Willkommen zum ersten Teil unserer Serie “Irrtümer im Datenschutz”. Datenschutz ist in aller Munde, doch kaum jemand kennt das dahinterstehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dabei ist das Datenschutzgesetz auf Bundesebene nicht mehr das Jüngste, existiert es doch bereits seit 1977.
Erstaunlicherweise herrscht über das Thema Datenschutz in der Praxis meist ein risikoreiches Halbwissen. Die Existenz oder die Inhalte des BDSG sind selten konkret bekannt, Aufklärung seitens des Gesetzgebers zu diesem Thema erfolgt bedauerlicherweise ebenfalls keine. Unternehmen und Unternehmer sind auf sich alleine gestellt, wenn es um die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Thema Datenschutz und dessen konkrete (vorgeschriebenen) Maßnahmen im Betrieb geht. Was Wunder, wenn Datenschutz im Tagesgeschäft einen geringen Stellenwert einnimmt.
Es kann teuer werden
Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber die Strafen und Sanktionen für Nichteinhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften durch Unternehmen verschärft. Konkret werden diese in § 43 BDSG Bußgeldvorschriften und § 44 BDSG Strafvorschriften ähnlich dem aus der Straßenverkehrsordnung bekannten Bußgeldkatalog aufgelistet. Neben Auflagen durch die Landesdatenschutzbehörden können Unternehmer und Unternehmen schnell einem Bußgeldrisiko von bis zu 300.000 Euro ausgesetzt sein — und das sogar ganz ohne Datenpanne. Unwissenheit schützt auch hier vor Strafe nicht.
“Datenschutz und Datenschutzgesetz betreffen mein Unternehmen überhaupt nicht”
Weit gefehlt, denn in jedem Unternehmen wird für gewöhnlich mit personenbezogene Daten hantiert (der Gesetzgeber spricht von Erheben, Verarbeiten und Nutzen). Sind es nicht die Daten von Kunden und Geschäftspartnern, so existieren doch zumeist noch Mitarbeiterdaten im Unternehmen — und diese gelten rechtlich als “sensitiv” und damit besonders schützenswert. Doch schauen wir auf das Bundesdatenschutzgesetz:
Bereits § 1 BDSG Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes macht klar, was das Datenschutzgesetz schützt und wen es betrifft.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Betrachten wir die Definition nicht-öffentlicher Stellen:
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
Somit ist klar, die Annahme “Datenschutz und Datenschutzgesetz betreffen mein Unternehmen überhaupt nicht” gehört ins Reich der Mythen und Irrtümer! Sollten Sie bisher mit Ihrem Unternehmen (auch als Ein-Mann-Betrieb) nach dieser Fehleinschätzung agiert haben, lohnt ein Blick in § 43 ff BDSG zwecks Identifikation der Bußgeldrisiken, denen Sie sich und Ihrem Unternehmen ausgesetzt haben.
Licht am Horizont
Bevor Sie sich nun selbst in die juristischen Untiefen des Bundesdatenschutzgesetzes stürzen und Aktivitäten entwickeln, fragen Sie einfach den Fachmann — a.s.k. Datenschutz. Mittels standardisierter Prüf- und Auditierungsverfahren identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen schnell, unbürokratisch und zuverlässig die notwendigen Maßnahmen, die für eine gesetzeskonforme Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen sorgen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie ebenfalls aktiv bei der internen Umsetzung und betreuen Sie im Anschluß als sog. externer Datenschutzbeauftragter, wenn die Überprüfung das Vorliegen einer Bestellpflicht ergibt.
Vertrauen Sie langjähriger Erfahrung aus der bundesweiten Beratung und Betreuung kleiner und großer Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen und profitieren Sie von diesem übergreifenden Know-How.
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Lesen Sie hier die anderen Teile der Serie “Irrtümer im Datenschutz”:
- Teil 1: Irrtümer im Datenschutz (Teil 1): Datenschutz betrifft mein Unternehmen nicht
- Teil 2: Irrtümer im Datenschutz (Teil 2): Ein Datenschutzbeauftragter ist zu teuer und kann auf die Bestellung verzichtet werden
- Teil 3: Irrtümer im Datenschutz (Teil 3): Wir haben keine schützenswerten Daten im Unternehmen
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