In seiner Pressemitteilung vom 19.08.2020 zum erforderlichen Schutzniveau von Patientendaten im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung informiert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber über die europarechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als Folge des zu erwartenden Patientendaten-Schutz-Gesetzes PDSG. Dieses ist vom Bundestag bereits beschlossen und befindet sich momentan in Prüfung beim Bundesrat.
Patientendaten als hochsensibles Schutzgut
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens habe der BfDI wiederholt Statements zur ‘vollen Hoheit [der Patienten] über ihre Daten´ eingebracht. Dieser Aspekt komme bei dem neuen Gesetz zu kurz. Gesundheitsdaten beinhalten ‘intimste Informationen´ der betroffenen Personen und sind von besonders hohem Schutzbedarf.
Maßnahmen zum Schutz von Patientendaten
Es würden ‘aufsichtsrechtliche Maßnahmen´ gegen die gesetzlichen Krankenkassen ergriffen, sofern diese das PDSG in aktueller Fassung umsetzen. Eine Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ‘ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG [in aktueller Fassung verstoße] an wichtigen Stellen´ gegen die DSGVO. Bei einer Beschließung des PDSG in der aktuellen Fassung seien die der Aufsicht des BfDI unterliegenden gesetzlichen Krankenkassen (mit rund 44,5 Millionen Versicherten) davor zu warnen, dass die Einführung der ePA ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG europarechtswidrig sei. Zudem seien ‘weitere Maßnahmen´ in Vorbereitung zu Abhilfe einer europarechtswidrigen Umsetzung der ePA.
Patientendaten in Zeiten fragwürdiger ‘Digitalisierung´
Ein datenschutzrechtlich ausreichender Zugriff auf die eigene ePA sei nur Nutzern geeigneter Endgeräte wie von Mobiltelefonen oder Tablets möglich .. und das erst 1 Jahr nach Einführung der ePA. Für das Jahr 2021 bedeutete dies, dass eine Steuerung auf Dokumentenebene, d.h. eine dokumentengenaue Kontrolle, welche Beteiligten welche Informationen einsehen können, nicht möglich ist. Damit würden vollendete Tatsache geschaffen und Berechtigungen nicht datenschutzkonform erteilt. So könne beispielsweise der ‘behandelnde Zahnarzt [auf] alle Befunde des konsultierten Psychiaters´ zugreifen. Digitalisierung könne niemals Selbstzweck sein.
Benachteiligung Betroffener bei Zugriff auf die eigenen Patientendaten
Erfolgte Zugriffe auf die Patientendaten könnten ohne Nutzung der entsprechenden Geräte nicht erfolgen. Daher solle ab 2022 für diese betroffenen Personen eine vertretende Person die Steuerung und Einsicht vornehmen können — entsprechendes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt. Hierin sieht der BfDI eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung.
Es ist zu hoffen, dass ein entsprechendes Datenschutzniveau rechtzeitig etabliert werden kann. Auch beim Authentifizierungsverfahren sieht der BfDI Handlungbedarf.
Schutz vor allem für die Verursacher von Datenschutzverletzungen
Ein c’t Artikel vom 28.08.2020 auf heise.de titelt in diesem Kontext mit ‘Warum es bei künftigen Datenpannen in der Medizin keine Schuldigen geben wird´. Der Entwurf zum neuen PDSG entlasse die Gematik aus der datenschutzrechtlichen Gesamtverantwortlichkeit. September 2019 haben die Datenschutzbehörden beschlossen, dass die Gematik ‘datenschutzrechtlich alleinverantwortlich für die zentrale Zone der Telematik-Infrastruktur (TI)´ sei. Indes solle die Gesellschaft durch das neue Gesetz von der juristischen Gesamtverantwortlichkeit für den Datenschutz, ebendieser Verantwortlichkeit, entbunden werden. Neben ‘konzeptionellen und regulatorischen Vorgaben, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Gefahrenabwehr´ treffe die Gematik für die Verarbeitung der (Patienten)Daten keine Verantwortung mangels ‘operativer´ Beteiligung. Das deutsche Gesundheitswesen stehe in klarer Abhängigkeit von der Gematik. Deren achtwöchiger Ausfall von Mai bis Juli, bei dem weder seitens der Gematik noch anderweitig öffentliche Informationen zu Ursachen und Verantwortlichkeiten des Vorfalls gegeben wurde, mache dies deutlich.
Klare Antizipation massenhafter Verletzungen des Schutzes von Patientendaten
Somit wäre die Gematik auch von der Pflicht einer DSFA und der zugehörigen Beschreibungen potentieller Datenschutzverletzungen und ihrer Auswirkungen befreit. Kommt es zu einer Kompromittierung von Patientendaten, muss dies nicht nur zunächst auffallen, sondern dann darf der Patient sich — hinreichende Gesundheit vorausgesetzt — mit den zuständigen Ärzten Auseinandersetzen und dann kann nach einem Verantwortlichen gesucht werden. Eine DSFA sei dem Gesetzesentwurf zufolge allenfalls medizinischen Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern zuzumuten.
Fazit und Statement
Mit dem neuen PDSG werden vor allem die Verursacher vor den Konsequenzen massiver Datenschutzverletzungen geschützt. Dies zeigt zumindest einen ausgeprägten Realitätssinn für die katastrophalen Zustände in Datenschutz und Informationssicherheit im deutschen Gesundheitswesen. Der Autor des vorliegenden Beitrags greift auf div. eigene Berufserfahrungen im Gesundheitswesen zurück. Die beschriebenen Aspekte bei der Gesetzgebung zum neuen PDSG liefern keine Verbesserungen an der teilweise bestehenden grob fahrlässigen Handhabung von Patientendaten im Gesundheitswesen, sondern beseitigt die Transparenz noch weiter.
Das heißt also — verbindliche Empfehlung von Ihren Datenschutzbeauftragten 🙂 bitte einfach die 5 a day Regel einhalten und gesund bleiben
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