Boxer Hund Brille

Sie haben es sicher in den letz­ten Tagen ver­folgt bzw. mit­be­kom­men. TV, Radio, Print und Online-Mel­dun­gen gei­ßeln pas­send zum Schul­be­ginn das The­ma Daten­schutz in Ver­bin­dung mit Bil­dern der neu ein­ge­schul­ten bzw. ein­zu­schu­len­den Kin­der. Der ach so böse Daten­schutz bzw. die DSGVO ist nun schuld, dass die stol­zen Eltern kei­ne Bil­der mehr von ihren Kin­dern im Rah­men der Ein­schu­lung anfer­ti­gen dür­fen. Ver­un­si­che­rung durch Fehl­in­for­ma­tio­nen führt dazu, dass die eine oder ande­re Schu­le ein kom­plet­tes Foto­gra­fier­ver­bot ver­hängt. Neben der Unsi­cher­heit durch fal­sche Pres­se­mel­dun­gen tra­gen da auch die über­zo­ge­nen Sicht­wei­sen und For­de­run­gen ein­zel­ner Heli­ko­pter-Eltern und die Erfah­run­gen im Umgang mit die­sen zu sol­chen Über­re­ak­tio­nen bei. Doch ist das Foto­gra­fie­ren an die­sem Ehren­tag nun wirk­lich eine Sache des Daten­schut­zes? Und ver­bie­tet der Daten­schutz wirk­lich das Anfer­ti­gen sol­cher Bil­der der Liebs­ten an ihrem wich­ti­gen Tag?

Fin­det das The­ma Daten­schutz über­haupt bei Foto­gra­fien die­ser Art Anwendung?

Schau­en wir mal in den Anwen­dungs­be­reich des Daten­schut­zes, kon­kret in den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich im Art. 2 DSGVO. Dort heißt es im Absatz 2:

Die­se Ver­ord­nung fin­det kei­ne Anwen­dung auf die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten .…
c) durch natür­li­che Per­so­nen zur Aus­übung aus­schließ­lich per­sön­li­cher oder fami­liä­rer Tätigkeiten.

Es ist wohl unstrit­tig, dass ein Foto des eige­nen Kin­des und sogar der Klas­sen­ka­me­ra­din­nen und Kame­ra­den für das pri­va­te Foto­al­bum eine Aus­übung aus­schließ­lich per­sön­li­cher oder fami­liä­rer Tätig­kei­ten dar­stellt. Von daher ist die Auf­re­gung über den bösen Daten­schutz, der sich angeb­lich in immer mehr Berei­che erstreckt, voll­kom­men fehl am Platz. Für genau sol­che Fäl­le hat der Daten­schutz eine Gren­ze gezo­gen (bekom­men). Und dar­an ändert auch die man­tra-arti­ge Wie­der­ho­lung von „Der Daten­schutz ist schuld“ nichts. Ja aber war­um denn dann die gan­ze Aufregung?

Wel­ches Recht spielt denn dann bei Foto­gra­fien zur Ein­schu­lung eine Rolle?

Wie in den meis­ten Fäl­len zum The­ma Foto­gra­fie spielt hier das Kunst­ur­he­ber­ge­setz eine bedeu­ten­de Rol­le. Die­ses Gesetz ist nicht neu, son­dern stammt aus dem Beginn des vori­gen Jahr­hun­derts (!), genau­er aus 1907. Was hier umgangs­sprach­lich auch ger­ne mit dem „Recht am eige­nen Bild“ asso­zi­iert wird, meint den Umstand, dass ich Bil­der von ande­ren nicht ohne deren Zustim­mung öffent­lich machen darf, son­dern dafür eine Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen bzw. bei Kin­dern deren Erzie­hungs­be­rech­tig­ter benö­tigt wird. Das leuch­tet auch ein, oder? Aber hier kommt jetzt die Tücke der moder­nen Tech­nik zum Tragen.

Braucht die Schu­le (der Kin­der­gar­ten) eine Ein­wil­li­gung aller Erzie­hungs­be­rech­tig­ter, um das Foto­gra­fie­ren am Ein­schu­lungs­tag zuzulassen?

Nein, wie­so auch? Die Bil­der wer­den von den teil­neh­men­den Eltern ange­fer­tigt. Dies ist lt. DSGVO für das pri­va­te Foto­al­bum auch ohne wei­te­re Auf­la­gen zuläs­sig und bedarf kei­ner Ein­wil­li­gung. Da heut­zu­ta­ge Bil­der jedoch ger­ne in sozia­len Netz­wer­ken sofort oder nach kur­zer Zeit ver­öf­fent­licht wer­den, grätscht das Kunst­ur­he­ber­ge­setz, kurz KUG (wohl­ge­merkt, nicht der Daten­schutz!) dazwi­schen und die ver­öf­fent­li­chen­den Eltern (wohl­ge­merkt, nicht die Schu­le) wür­den jetzt eine Ein­wil­li­gung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der mit­ab­ge­bil­de­ten Kin­der benö­ti­gen. Dies gilt natür­lich nicht, wenn nur der eige­ne Nach­wuchs auf dem Bild zu sehen ist. Aber auch hier wäre die Fra­ge zu stel­len, ob wirk­lich jeder Lebens­schritt der eige­nen Kin­der in sozia­len Netz­wer­ken und damit gegen­über Drit­ten bzw. öffent­lich doku­men­tiert sein muss.

Was ist, wenn die Schu­le jetzt selbst Bil­der anfer­ti­gen lässt und ver­öf­fent­li­chen möchte?

In die­sem Fall muss die Schu­le sich um die im KUG vor­ge­schrie­be­ne Ein­wil­li­gun­gen der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten küm­mern, wenn eine Ver­öf­fent­li­chung durch die Schu­le selbst geplant ist.

Was ist, wenn die Schu­le nichts regelt (muss sie ja auch nicht), die foto­gra­fie­ren­den Eltern im Anschluss Bil­der der Ver­an­stal­tung in sozia­len Netz­wer­ken oder an ande­ren Stel­len öffent­lich zugäng­lich machen?

Das ist dann ein kla­res Pro­blem der ver­öf­fent­li­chen Eltern. Der Ver­stoß gegen das Kunst­ur­he­ber­ge­setz wird gegen die Eltern geahn­det, die mein­ten, sich nicht an gel­ten­des Recht hal­ten zu müs­sen. Die Schu­le trifft hier kei­ne Schuld und muss hier für Ver­stö­ße der Eltern auch nicht haf­ten. So kann die Schu­le ja auch kei­nen Ein­fluss dar­auf neh­men, was die Eltern im Anschluss mit den Bil­dern der Ver­an­stal­tung machen.

Hilf­reich — zumin­dest im Sin­ne des Ser­vice­ge­dan­kens — wäre jedoch ein ent­spre­chen­der Hin­weis (schrift­lich gegen­über den Eltern oder Aus­hän­ge am Tag der Ver­an­stal­tung) mit dem Hin­weis, dass Bil­der für pri­va­te Zwe­cke ger­ne gefer­tigt wer­den dür­fen. Eine Ver­öf­fent­li­chung durch die Eltern außer­halb des fami­liä­ren Bereichs z.B. in sozia­len Medi­en wür­de jedoch einen Ver­stoß gegen das KUG dar­stel­len, für den die Eltern dann selbst haften.

Dann ist der Daten­schutz also gar nicht Schuld an der gan­zen Auf­re­gung um Bil­der­ver­bo­te am Einschulungstag?

Nö. Aber irgend­ein Buh­mann wird ja benö­tigt. Und seit Mai 2018 bie­tet sich der böse Daten­schutz gera­de­zu an. Das lenkt per­fekt von zahl­rei­chen ande­ren Ver­säum­nis­sen ab, wie z.B. die bis­he­ri­ge — oft kon­se­quen­te — Miß­ach­tung des Kunst­ur­he­ber­ge­set­zes und des Rech­te am eige­nen Bild. Das The­ma kam zwar im Zuge der DSGVO wie­der an die Öffent­lich­keit, aber die­se Auf­la­gen kom­men aus dem KUG, nicht aus den Daten­schutz­ge­set­zen. Sor­ry, lie­be DSGVO-Kritiker 🙂

Was ist, wenn die Schu­le jetzt den­noch ein Foto­gra­fier­ver­bot aus­spricht? Muss ich mich dann dar­an halten?

In dem Fall ist es egal, ob die Bil­der aus­schließ­lich pri­vat genutzt wer­den oder viel­leicht sogar von wei­te­ren Abge­lich­te­ten Ein­wil­li­gun­gen zur Ver­öf­fent­li­chung vor­lie­gen. Da die Schu­le ihr Haus­recht aus­übt und auf dem Gelän­de der Schu­le Foto­gra­fien ver­bie­ten kann, gilt dies auf jeden Fall. Wer den­noch ein Foto anfer­ti­gen will, muss ein­fach das Schul­ge­län­de ver­las­sen und dann dort das gewünsch­te Bild schießen.
Viel­leicht hilft es aber, wenn die die Betei­lig­ten (Schu­le, Eltern­bei­rat etc.) vor sol­chen Ver­an­stal­tun­gen zusam­men­set­zen und unauf­ge­regt auf Basis der Fak­ten die Vor­ge­hens­wei­se bespre­chen und pla­nen. Für ein Ver­bot gibt es über­haupt kei­nen Grund. Und wenn die Sach­la­ge den Betei­lig­ten bekannt ist, dann wird das ein ent­spann­ter Ein­schu­lungs­tag mit vie­len bild­haf­ten und blei­ben­den Ein­drü­cken. Ganz so wie es sein soll.

Noch ein Tipp an die Han­dy-Süch­ti­gen: Legen Sie das Smart­phone bei sol­chen Ver­an­stal­tun­gen ger­ne mal aus der Hand und schau­en live der Ver­an­stal­tung zu. Die­se Emo­tio­nen sind durch kein Bild oder ver­wa­ckel­tes Han­dy-Video spä­ter zu ersetzen.

2 Responses

  1. Vie­len Dank für die­se gute Zusammenfassung.
    Eine Fra­ge ist für mich offen geblieben:
    Darf die Schu­le oder ein Eltern­teil ein Gruppenfoto/​Klassenfoto machen und dies an die auf dem Bild abge­lich­te­ten Kin­der bzw. deren Eltern senden?
    Wür­de hier auch schon einer Ver­öf­fent­li­chung bestehen. Im “ana­lo­gen” Zeit­al­ter wur­den die­se Bil­der auch ent­wi­ckelt und ver­teilt ohne ent­spre­chen­de Frei­ga­be anfrage.

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