Kaum ist die Vorweihnachtszeit auf Hochtouren starten erneut die Falschmeldungen über die ach so böse Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wie schon im vergangenen Jahr ist nach Meldung des einen oder anderen Medienvertreters die DSGVO erneut daran schuld, dass traurige Kinderaugen auf den leeren Weihnachtswunschbaum in der einen oder anderen Kommune in Deutschland starren. Das dem nicht so ist, hat bereits im November 2018 die Vertretung in Deutschland der Europäischen Kommission in einer Klarstellung verlauten lassen.
“Die Europäische Datenschutzgrundverordnung verbietet in keiner Weise Wunschzettel-Aktionen zu Weihnachten. Berichte, die auf das Gegenteil schließen lassen, sind falsch. Um Geschenke an die Kinder zu liefern, dürfen die Kontaktdaten der Familie aufgenommen werden — vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Das sind die Regeln, die schon seit 20 Jahren gelten. Die Datenschutzgrundverordnung hat daran nichts geändert.”
Wie auch schon zu Zeiten der DSGVO wird bei Minderjährigen eine Einwilligung der Eltern nach geltendem Recht benötigt. Dabei muss klar darüber informiert werden, zu welchem Zweck die Daten erhoben und verarbeitet sowie an wen sie weitergegeben werden.
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[…] DSGVO verbietet keine Wunschzettel-Aktionen für Kinder zu Weihnachten – aus aktuellen […]