Kaum ist die Vor­weih­nachts­zeit auf Hoch­tou­ren star­ten erneut die Falsch­mel­dun­gen über die ach so böse Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Wie schon im ver­gan­ge­nen Jahr ist nach Mel­dung des einen oder ande­ren Medi­en­ver­tre­ters die DSGVO erneut dar­an schuld, dass trau­ri­ge Kin­der­au­gen auf den lee­ren Weih­nachts­wunsch­baum in der einen oder ande­ren Kom­mu­ne in Deutsch­land star­ren. Das dem nicht so ist, hat bereits im Novem­ber 2018 die Ver­tre­tung in Deutsch­land der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on in einer Klar­stel­lung ver­lau­ten lassen.

“Die Euro­päi­sche Daten­schutz­grund­ver­ord­nung ver­bie­tet in kei­ner Wei­se Wunsch­zet­tel-Aktio­nen zu Weih­nach­ten. Berich­te, die auf das Gegen­teil schlie­ßen las­sen, sind falsch. Um Geschen­ke an die Kin­der zu lie­fern, dür­fen die Kon­takt­da­ten der Fami­lie auf­ge­nom­men wer­den — vor­aus­ge­setzt, die Eltern stim­men zu. Das sind die Regeln, die schon seit 20 Jah­ren gel­ten. Die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung hat dar­an nichts geändert.”

Wie auch schon zu Zei­ten der DSGVO wird bei Min­der­jäh­ri­gen eine Ein­wil­li­gung der Eltern nach gel­ten­dem Recht benö­tigt. Dabei muss klar dar­über infor­miert wer­den, zu wel­chem Zweck die Daten erho­ben und ver­ar­bei­tet sowie an wen sie wei­ter­ge­ge­ben werden.

Zur Klar­stel­lung aus 11/​2018

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