Bereits in einem Blog­bei­trag vom 12.11.2010 habe ich auf den Umstand hin­ge­wie­sen, daß Stan­des­re­ge­lun­gen oder Geset­ze das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz nicht zwin­gend erset­zen. Hin­ter­grund war und ist die regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Fehl­ein­schät­zung sei­tens Anwäl­ten, Ärz­ten und Steu­er­be­ra­tern, daß ihr “Stan­des­recht” die vor­ge­schrie­be­nen Rege­lun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) obso­let machen würde.

Die­se Pro­ble­ma­tik hat nun eben­falls der Betrei­ber von www​.daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de in einem aktu­el­len, lesens­wer­ten Bei­trag auf­ge­nom­men: Wenn der Daten­schutz Ärz­te und Rechts­an­wäl­te zum Schwei­gen bringt. Anschau­lich wird hier noch­mals die Rechts­la­ge nach­voll­zieh­bar dar­ge­stellt: Schwei­ge­pflicht ergänzt Daten­schutz, ersetzt die­sen jedoch nicht. Die Fol­gen — abge­se­hen vom Image­ver­lust und dro­hen­den Man­dan­ten-/Pa­ti­en­ten­schwund — sind emp­find­li­che Buß­gel­der in der Kate­go­rie bis 300.000 EUR. Ger­ne wird bei der gan­zen Dis­kus­si­on dann die mög­li­cher­wei­se vor­lie­gen­de Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten über­se­hen. Ein zusätz­li­cher Ver­stoß aus der Kate­go­rie bis 50.000 EUR.

Wel­che Maß­nah­men aus dem BDSG bis hin zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihre Kanz­lei, Ihre Pra­xis oder Ihr Büro not­wen­dig sind, kann der a.s.k. Daten­schutz Quick-Check beant­wor­ten. Eine über­schau­ba­re Inves­ti­ti­on, die Ihnen, Ihren Kun­den und deren meist sen­si­blen Daten zu Gute kommt.

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