Maennchen traegt Drucker / Kopierer

Per­so­nal­aus­weis als Pfand, Per­so­nal­aus­weis-Kopie als Beleg — üblich, aber verboten

Usus, Rechts­ver­stoß inklu­si­ve. Der Per­so­nal­aus­weis wird als Pfand hin­ter­legt, eine Kopie zur Iden­ti­fi­ka­ti­on im Ver­trags­ord­ner abge­legt oder als Scan ins Doku­men­ten-Manage­ment-Sys­tem gespei­chert. Bran­chen­über­grei­fend üblich, vom Fit­ness-Stu­dio bis zur Autovermietung.

Der neue Personalausweis

Seit dem 01. Novem­ber 2010 wird nur noch der neue Per­so­nal­aus­weis her­aus­ge­ge­ben, ger­ne auch als „ePer­so“ bezeich­net. Im Zuge der Umstel­lung hat das Per­so­nal­aus­weis­ge­setz (PAuswG) eini­ge Ände­run­gen erfah­ren. Zahl­rei­che Kom­men­tie­run­gen und Begrün­dun­gen beglei­ten den neu­en Ausweis.

Kein aus­drück­li­ches Kopier­ver­bot, aber …

Neben der bis­her übli­chen Aus­weis­funk­ti­on beinhal­tet der „ePer­so“ nun auch die Mög­lich­keit zu Signa­tur und zur Authen­ti­sie­rung. Zum Schutz die­ser Funk­tio­nen schreibt unse­re Regie­rung in ihrer Begrün­dung zur Neu­re­ge­lung: “Die Erhe­bung und Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten aus oder mit­hil­fe des Aus­wei­ses darf künf­tig nur über die dafür vor­ge­se­he­nen Wege erfol­gen. (.) Wei­te­re Ver­fah­ren z.B. über die opto­elek­tro­ni­sche Erfas­sung (“scan­nen”) von Aus­weis­da­ten oder dem maschi­nen­les­ba­ren Bereich sol­len aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wer­den.” In den Aus­le­gun­gen hier­zu wird deut­lich davon gespro­chen, weder Kopien des Per­so­nal­aus­wei­ses zuzu­las­sen, noch die­sen aus der Hand zu geben.

War­um den Per­so­nal­aus­weis nicht kopieren?

Da der neue Per­so­nal­aus­weis auf­grund des­sen Gestal­tung noch eine sog. Berech­ti­gungs­num­mer trägt, weist das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um auf einen zusätz­li­chen Sach­ver­halt hin. Die Berech­ti­gungs­num­mer soll näm­lich ledig­lich dem Aus­weis­in­ha­ber bekannt sein. Eine Kopie oder ein Scan ste­hen die­sem Umstand jedoch entgegen.

Der alte Per­so­nal­aus­weis darf aber kopiert werden?

Trägt die­ser zwar nicht die elek­tro­ni­schen Merk­ma­le sei­nes Nach­fol­gers so ist eine Kopie hier nur sehr schwer als daten­schutz­recht­lich erfor­der­lich zu begrün­den. Sub­jek­ti­ve Maß­stä­be hier­über sind aus­ge­schlos­sen. So soll­te auch hier auf eine Kopie ver­zich­tet wer­den. Notie­ren Sie die erfor­der­li­chen Daten. Vor­teil: Sie erspa­ren sich das vor­ge­schrie­be­ne Aus­schwär­zen nicht erfor­der­li­cher Daten und müs­sen spä­ter im Rah­men der Auf­be­wah­rungs– und Lösch­fris­ten nicht in Akten­sta­peln oder EDV Sys­te­men nach den zu löschen­den Doku­men­ten fahnden.

Dann neh­men wir den Per­so­nal­aus­weis eben als Pfand

Hier spricht das PAuswG eine kla­re Spra­che § 1 Abs. 1. S. 3+4 PAuswG — für bei­de Aus­weis­for­men: „Vom Aus­weis­in­ha­ber darf nicht ver­langt wer­den, den Per­so­nal­aus­weis zu hin­ter­le­gen oder in sons­ti­ger Wei­se den Gewahr­sam auf­zu­ge­ben. Dies gilt nicht für zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung berech­tig­te Behör­den sowie in den Fäl­len der Ein­zie­hung und Sicher­stel­lung.” Ihre Orga­ni­sa­ti­on wird schwer­lich als berech­tig­te Behör­de anzu­se­hen sein, Aus­nah­men bestä­ti­gen die Regel.

Aus­nah­men vom Kopier­ver­bot und Pfand­ver­bot für Personalausweise?

Ja, u.a. § 8 Geld­wä­sche­ge­setz oder § 95 TKG (z.B. für Han­dy-Ver­trä­ge). Trifft das auf Ihr Unter­neh­men zu? Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter klärt Sie ger­ne über den Sach­ver­halt auf. Sie haben kei­nen? Dann spre­chen Sie uns an. Wir unter­stüt­zen Sie als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und exter­ne Informationssicherheitsbeauftragte.

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