10 Landesdatenschutzbehörden prüfen den Cloud-Einsatz deutscher Unternehmen in Bezug auf die Auslagerung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Kunden, gerade außerhalb der EU. Klassische Anbieter für Reisemanagement, Customer-Relationship-Management, Bewerberportale bis hin zu kompletten Recruitment und Personalverwaltung und Abrechnung, Cloud-Speicher, Newsletter-Services, Cloud Office, aber auch Kollaborationsplattformen werden in Unternehmen gerne genutzt. Oft unwissentlich in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Fallstricke. Das kann schnell teuer werden und die erhoffte Kosteneinsparung durch Auslagern ist dahin. Die Aktion der Landesdatenschutzbehörden will einerseits prüfen, aber auch sensibilisieren. Mehr Infos samt Downloadlink zum Fragebogen zur Selbstüberprüfung im Blogbeitrag.
Jeder hat nach § 34 BDSG ein sog. Auskunftsrecht gegenüber Unternehmen und Behörden, welche Daten über einen gespeichert sind. Nimmt ein Betroffener dieses wahr, muss eine Auskunft vollständig, korrekt und zeitnah an den Anfragenden ergehen. Es drohen sonst Bußgelder bis zu 50.000 EUR nach § 43 BDSG. Seit einiger Zeit wird das Recht auf Auskunft immer häufiger eingeklagt. Und die durch die Gerichte festgesetzten Streitwerte ziehen mit. Folge: höhere Kosten für das beklagte Unternehmen. Was gilt es zu beachten?
Die sog. "Scoring-Novelle" des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 01.04.2010 hat weitreichende Veränderungen für Verbraucher und Unternehmen mit sich gebracht. Die Lektüre des reinen Gesetzestextes (Änderungen an §28 sowie §34) ist nicht jedermanns Sache und muss auch nicht sein. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Ulrich Lepper hat nun auf seiner Webseite zwei übersichtliche FAQs (Frequently asked questions - Häufig gestellte Fragen) zusammengestellt.
Die sog. "Scoring-Novelle" des Bundesdatenschutzgesetz zum 01.04.2010 erweiterte die Rechte Betroffener gegenüber Auskunfteien. Einmal jährlich müssen diese seither auf Anforderung kostenfrei über den gespeicherten Scoring Wert sowie dessen Zusammensetzung informieren. Stiftung Warentest überprüfte im Zeitraum Dezember 2009 bis März 2010 die sechs größten deutschen Auskunfteien und deren übermittelten Angaben - mit erschreckendem Ergebnis.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat mit der kurzfristig einberufenen Expertengruppe rund um den sog. "Datenbrief" heftige Diskussionen über Pro und Kontra einer solchen Lösung ausgelöst. Er griff damit eine Forderung des Chaos Computer Club und zahlreicher Datenschützer auf.
Die Piratenpartei Deutschland begrüßt programmgemäß die aktuellen Änderungen zur Selbstauskunft im Rahmen der Scoring Novelle des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 01.04.2010. Doch damit nicht genug. Auf der Webseite der Piratenpartei ist ein Formbriefgenerator online, mit wenigen Klicks ist nach Eingabe der eigenen Angaben ein Formbrief erstellt, der sofort ausgedruckt und verschickt werden kann. 18 Anbieter Adressen sind bereits fest hinterlegt (Stand 13.04.2010).
Im aktuellen Newsletter informiert die SCHUFA, wie Sie die Änderungen durch die "Scoring Novelle" nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetz vom 01.04.2010 umzusetzen gedenkt. Besucht man die Webseite www.meineschufa.de, so findet man im ersten Menüpunkt "Produkte" den neuen Unterpunkt "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz".
Mit Änderung des § 34 des Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen der "Scoring Novelle" zum 01.04.2010 wurden die Auskunftsrechte der Betroffenen verbessert. Mehr über die praktische Anwendung finden Sie im Beitrag "Scoring Novelle: Ihr gutes Recht – kostenlose Auskünfte über gespeicherte Personendaten". Hier der Gesetzestext im Wortlaut.
Mit der sog. "Scoring Novelle" des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum 01.04.2010 sind u.a. folgende Paragraphen hinzugekommen: § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien und § 28b Scoring. Hier die Texte im Wortlaut.
Die sog. "Scoring Novelle" des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die ab morgen 01.04.2010 in Kraft tritt, spricht den Betroffen ein kostenfreies, jährliches Auskunftsrecht z.B. gegenüber Auskunfteien zu - vgl. §34 BDSG "Auskunft an den Betroffenen".
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