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Bußgeld

Dash­cams erlaubt? Im Daten­schutz Check

Wer hat nicht schon ein­mal mit einer sol­chen gelieb­äu­gelt? Der Kom­fort und die Rechts­si­cher­heit der Dash­cams, klei­ne Kame­ras hin­ter der Wind­schutz­schei­be, am Len­ker oder wel­che Vehi­kel auch immer bevor­zugt wer­den, erschei­nen als ein­deu­ti­ges Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­kri­te­ri­um. Aller­dings sind sie durch­aus nicht unein­ge­schränkt und in jedem Land erlaubt. Was zu beach­ten ist, erklärt die­ser Beitrag. 

Die Funk­ti­ons­wei­se  

Dash­cams sol­len ins­be­son­de­re das Ver­kehrs­ge­sche­hen und ‑unfäl­le auf­zeich­nen, um tat­sa­chen­wid­ri­gen bzw. par­tei­ischen Aus­sa­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken und eine ein­deu­ti­ge Beweis­füh­rung zu ermög­li­chen. Dass die Vide­os jeden Auf­ge­nom­me­nen belas­ten kön­nen — ein­schließ­lich des Dash­cam Besit­zers, muss nicht geson­dert erwähnt wer­den. Ange­schlos­sen an die Bord­elek­tro­nik und /​ oder per Akku sind sie in der Lage, auf Micro SD Kar­ten im Giga­byte Bereich in End­los­schlei­fe auf­zu­zeich­nen. Diver­se Model­le haben auch Bewe­gungs­sen­so­ren und Infrarotsicht. 

Dash­cams in der prak­ti­schen Anwen­dung 

Die Auf­zeich­nung amt­li­cher Kenn­zei­chen und Per­so­nen ist eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Das online Stel­len kennt­li­cher Inhal­te ist selbst­ver­ständ­lich ein­deu­tig ein Ver­stoß gegen die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Aus behörd­li­cher Daten­schutz­sicht geht der Tenor dahin, dass der Betrieb von Dash­cams auch dann als unzu­läs­sig zu betrach­ten ist, wenn kurz und anlass­be­zo­gen auf­ge­zeich­net wird, da natur­ge­mäß kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Zweck etc. mit­ge­teilt wer­den kön­nen. Nicht umsonst ach­tet man bei Video­über­wa­chung in Fir­men und ande­ren Ein­rich­tun­gen auf Beschil­de­rung außer­halb des Erfas­sungs­be­reichs u.a. mit den Zwe­cken und den Daten des Aufzeichnenden. 

Die Kri­te­ri­en einer daten­schutz­kon­for­men Video­auf­zeich­nung sind nicht in Stein gemei­ßelt, aber klar defi­nier­bar. Gene­rell geht es um die Kennt­nis der kon­kre­ten Umstän­de und einer sach­ge­rech­ten Abwä­gung der Rechtsgüter. 

Auch Gene­rell Iin Fra­gen der rich­ti­gen Beur­tei­lung und der rechts­si­che­ren daten­schutz­kon­for­men Pro­zess­ge­stal­tung steht Ihnen unser Team als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te zur Sei­te

Die Fra­ge zur Zuläs­sig­keit von Dash­cams vor dem BGH 

In sei­ner Ent­schei­dung VI ZR 233/​17 vom 15.05.2018 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof, dass Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen im Unfall­haft­pflicht­pro­zess aus zivil­recht­li­cher Sicht ver­wert­bar sein kön­nen. Im Ein­zel­fall sei jeden­falls eine Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung vorzunehmen. 

Über­wie­gen­de Inter­es­sen beim Ein­satz von Dash­cams 

Grund­sätz­lich wird man wohl das Inter­es­se des Dash­cam Betrei­bers den schutz­wür­di­gen Inter­es­sen ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­ord­nen müs­sen, ins­be­son­de­re dann, wenn per­ma­nen­te und nicht anlass­be­zo­ge­ne Auf­zeich­nun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Ande­ren­falls wäre das Rechts­gut der infor­mel­len Selbst­be­stim­mung gefähr­det. Aller­dings ist die Anwen­dung von Dash­cams auch hin­sicht­lich der Ver­wer­tungs­fra­ge wei­ter­hin umstritten. 

Das BayL­DA kün­dig­te an, dass Über­mitt­lun­gen von Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen an Poli­zei und Ver­si­che­run­gen als Ver­stoß gewer­tet und mit einem Buß­geld geahn­det wer­den könnten. 

Was kos­tet ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

“Es kommt dar­auf an” — Was kos­tet ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

Was kos­tet ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter?”, die­se Fra­ge wird des­öf­te­ren per Email oder als Blog-Kom­men­tar an uns her­an­ge­tra­gen.  Eine nach­voll­zieh­ba­re Fra­ge, gera­de wenn das eige­ne Unter­neh­men unter die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fällt. Und gera­de in wirt­schaft­lich anstren­gen­den Pha­sen sind die Kos­ten ein rele­van­ter Fak­tor. Sind kei­ne wei­te­ren Anga­ben vor­han­den, dann fällt die Beant­wor­tung in etwa so leicht wie die von Fra­gen wie

  • Was kos­tet ein Auto?
  • Wie teu­er ist es, ein Haus zu bauen?
  • Wie viel muss ich für den nächs­ten Som­mer­ur­laub bezahlen?

Die ehr­li­che Ant­wort auf die Fra­ge nach den Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann in die­sem Fall nur lau­ten: “Es kommt dar­auf an!”

Auf was kommt es bei den Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten an?

Daten­schutz ist kein Pro­dukt von der Stan­ge, auch wenn das eine oder ande­re rei­ße­ri­sche Bil­lig­hei­mer-Ange­bot das glau­ben machen will. Daten­schutz ist stets eine indi­vi­du­el­le Leis­tung maß­ge­schnei­dert auf Ihre Orga­ni­sa­ti­on. Jede Unter­neh­mung ver­fügt über eine eige­ne Aus­gangs­si­tua­ti­on (Sta­tus Quo wie Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Filia­len, Betriebs­rat, Richt­li­ni­en etc.), unter­schied­li­che Res­sour­cen zur Umset­zung, eine Viel­falt an zu betrach­ten­den Fak­to­ren (bei­spiels­wei­se die unter­schied­lichs­ten IT-Lösun­gen) und ein not­wen­di­ges Schutz­ni­veau je nach Bran­che und Art der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in der Organisation.

All die­se Punk­te bedeu­ten ein Mehr oder Weni­ger an Auf­wand in der Umset­zung und Betreu­ung im Rah­men der Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 39 DSGVO. Sie wir­ken sich dem­nach direkt auf die ent­ste­hen­den Kos­ten aus. Umso wich­ti­ger ist es, mög­lichst vie­le die­ser Aspek­te zu ken­nen, um die ein­gangs genann­te Fra­ge seri­ös und vor allem ohne spä­te­re Preis­nach­ver­hand­lun­gen beant­wor­ten zu kön­nen. Zu die­sem Zweck kön­nen Sie unser kom­for­ta­bles Online-For­mu­lar nut­zen und damit Ihr Ange­bot anfor­dern. Ihre Anga­ben wer­den selbst­ver­ständ­lich ver­trau­lich behandelt.

Wuss­ten Sie schon, dass zahl­rei­che unse­rer Leis­tun­gen aus offi­zi­el­len För­der­mit­teln bezu­schusst wer­den kön­nen? Hier erfah­ren Sie mehr über För­der­mög­lich­kei­ten und Zuschüs­se für Bera­tungs­leis­tun­gen Daten­schutz & Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit von a.s.k. Daten­schutz. Ein wei­te­rer Fak­tor, der Sie unter­stützt, die Belas­tung für die Kos­ten eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten gering zu halten.

Wie geht a.s.k. Daten­schutz als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te vor?

Im Rah­men eines ein- bis mehr­tä­gi­gen Daten­schutz-Audits vor Ort (zu Coro­na-Zei­ten erst mal nur remo­te) wird der Sta­tus Quo des Daten­si­cher­heit- und Daten­schutz-Niveaus Ihrer Orga­ni­sa­ti­on ermit­telt. Klar defi­nier­te Fra­gen­ka­ta­lo­ge zusam­men mit Ein­zel- und Grup­pen­ge­sprä­chen erge­ben ein deut­li­ches Bild und bil­den die Grund­la­ge für alle wei­te­ren Akti­vi­tä­ten. Nach Aus­wer­tung des Audits und der Gesprä­che steht ein Kata­log von Maß­nah­men und Emp­feh­lun­gen fest, mit des­sen Umset­zung die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Not­wen­dig­kei­ten in Ihrem Unter­neh­men sicher­ge­stellt wer­den. Der Kata­log wird in der sog. “Ein­füh­rungs­pha­se” gemein­sam unter Zuhil­fe­nah­me eines Online Pro­jekt Tools umge­setzt. Der Auf­wand für die­se Pha­se wird in Mann­ta­gen gemäß Ihren Anga­ben kal­ku­liert und abge­rech­net. Zumeist ist ein Pau­schal­preis ver­ein­bart, der alle Leis­tun­gen die­ser Pha­se umfasst. Beach­ten Sie mög­li­che För­der­mit­tel und Zuschüs­se.

Nach­dem in der Ein­füh­rungs­pha­se die not­wen­di­ge Basis geschaff­ten wur­de,  schließt sich nun die “Betreu­ungs­pha­se” als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter an.  Die­se umfasst ein­ma­li­ge und wie­der­keh­ren­de Auf­ga­ben wie sie Arti­kel 39 DSGVO vor­sieht. Selbst­ver­ständ­lich haben wir die­se Auf­ga­ben um eini­ge wei­te­re Tätig­kei­ten für Sie ergänzt, sofern dadurch kei­ne Inter­es­sens­kon­flik­te zu den Kern­auf­ga­ben des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­ste­hen. Zu den Auf­ga­ben lesen Sie mehr in unse­rem sepa­ra­ten Blog-Beitrag.

Was kos­tet es Sie auf jeden Fall …

… wenn Sie kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen, obwohl Sie gesetz­lich dazu ver­pflich­tet sind.

  • Buß­geld (Aus­nah­me: öffent­li­che Stellen)
  • Ihren guten Ruf z.B. bei Datenpannen
  • Viel Ärger mit der Aufsichtsbehörde

Inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Die Vor­tei­le einer exter­nen Bestel­lung lie­gen für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men aber auch Kom­mu­nen klar auf der Hand. Dabei spie­len nicht nur die kal­ku­lier­ba­ren und über­schau­ba­ren Kos­ten eine gro­ße Rol­le. Ihre Orga­ni­sa­ti­on pro­fi­tiert spür­bar vom Ein­satz eines exter­nen Datenschutzbeauftragten.

Daten­pan­nen — jetzt ganz neu entdecken …

Hat­ten Sie 2020 in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on eine Daten­pan­ne? Wenn Sie direkt Nein sagen, gehö­ren Sie ent­we­der zu den episch sel­te­nen Fäl­len, in denen der Fak­tor Mensch sowie tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu 100% dis­zi­pli­niert sind oder es gibt bei der inter­nen /​ exter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on ein­fach noch Opti­mie­rungs­be­darf bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on und Bewer­tung von Daten­pan­nen nach Art. 33 und 34 DSGVO. 

Ver­mei­den und kom­mu­ni­zie­ren 

Es ist bereits die hal­be Mie­te, Daten­pan­nen prä­ven­tiv — u.a. durch star­ke IT-Sicher­heit, die rich­ti­ge Soft­ware­im­ple­men­tie­rung und kla­re Richt­li­ni­en — auf einen Bruch­teil zu redu­zie­ren. Und zusätz­lich sein Per­so­nal auf einem Sen­si­bi­li­täts­ni­veau zu haben, dass es Ver­stö­ße gegen Daten­schutz /​ Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sowie ent­spre­chen­de Ver­dachts­fäl­le angst­frei und pro­ak­tiv intern mit­teilt und einer sach­ge­mä­ßen Doku­men­ta­ti­on zuführt, ist die Königs­klas­se des geleb­ten Datenschutzes. 

Mel­dun­gen von Daten­pan­nen 

Seit dem Wirk­sam­wer­den der DSGVO wird ein erheb­li­cher Anstieg der Mel­dun­gen von Daten­pan­nen ver­zeich­net. Eine Mel­dung ist nach den Kri­te­ri­en des Art. 33 DSGVO gesetz­li­che Pflicht. Mehr als 40.000 Daten­pan­nen wur­den seit DSGVO-Ein­füh­rung euro­pa­weit (Bericht der EU-Kom­mis­si­on) und weit über 10.000 in Deutsch­land allein für 2019 gemel­det. Dabei sind die Gewich­tun­gen in den Bun­des­län­dern sehr unter­schied­lich. Wäh­rend das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) „einen gro­ßen Anteil“ sei­ner täg­li­chen Arbeit in der Bear­bei­tung von Daten­schutz­ver­let­zun­gen mit 4.111 gemel­de­ten Daten­pan­nen in 2019 sieht, wird den 349 in 2019 dem Unab­hän­gi­gen Lan­des­zen­trum für Daten­schutz in Schles­wig-Hol­stein gemel­de­ten Daten­pan­nen ver­ständ­li­cher­wei­se reser­viert begegnet. 

Dun­kel­zif­fer von Daten­pan­nen 

Eine höhe­re Trans­pa­renz durch mehr Mel­dun­gen und, ins­be­son­de­re im EU-Ver­gleich, hohes Pflicht­be­wusst­sein sind sehr gute Ten­den­zen. Aller­dings müss­ten es rea­lis­tisch betrach­tet noch wesent­lich mehr Mel­dun­gen sein. In Deutsch­land sind mehr als 3 Mil­lio­nen Unter­neh­men ange­mel­det, hin­zu kom­men die staat­li­chen Ein­rich­tun­gen und ande­re Stel­len, die aus der DSGVO her­aus zur Mel­dung von Daten­pan­nen nach Art. 33 DSGVO ver­pflich­tet sind. 

Auf­sichts­be­hör­den 

Mel­dun­gen von Daten­pan­nen müs­sen durch­aus nicht mit Nach­fra­gen, Vor­ort­kon­trol­len oder Buß­gel­dern ver­bun­den sein. Viel­mehr kommt es den Auf­sichts­be­hör­den auch kon­kret inhalt­lich auf Erkennt­nis­se an, in wel­chen Berei­chen nach­ge­steu­ert wer­den muss. Im Ver­gleich zu auf­ge­flo­ge­nen Daten­schutz­ver­stö­ßen wird das akti­ve Mel­den honoriert. 

Nicht nur Unter­neh­men, son­dern auch öffent­li­che Ein­rich­tun­gen wur­den von den Daten­schutz­auf­sich­ten einer nähe­ren Prü­fung unter­zo­gen, wobei zu bei­den Berei­chen posi­ti­ve wie nega­ti­ve Ergeb­nis­se fest­ge­hal­ten wurden. 

Daten­pan­nen bit­te doku­men­tie­ren /​ mel­den 

Es liegt nahe, dass sich Orga­ni­sa­tio­nen eher unglaub­wür­dig machen, wenn kei­ner­lei Daten­pan­nen gemel­det bzw. doku­men­tiert sind. Es emp­fiehlt sich, Daten­pan­nen und ver­gleich­ba­re Auf­fäl­lig­kei­ten gene­rell — z.B. in Check­lis­ten­form — zu doku­men­tie­ren. Das Gesetz befreit per Art. 33 Abs. 1 DSGVO von der Mel­de­pflicht, wenn „die Ver­let­zung des Schut­zes per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten vor­aus­sicht­lich nicht zu einem Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten natür­li­cher Per­so­nen führt.“ Reich­lich unprä­zi­se wird hier ein ein­zel­fall­be­zo­ge­ner Ermes­sens­spiel­raum eröff­net. Das heißt für harm­lo­se (=nicht mel­de­pflich­ti­ge) Fäl­le: Das Ereig­nis wird intern doku­men­tiert und man stimmt sich mit sei­nem Daten­schutz­be­auf­trag­ten über eine fall­ge­rech­te Abgren­zung ab und das war´s. 

Für mel­de­pflich­ti­ge Fäl­le ste­hen übli­cher­wei­se Online-For­mu­la­re auf den Web­sei­ten der Auf­sichts­be­hör­den zur Verfügung. 

Auf­trags­ver­ar­bei­tung — Defi­ni­ti­on, Bei­spie­le, Mass­nah­men, Risi­ken (Update) — frü­her Auftragsdatenverarbeitung

Auf­trags­ver­ar­bei­tung, das Aus­la­gern von Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­sen durch den Auf­trag­ge­ber auf exter­ne Dienst­leis­ter, ist ein häu­fi­ges Mit­tel zur Kos­ten­sen­kung und der Nut­zung von exter­nem Know How — Stich­wort “Out­sour­cing”. Sind hier­von per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten betrof­fen, fin­det Art. 28 DSGVO Auf­trags­ver­ar­bei­ter Anwendung.

Schnell kommt es bei der Ein­schät­zung, ob eine Auf­trags­ver­ar­bei­tung vor­liegt, zu Miß­ver­ständ­nis­sen und der Auf­trag­ge­ber läuft Gefahr, gemäß DSGVO mit Geld­bu­ßen durch die Daten­schutz­be­hör­den belegt zu wer­den. Von Image­schä­den in der Öffent­lich­keits­wahr­neh­mung nicht zu reden. Eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung durch einen Bera­ter für Daten­schutz oder einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten hilft, die­se Risi­ken zu mini­mie­ren und die not­wen­di­gen Rege­lun­gen umzusetzen.

Fol­gen­de Kri­te­ri­en (Aus­wahl) unter­stüt­zen die Bewer­tung über das Vor­lie­gen einer Auftragsverarbeitung:

  • Dem Auf­trag­neh­mer fehlt die Ent­schei­dungs­be­fug­nis über die über­mit­tel­ten Daten.
  • Dem Auf­trag­neh­mer ist die Nut­zung der über­las­se­nen Daten über den eigent­li­chen Über­las­sungs­zweck hin­aus verboten.
  • Der Auf­trag­neh­mer nutzt nur die ihm über­las­se­nen Daten.
  • Die Daten­ver­ar­bei­tung wird nach außen durch den Auf­trag­ge­ber vertreten.
  • Der Auf­trag­neh­mer steht in kei­ner ver­trag­li­chen Bezie­hung zu den Betrof­fe­nen der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten.

Eini­ge prak­ti­sche Bei­spie­le von Auftragsverarbeitung:

  • Out­sour­cing des Rechen­zen­trums (ganz oder teilweise).
  • Soft­ware as a Ser­vice /​ Cloud-Ser­vices (nicht nur rei­ne Dateiablage).
  • Mar­ke­ting­ak­tio­nen, Kun­den­um­fra­gen, News­let­ter­ver­sand durch eine exter­ne Agentur.
  • Beauf­tra­gung eines Call­cen­ters für Kun­den­sup­port oder Kundengewinnung.
  • Papier- und Akten­ver­nich­tung sowie die Ver­nich­tung von Datenträgern.
  • Exter­ne Lohn- und Gehaltsabrechnung.
  • Exter­ne Rech­nungs­be­ar­bei­tung /​ Buch­hal­tung.
  • Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor Ort bei Auftraggeber

Aber auch wei­te­re Leis­tun­gen sind eben­falls von den Rege­lun­gen zu Art. 28 DSGVO betrof­fen (Bei­spie­le):

  • War­tung von Ser­vern und Com­pu­tern durch einen exter­nen Dienst­leis­ter (wich­tig: auch Fern­war­tung!)
  • Para­me­tri­sie­rung oder Pfle­ge von Soft­ware (Updates etc.), über die Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten mög­lich ist.
  • Sys­tem­mi­gra­tio­nen.

Was heisst das jetzt für Sie als Auftraggeber?

  • Liegt eine Auf­trags­ver­ar­bei­tung vor, muss die­se schrift­lich gere­gelt werden.
  • Sie als Auf­trag­ge­ber müs­sen die im Ver­trag fest­ge­schrie­be­nen Mass­nah­men zum Daten­schutz und zur Daten­si­cher­heit beim Auf­trag­ge­ber in geeig­ne­ter Form kon­trol­lie­ren — im Zwei­fel per­sön­lich vor Ort beim Auftragnehmer.
  • Für die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Daten­schutz­vor­schrif­ten sind Sie als Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich, nicht der Auf­trag­neh­mer (dies wird oft irr­tüm­lich falsch eingeschätzt).
  • Eine ein­fa­che Erklä­rung des Auf­trag­neh­mers über die Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten ist nicht ausreichend!

Was heisst das jetzt für Auftragnehmer?

  • Als Auf­trag­neh­mer haben Sie sich eben­falls den Rege­lun­gen des Art. 28 DSGVO zu unter­wer­fen und ste­hen in der Pflicht, Ihren Auf­trag­ge­ber bei der Umset­zung zu unterstützen.
  • Zukunfts­ori­en­tier­te Unter­neh­men haben ein stich­hal­ti­ges Daten­schutz­kon­zept samt einer vor­for­mu­lier­ten Ver­ein­ba­rung gem. Art. 28 DSGVO bereits in der Schub­la­de und gehen damit aktiv auf ihre Bestands­kun­den zu. Ein klei­nes, aber sehr wir­kungs­vol­les Detail, um sich posi­tiv vom Wett­be­werb abzu­he­ben und ihren Auf­trag­ge­ber  von ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit zu überzeugen.
  • Wenig hilf­reich: den Auf­trag­ge­ber vor die Wahl stel­len — ent­we­der ohne die­se Ver­ein­ba­rung samt Kon­troll­rech­te zusam­men­zu­ar­bei­ten oder es eben sein zu las­sen. Außer Sie sind sich sicher, Ihrem Auf­trag­ge­ber ist Ihre Dienst­leis­tung oder Ihr Pro­dukt ohne Rege­lun­gen zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung ein Buß­geld wert.

Mit Bedacht soll­ten Mus­ter­ver­trä­ge aus dem Inter­net ein­ge­setzt wer­den. Teil­wei­se ent­spre­chen die­se nicht den aktu­el­len Rege­lun­gen aus den letz­ten Novel­lie­run­gen des Daten­schutz­rechts. Die­se kön­nen zwar sinn­vol­le Ansatz­punk­te lie­fern, erset­zen jedoch weder die indi­vi­du­ell not­wen­di­ge Anpas­sung auf die vor­lie­gen­de Auf­trags­ver­ar­bei­tung noch die recht­lich siche­re Ein­schät­zung, wel­che Maß­nah­men hier­zu not­wen­dig sind.

Daher kann zur Ver­mei­dung von Buß­gel­dern und Image­schä­den nur jedem Unter­neh­men und Unter­neh­mer gera­ten wer­den, einen Bera­ter /​ Anwalt für Daten­schutz oder Daten­schutz­be­auf­trag­ten hin­zu­zu­zie­hen. Die­ser stellt die kor­rek­te Umset­zung sicher und haf­tet im Zwei­fel für mög­li­che Ver­säum­nis­se aus sei­ner Tätigkeit.

Hilf­rei­che Links und Tipps zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung im Internet:

Über­sicht der DSGVO Bußgelder

Mit schö­ner Regel­mä­ßig­keit hört und liest man in den Medi­en etwas von Buß­gel­dern im Daten­schutz basie­rend auf der DSGVO oder ande­rer Daten­schutz­ge­set­ze. Mer­ken kann man sich die alle nicht. Doch es kann nicht scha­den, das eine oder ande­re Buß­geld für ver­schie­de­ne For­men an Daten­schutz­ver­stö­ßen zu ken­nen. DSGVO Buß­gel­der soll­ten zwar nicht der allei­ni­ge Antrieb zur Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten sein, aber viel­leicht muss man als inter­ner oder exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter auch mal mit Zah­len kom­men, damit sich etwas in der Orga­ni­sa­ti­on bewegt 🙂

Über­sicht der DSGVO Bußgelder

Und da ist es sehr hilf­reich, dass sich die Betrei­ber von https://​dsgvo​-por​tal​.de die Mühe machen, stets aktu­el­le Buß­gel­der zu erfas­sen und zu kata­lo­gi­sie­ren. Kann ja ganz hilf­reich sein, zu wis­sen und anzu­füh­ren, dass für Wer­be­an­ru­fe ohne Ein­wil­li­gung, Infor­ma­ti­ons­män­gel in Apps und unzu­rei­chen­de TOM (tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men) die ita­lie­ni­sche Daten­schutz­auf­sicht im Janu­ar 2020 ein Buß­geld in Höhe von 27,8 Mio Euro ver­hängt hat. Die genann­ten Ver­stö­ße sind ja nicht sel­ten. Viel­leicht ein wei­te­rer Anstoß, um sol­che Män­gel in der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on anzugehen.

Die im Por­tal gelis­te­ten DSGVO Buß­gel­der las­sen sich nach diver­sen Kri­te­ri­en sor­tie­ren und anzei­gen, z.B. nach Buß­geld­hö­he, Datum, Land und auch Buß­geld­emp­fän­ger (da fin­den sich eini­ge alte Bekann­te, aber auch sehr vie­le neue Namen). Ein Wer­muts­trop­fen, wenn man das so sehen mag, ist jedoch vor­han­den: In der Über­sicht fin­den sich die Buß­gel­der, wel­che von den Auf­sichts­be­hör­den ver­hängt wur­den. Das muss nicht iden­tisch sein, was von den betrof­fe­nen Orga­ni­sa­tio­nen z.B. nach Beschrei­ten des Rechts­we­ges dann wirk­lich gezahlt wur­de. Sofern es hier­zu Erkennt­nis­se gibt, fin­den sich die­se unter den Details, die man zu jedem Vor­gang auf­ru­fen kann. Dar­in wird auch die Art des Ver­sto­ßes wei­ter konkretisiert.

Dan­ke an die Betrei­ber des Portals.

Email-Wer­bung ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung — geht das überhaupt?

Kei­ne Email-Wer­bung ohne Einwilligung

Oft wer­den wir als Daten­schutz­be­auf­trag­te gefragt, ob für Email-Wer­bung  oder Wer­bung per SMS eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung wirk­lich not­wen­dig ist. Dabei wird über­se­hen, dass hier das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (kurz UWG) der ers­te Spiel­ver­der­ber ist. Das all­ge­mei­ne Daten­schutz­recht tritt hier erst mal zurück.

Und in § 7 Absatz 1 sowie Absatz 2 Num­mer 3 des UWG wird Email-Wer­bung zusam­men mit SMS- und Tele­fax-Wer­bung grund­sätz­lich als unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung im Sin­ne des UWG ein­ge­stuft. Daher ist Email-Wer­bung nur mit aus­drück­li­cher (vor­he­ri­ger schrift­li­cher) Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son erlaubt. Mit der wett­be­werbs­recht­li­chen Zuläs­sig­keit steht und fällt zugleich auch die daten­schutz­recht­li­che Zulässigkeit.

Aus­nahms­wei­se doch Email-Wer­bung ohne Einwilligung?

Ja, Email-Wer­bung ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung kann in einer ein­zi­gen Aus­nah­me mög­lich sein. Die­se Aus­nah­me beschreibt der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg. Ver­brau­cher, aber auch Wer­be­trei­ben­de kön­nen sich in dem frei ver­füg­ba­ren und aktua­li­sier­ten Merk­blatt „Was Sie gegen uner­wünsch­te Wer­bung tun kön­nen” (Stand 10. Mai 2017) informieren.

Wie lau­tet die­se Aus­nah­me für Email-Wer­bung ohne Einwilligung?

Nach Auf­fas­sung des Lan­des­be­auf­trag­ten ist Email-Wer­bung ohne (vor­he­ri­ge) schrift­li­che Ein­wil­li­gung mög­lich nach § 7 Absatz 3 UWG, wenn der Wer­be­trei­ben­de (also das Unter­neh­men) schrift­lich alle nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen nach­wei­sen kann (Ori­gi­nal-Zitat aus dem Merkblatt):

  • Er hat die elek­tro­ni­sche Post­adres­se im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf einer Ware oder Dienst­leis­tung von dem Kun­den erhalten,
  • er ver­wen­det die Adres­se zur Direkt­wer­bung für eige­ne ähn­li­che Waren oder Dienstleistungen,
  • der Kun­de hat der Ver­wen­dung nicht wider­spro­chen und
  • der Kun­de wur­de bei Erhe­bung der Email-Adres­se und wird bei jeder Ver­wen­dung klar und deut­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er der Ver­wen­dung jeder­zeit wider­spre­chen kann, ohne dass hier­für ande­re als die Über­mitt­lungs­kos­ten nach den Basis­ta­ri­fen ent­ste­hen (in der Regel ist hier­mit ein Abmel­de­link gemeint).

Ver­brau­cher kön­nen zur Wahr­neh­mung ihrer Rech­te bei unzu­läs­si­ger Wer­bung kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen zur Abwehr und Reak­ti­on gegen das wer­ben­de Unter­neh­men aus dem Merk­blatt ent­neh­men. Wer­be­trei­ben­den ist die­se Über­sicht sehr zu emp­feh­len. Sie kön­nen damit prü­fen, ob die eige­nen Gepflo­gen­hei­ten dem aktu­el­len Recht ent­spre­chen oder even­tu­ell Abmah­nung, Buß­gel­der und wei­te­res Unge­mach dro­hen. Das die Daten­schutz­be­hör­den hier kei­nen Spaß mehr ver­ste­hen, haben Sie bereits frü­her klar zum Aus­druck gebracht — sie­he frü­he­ren Blog-Bei­trag.

Bit­te beach­ten Sie: Wir bezie­hen uns hier auf die Aus­sa­gen in dem ver­link­ten Merk­blatt und füh­ren selbst kei­ne Rechts­be­ra­tung zum UWG durch. Soll­ten die Inhal­te des Merk­blatts nicht kor­rekt (wie­der­ge­ge­ben) sein, über­neh­men wir kei­ne Haftung.

Daten­pan­ne: Offe­ner News­let­ter-Ver­tei­ler führt zu Buß­geld — Augen auf beim Direktmarketing

Schon jedem Mal pas­siert — News­let­ter oder Email an vie­le Emp­fän­ger verschickt

Sie ken­nen das bestimmt aus Ihrem eige­nen Arbeits­all­tag. Eine wich­ti­ge Nach­richt soll per Email oder News­let­ter ver­teilt wer­den. Mail- oder News­let­ter-Pro­gramm geöffnet, Text geschrie­ben, aus dem Adress­buch schnell die Empfänger zusam­men­ge­klickt oder kom­for­ta­bel eine Ver­tei­ler-Lis­te genutzt und auf Sen­den gedrückt. Auf Sei­ten des Empfängers wer­den sich dann die Augen gerie­ben. Ste­hen doch alle Email-Empfänger im Klar­text im AN:/TO: Feld der Email. Ordent­lich wie der Absen­der sei­ne Adres­sen gepflegt hat, akku­rat mit Vor‑, Nach­na­me und Email-Adres­se. Üblicherweise macht man den Absen­der freund­lich auf sein Miss­ge­schick auf­merk­sam und läßt es dar­auf beruhen.

Offe­ne News­let­ter-Ver­tei­ler kom­men nicht immer gut an

Die Mit­ar­bei­te­rin eines baye­ri­schen Han­del­un­ter­neh­mens hat­te weni­ger Glück. Sie schrieb eine sol­che Email an Kun­den des Unter­neh­mens. Kur­zer Inhalt, net­te Ges­te. Jedoch lei­der stan­den vor dem eigent­li­chen Text (hal­be DIN A4 Sei­te) über neun (9!) Sei­ten Email-Adres­sen im Klar­text. Einem oder meh­re­ren Empfängern miß­fiel dies und der Stein des Ansto­ßes wur­de an die zuständige baye­ri­sche Landesdatenschutzbehörde weitergeleitet.

Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de prüft offe­ne News­let­ter-Ver­tei­ler und ver­hängt Bußgeld

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (kurz BayL­DA) hat in der Ver­gan­gen­heit bereits mehr­fach über die eige­ne Web­sei­te und auf Ver­an­stal­tun­gen vor und mit Unter­neh­men auf die daten­schutz­recht­li­che Unzulässigkeit eines sol­chen Vor­gangs hin­ge­wie­sen. Name plus Email- Adres­se sind per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Eine Übermittlung (nichts ande­res stellt eine Email dar) ist daher nur zulässig, wenn der Betrof­fe­ne (also der eigent­li­che Email-Inha­ber) expli­zit in die Übermittlung an Drit­te schrift­lich ein­ge­wil­ligt hat oder eine gesetz­li­che Grund­la­ge vor­liegt. Bei­des ist im Fal­le einer sol­chen Pan­ne sicher nicht der Fall. Die Ver­wen­dung des offe­nen Email-Ver­tei­lers (also das Ein­tra­gen der Empfänger in das AN:/TO: Feld) stellt somit einen Daten­schutz­ver­stoß dar. Auf­grund der Men­ge der betrof­fe­nen Email-Adres­sen sah das BayL­DA von einem rei­nen Ver­weis auf die recht­li­che Unzulässigkeit ab. Statt­des­sen wur­de ein Buß­geld verhängt, das nun nach Ver­strei­chen der Wider­spruchs­frist rechts­wirk­sam gewor­den ist.

Doch wer zahlt jetzt das Buß­geld für den offe­nen Newsletter-Verteiler?

In die­sem kon­kre­ten Fall wur­de das Buß­geld gegen die Mit­ar­bei­te­rin verhängt. Ob der Arbeit­ge­ber für Sie ein­springt, ist nicht bekannt. Das BayL­DA teil­te jedoch mit, daß es in einem ähnlichen Fall in zu einem Buß­geld gegen ein wei­te­res Unter­neh­men kam. Da hier die Mit­ar­bei­ter sei­tens der Unter­neh­mens­leis­tung nicht oder nicht aus­rei­chend für das The­ma sen­si­bi­li­siert wur­den, hat­te nun das Unter­neh­men selbst für den Faux­pas mit dem offe­nen Email-Ver­tei­ler geradezustehen.

Aufklärung ist Pflicht — Sorg­fäl­ti­ger Umgang mit News­let­tern-Ver­tei­lern ver­mei­det Bußgelder

Um sol­che Vorfälle von vorn­her­ein zu ver­mei­den und das Ein­tritts­ri­si­ko zu sen­ken, soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter regelmäßig für die­ses The­ma sen­si­bi­li­sie­ren. Ger­ne können Sie hierfür die­sen Blog­bei­trag ein­set­zen. Was ist zu beach­ten? Wei­sen Sie dar­auf hin, sol­che Rund­mails stets über das Feld BCC, also Blind Car­bon Kopie zu adres­sie­ren. Die Nut­zung von TO: und CC: (Car­bon Copy) wird stets den sel­ben recht­li­chen Sach­ver­halt mit allen Kon­se­quen­zen auslösen. Bei klei­ne­ren falsch genutz­ten Ver­tei­lern kann es bei einer Ver­war­nung blei­ben, das ist jedoch nicht garantiert.

Fra­gen Sie doch Ihren Datenschutzbeauftragten

Zum rich­ti­gen Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rah­men des Direkt­mar­ke­tings hilft Ihnen kom­pe­tent Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter wei­ter. Sie haben kei­nen? Dann soll­ten Sie sich dar­um küm­mern, da eine gesetz­li­che Bestell­pflicht vor­lie­gen kann. Spre­chen Sie uns unver­bind­lich und kos­ten­frei an!

 

Per­so­nal­aus­weis ein­fach kopie­ren — ein­fach rechtswidrig

Per­so­nal­aus­weis als Pfand, Per­so­nal­aus­weis-Kopie als Beleg — üblich, aber verboten

Usus, Rechts­ver­stoß inklu­si­ve. Der Per­so­nal­aus­weis wird als Pfand hin­ter­legt, eine Kopie zur Iden­ti­fi­ka­ti­on im Ver­trags­ord­ner abge­legt oder als Scan ins Doku­men­ten-Manage­ment-Sys­tem gespei­chert. Bran­chen­über­grei­fend üblich, vom Fit­ness-Stu­dio bis zur Autovermietung.

Der neue Personalausweis

Seit dem 01. Novem­ber 2010 wird nur noch der neue Per­so­nal­aus­weis her­aus­ge­ge­ben, ger­ne auch als „ePer­so“ bezeich­net. Im Zuge der Umstel­lung hat das Per­so­nal­aus­weis­ge­setz (PAuswG) eini­ge Ände­run­gen erfah­ren. Zahl­rei­che Kom­men­tie­run­gen und Begrün­dun­gen beglei­ten den neu­en Ausweis.

Kein aus­drück­li­ches Kopier­ver­bot, aber …

Neben der bis­her übli­chen Aus­weis­funk­ti­on beinhal­tet der „ePer­so“ nun auch die Mög­lich­keit zu Signa­tur und zur Authen­ti­sie­rung. Zum Schutz die­ser Funk­tio­nen schreibt unse­re Regie­rung in ihrer Begrün­dung zur Neu­re­ge­lung: “Die Erhe­bung und Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten aus oder mit­hil­fe des Aus­wei­ses darf künf­tig nur über die dafür vor­ge­se­he­nen Wege erfol­gen. (.) Wei­te­re Ver­fah­ren z.B. über die opto­elek­tro­ni­sche Erfas­sung (“scan­nen”) von Aus­weis­da­ten oder dem maschi­nen­les­ba­ren Bereich sol­len aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wer­den.” In den Aus­le­gun­gen hier­zu wird deut­lich davon gespro­chen, weder Kopien des Per­so­nal­aus­wei­ses zuzu­las­sen, noch die­sen aus der Hand zu geben.

War­um den Per­so­nal­aus­weis nicht kopieren?

Da der neue Per­so­nal­aus­weis auf­grund des­sen Gestal­tung noch eine sog. Berech­ti­gungs­num­mer trägt, weist das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um auf einen zusätz­li­chen Sach­ver­halt hin. Die Berech­ti­gungs­num­mer soll näm­lich ledig­lich dem Aus­weis­in­ha­ber bekannt sein. Eine Kopie oder ein Scan ste­hen die­sem Umstand jedoch entgegen.

Der alte Per­so­nal­aus­weis darf aber kopiert werden?

Trägt die­ser zwar nicht die elek­tro­ni­schen Merk­ma­le sei­nes Nach­fol­gers so ist eine Kopie hier nur sehr schwer als daten­schutz­recht­lich erfor­der­lich zu begrün­den. Sub­jek­ti­ve Maß­stä­be hier­über sind aus­ge­schlos­sen. So soll­te auch hier auf eine Kopie ver­zich­tet wer­den. Notie­ren Sie die erfor­der­li­chen Daten. Vor­teil: Sie erspa­ren sich das vor­ge­schrie­be­ne Aus­schwär­zen nicht erfor­der­li­cher Daten und müs­sen spä­ter im Rah­men der Auf­be­wah­rungs– und Lösch­fris­ten nicht in Akten­sta­peln oder EDV Sys­te­men nach den zu löschen­den Doku­men­ten fahnden.

Dann neh­men wir den Per­so­nal­aus­weis eben als Pfand

Hier spricht das PAuswG eine kla­re Spra­che § 1 Abs. 1. S. 3+4 PAuswG — für bei­de Aus­weis­for­men: „Vom Aus­weis­in­ha­ber darf nicht ver­langt wer­den, den Per­so­nal­aus­weis zu hin­ter­le­gen oder in sons­ti­ger Wei­se den Gewahr­sam auf­zu­ge­ben. Dies gilt nicht für zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung berech­tig­te Behör­den sowie in den Fäl­len der Ein­zie­hung und Sicher­stel­lung.” Ihre Orga­ni­sa­ti­on wird schwer­lich als berech­tig­te Behör­de anzu­se­hen sein, Aus­nah­men bestä­ti­gen die Regel.

Aus­nah­men vom Kopier­ver­bot und Pfand­ver­bot für Personalausweise?

Ja, u.a. § 8 Geld­wä­sche­ge­setz oder § 95 TKG (z.B. für Han­dy-Ver­trä­ge). Trifft das auf Ihr Unter­neh­men zu? Ihr Daten­schutz­be­auf­trag­ter klärt Sie ger­ne über den Sach­ver­halt auf. Sie haben kei­nen? Dann spre­chen Sie uns an. Wir unter­stüt­zen Sie als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und exter­ne Informationssicherheitsbeauftragte.

Der Hype um das (pri­va­te) Whatsapp-Abmahnrisiko

Kaum hat das Amts­ge­richt Bad Hers­feld sein Urteil gefällt und die Begrün­dung ver­öf­fent­licht, gras­siert ein media­ler Hype um ein angeb­li­ches Abmahn­ri­si­ko für pri­va­te Whats­app-Nut­zer durch das Netz. Doch was steckt dahinter?

Etwas Auf­klä­rung zur pri­va­ten Nut­zung von Whatsapp

Das Amts­ge­richt Bad Hers­feld, wohl­ge­merkt ein Amts­ge­richt, sieht auf Basis des § 823 BGB sowie des § 1004 BGB das Risi­ko eines pri­va­ten Whats­app-Nut­zers, auf­grund der nicht ein­ge­wil­lig­ten Daten­über­mitt­lung der Kon­tak­te in des­sen Adress­buch durch den auto­ma­ti­sier­ten Abgleich mit den Whats­app-Ser­vern durch die Kon­tak­te selbst auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men zu wer­den. Selbst eine kos­ten­pflich­ti­ge Abmah­nung wird nicht aus­ge­schlos­sen. Kaum war die ers­te Nach­richt hier­zu im Web lan­ciert, ging der Copy & Pas­te — Mecha­nis­mus des Bou­le­vard­jour­na­lis­mus inklu­si­ve der sozia­len Netz­wer­ke los. Angst und Panik für Quo­te und Klicks lau­tet die Devise.

Was davon zu hal­ten ist, kön­nen Sie unter ande­rem im Blog des Anwalts Dr. Cars­ten Ulb­richt nach­le­sen, der zu die­sem The­ma kein Unbe­kann­ter ist.

Whats­app und geschäft­li­che oder dienst­li­che Nutzung?

Nutzt ein Unter­neh­men oder eine Behör­de nun Whats­app sieht die Rechts­la­ge etwas unbe­que­mer aus. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz schreibt für die betrieb­li­che Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten die Aus­wahl geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Schutz­maß­nah­men vor. Bedient man sich bei der Umset­zung eines Drit­ten (in die­sem Fall des Betrei­bers von Whats­app), so ist die­ser nach § 11 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG), aber auch nach EU-Daten­schutz­recht vor­ab auf aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­men zu prü­fen und zusätz­lich eine Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung zu schlie­ßen. Die Umset­zung wird sich in der Pra­xis als unmög­lich herausstellen.

Zumin­dest könn­te man Whats­app auf­grund der nun seit eini­ger Zeit akti­vier­ten Ende-zu-Ende-Ver­schlüs­se­lung bei den tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men ein tech­ni­sches Schutz­ni­veau im posi­ti­ven Sin­ne unter­stel­len. Ein Mit­le­sen der Nach­rich­ten auf dem Trans­port­weg ist dadurch ja ausgeschlossen.

Dann steht der betrieb­li­chen Nut­zung ja nichts im Wege?

Lei­der doch. Denn Whats­app über­trägt die Kon­takt­da­ten aus dem Adress­buch des Geräts auf die Ser­ver des Betrei­bers in den USA. Die­se Daten­über­mitt­lung ist im Daten­schutz­recht nur zuläs­sig, wenn von dem Betrof­fe­nen, auf den sich die jewei­li­gen Kon­takt­da­ten bezie­hen, eine (schrift­li­che) Ein­wil­li­gung vor­liegt. Die­se kann nach gel­ten­der Mei­nung auch nicht pau­schal ange­nom­men wer­den nach dem Mot­to “Whats­app nutzt ja heut­zu­ta­ge jeder.”

Eine feh­len­de Ein­wil­li­gung bedeu­tet eine unrecht­mä­ßi­ge Daten­über­mitt­lung. Damit dro­hen Buß­gel­der und im Zwei­fel wei­te­re Auf­la­gen durch die Landesdatenschutzbehörde(n).

Dies gilt übri­gens sowohl für die betrieb­li­che /​ dienst­li­che Nut­zung des Smart­phones als auch eine mög­li­cher­wei­se zuläs­si­ge Privatnutzung.

Wer es nicht glau­ben mag, hier ein Bei­trag unter vie­len zu die­sem The­ma, in die­sem Fall von Dr. Hans Mar­kus Wulf, Fach­an­walt für IT-Recht.

Von daher kann das Fazit zur Whats­app-Nut­zung im geschäft­li­chen oder behörd­li­chen Umfeld nur lau­ten: Fin­ger weg! Aber das ist nun auch nichts Neues.

Daten­schutz­be­auf­trag­ter darf kei­nen Inter­es­sen­kon­flik­ten unterliegen

Baye­ri­sches Unter­neh­men kas­siert Buß­geld, weil IT-Mana­ger gleich­zei­tig als Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt war.

“Eine der­art expo­nier­te Posi­ti­on im Hin­blick auf die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se im Unter­neh­men ist in aller Regel unver­ein­bar mit den Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten”, so das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) in Ansbach.

Wer muss einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Unter­neh­men und auch Ver­ei­ne müs­sen einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) bestel­len, wenn bei ihnen min­des­tens zehn Per­so­nen (“mehr als neun”, so das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten befasst sind. Dabei ist es uner­heb­lich, a) ob es sich dabei um inter­ne oder exter­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt und b) mit wel­chem Zeit­an­teil die Per­so­nen beschäf­tigt sind (Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe etc.). Es zählt hier allei­ne die Zahl der “Köp­fe”.

Zahl­rei­che Unter­neh­men und Ver­ei­ne erfül­len die­se Vor­aus­set­zun­gen. Das Gesetz stellt es dabei frei, ob die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten an eine exter­ne Per­son ver­ge­ben wird („exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) oder aber durch einen Mit­ar­bei­ter („inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter“) erfüllt wird. Je nach Bun­des­land schrei­ben die Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten eben­falls für Behör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen (sog. öffent­li­che Stel­len) ver­pflich­tend vor. In eini­gen Bun­des­län­dern besteht bereits heu­te die Mög­lich­keit einer exter­nen Bestel­lung des behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Mit der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) wird die Bestell­pflicht für öffent­li­che Stel­len ver­ein­heit­licht. Eben­so soll dann eine gene­rel­le Mög­lich­keit der exter­nen Bestel­lung für Behör­den /​ Kom­mu­nen gege­ben sein.

Wann ist von einem Inter­es­sens­kon­flikt auszugehen?

Wird ein Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt, so darf er jedoch dane­ben nicht zusätz­lich /​ wei­ter­hin für sol­che Auf­ga­ben zustän­dig sein, wel­che die Gefahr von Inter­es­sens­kon­flik­ten mit sei­ner Funk­ti­on als Daten­schutz­be­auf­trag­ter mit sich brin­gen kön­nen. Der Gesetz­ge­ber ver­langt hier salopp, nicht “den Bock zum Gärt­ner zu machen”. Ähn­lich hat dies auch die EU-Daten­schutz­richt­li­nie (Art. 18) gefor­dert, völ­li­ge Unab­hän­gig­keit des DSB in sei­ner Funk­ti­on als Kon­troll­in­stanz. Mit Arti­kel 38 und 39 der EU-DSGVO wird dies in 2018 kei­ne Ände­rung erfahren.

In ein­schlä­gi­gen Kom­men­ta­ren zum Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (z.B. Gola /​ Schome­rus) wird expli­zit dar­auf ver­wie­sen, dass sich hier­aus bestimm­te Funk­tio­nen für die Tätig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten von vorn­her­ein aus­schlie­ßen. Dazu zäh­len auf jeden Fall

  • Inha­ber, Vor­stand, Geschäfts­füh­rer (aus­nahms­los),
  • Lei­ter der IT,
  • Per­so­nal­lei­ter,
  • Ver­triebs­lei­ter (zumin­dest im Direktvertrieb).

Für alle ande­ren Funk­tio­nen ist zu prü­fen, ob ein Inter­es­sens­kon­flikt aus­ge­schlos­sen wer­den kann und auch kei­ne wei­te­ren Beein­träch­ti­gun­gen für die Aus­übung der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestehen. So ist es nicht unbe­dingt ziel­füh­rend, einen IT-Mit­ar­bei­ter zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu bestel­len, wenn der Kon­flikt mit dem Vor­ge­setz­ten — dem IT-Lei­ter — bereits vor­pro­gram­miert ist und der IT-Mit­ar­bei­ter sei­ne zusätz­li­che Auf­ga­be als DSB z.B. aus Angst vor Repres­sa­li­en nicht aus­üben kann /​ wird.

Wie kam es jetzt zu die­sem Buß­geld auf­grund eines Interessenskonflikts?

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) berich­tet in sei­ner Press­mit­tei­lung davon, dass im Rah­men der Über­prü­fung eines baye­ri­schen Unter­neh­mens die Bestel­lung des IT-Lei­ters zum inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fest­ge­stellt wur­de. Dies lie­fe nach Mei­nung der Behör­de “letzt­lich auf eine Daten­schutz­kon­trol­le eines der maß­geb­li­chen zu kon­trol­lie­ren­den Funk­ti­ons­trä­ger im Unter­neh­men durch sich selbst hin­aus”. Aus Sicht der Behör­de (und der ein­schlä­gi­gen Rechts­kom­men­ta­re) wider­spricht dies der Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, als unab­hän­gi­ge Instanz im Unter­neh­men auf die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes hin­zu­wir­ken (eine der Kern­auf­ga­ben des DSB).

Nach­dem das Lan­des­amt das Unter­neh­men mehr­fach über Mona­te auf­ge­for­dert hat, eine Bestel­lung ohne Inter­es­sens­kon­flikt her­bei­zu­füh­ren und dies sei­tens des Unter­neh­mens zuge­sagt, jedoch nicht umge­setzt wur­de, ver­häng­te die Behör­de ein Buß­geld. Die Geld­bu­ße ist mitt­ler­wei­le bestandskräftig.

„Der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te ist ein Erfolgs­mo­dell und ein sehr wich­ti­ges Ele­ment der Daten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on in Deutsch­land. Die Funk­ti­on des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann aber nicht durch eine Per­son wahr­ge­nom­men wer­den, die dane­ben im Unter­neh­men noch Auf­ga­ben inne­hat, die in einem Span­nungs­ver­hält­nis mit einer unab­hän­gi­gen, effek­ti­ven inter­nen Auf­sicht über den Daten­schutz ste­hen. Unter­neh­men, die gesetz­lich zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet sind, kön­nen daher nur eine sol­che Per­son zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len, die in der Lage ist, die­se Auf­ga­be frei von sach­frem­den Zwän­gen aus­zu­üben. Und wenn sie das trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung nicht machen, müs­sen sie not­falls mit Buß­geld dazu gezwun­gen wer­den.“, betont Tho­mas Kra­nig, der Prä­si­dent des BayLDA.

Was kön­nen Sie als Unter­neh­men tun, um sol­ches Buß­gel­der zu vermeiden?

Ent­we­der Sie ver­mei­den sol­che Inter­es­sens­kon­flik­te oder Sie grei­fen zu einer trans­pa­ren­ten und kos­ten­güns­ti­gen exter­nen Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wie sie bei­spiels­wei­se a.s.k. Daten­schutz anbie­tet. Ein Ange­bot erhal­ten Sie zeit­nah mit­tels unse­rer Online-Anfra­ge.

Übri­gens gilt das The­ma Inter­es­sens­kon­flikt auch für behörd­li­che Datenschutzbeauftragte!!

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BayLDA

 

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