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Informationssicherheit

ISMS-För­der­mit­tel­pro­gramm für baye­ri­sche Kom­mu­nen endet 31.12.2023

Die aktu­el­le ISMS-För­der­mit­tel­richt­li­nie zur finan­zi­el­len Unter­süt­zung der Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tems im Sin­ne von Art. 43 Bay­DiG läuft zum 31.12.2023 aus. Eine Ver­län­ge­rung wur­de vom zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­ri­um ver­neint. Eben­so eine abseh­ba­re Neuauflage.

Wenn Sie als baye­ri­sche Kom­mu­ne die Neu­ein­füh­rung eines ISMS auf Basis

  • Arbeits­hil­fe
  • CISIS12
  • VDS 10000
  • BSI IT-Grund­schutz (Kom­mu­nal­pro­fil, Basis‑, Stan­dard- oder Kernabsicherung)
  • ISO 27001

oder ein Upgrade eines klei­ne­ren vor­han­de­nen Stan­dards auf einen der höhe­ren Stan­dards pla­nen, dann soll­ten Sie sich mit der Bean­tra­gung von För­der­mit­teln beei­len. (Ach­tung: Dif­fe­renz­för­de­rung von ISIS12 zu CISIS12 ist nicht möglich.)

Laut Aus­sa­ge der För­der­mit­tel­stel­le auf der Web­sei­te soll­te Ihr Antrag spä­tes­tens am 15. Novem­ber 2023 ein­ge­gan­gen sein. Das hat meh­re­re Gründe:

  • Bei spä­te­rem Ein­gang kann eine För­der­zu­sa­ge recht­zei­tig vor Ablauf des Pro­gramms auf­grund des erhöh­ten Antrag­vo­lu­mens in der Schluß­pha­se nicht mehr garan­tiert werden.
  • Der För­der­mit­tel­topf war zwar groß, neigt sich aber den­noch dem Ende zu. Und wenn kei­ne För­der­mit­tel zur Ver­ga­be frei sind, ist es egal, wann der Antrag eingeht.

Sie brau­chen mit dem Pro­jekt jedoch nicht mehr in 2023 begin­nen. Ledig­lich der Antrag und die Bewil­li­gung müs­sen in 2023 über die Büh­ne sein. Der Beginn der Umset­zung kann in 2024 lie­gen. Sie kön­nen sich daher die­ses Jahr noch die För­der­mit­tel für die Jah­re 2024 ff. sichern.

Sie benö­ti­gen ein Ange­bot für die Unter­stüt­zung durch Bera­tung und Schu­lung von einem qua­li­fi­zier­ten Dienst­leis­ter. Qua­li­fi­ziert heißt, der Dienst­leis­ter muss sei­ne Eig­nung gegen­über der För­der­stel­le bele­gen kön­nen. Das kön­nen je nach gewähl­ter Norm sein:

  • Zer­ti­fi­kat CISIS12 Pro­fes­sio­nal /​ Offi­cer
  • Zer­ti­fi­kat BSI IT-Grund­schutz Prak­ti­ker /​ Bera­ter
  • Zer­ti­fi­kat ISO 27001 Officer

Das ist unab­hän­gig davon, ob Sie das ISMS neu ein­füh­ren oder ein bestehen­des ISMS upgraden. Unse­re Mit­ar­bei­ter sind selbst­ver­ständ­lich für alle Stan­dards zuge­las­sen. Bit­te beach­ten Sie: Das neue ISMS oder Upgrade soll­te zu Ihrer Orga­ni­sa­ti­on pas­sen. Da wir in allen oben genann­ten Nor­men zuhau­se sind, kön­nen wir Sie hier­zu orga­ni­sa­ti­ons­in­di­vi­du­ell bera­ten und müs­sen Ihnen nicht auf Gedeih und Ver­derb ledig­lich einen Stan­dard als den ein­zig rich­ti­gen Weg “ver­kau­fen”.

Zustän­dig ist die Regie­rung Ober­fran­ken. Alle Details und das Online-Antrags­for­mu­lar fin­den Sie unter https://​www​.regie​rung​.ober​bay​ern​.bay​ern​.de/​a​u​f​g​a​b​e​n​/​l​e​i​s​t​u​n​g​/​l​e​i​s​t​u​n​g​_​3​5​0​0​4​/​i​n​d​e​x​.​h​tml

Auch unse­re Res­sour­cen sind end­lich. Aber der­zeit könn­ten wir noch gut orga­ni­sier­te ISMS-Pro­jek­te in 2024 im Lau­fe des Jah­res unter­brin­gen. Anfra­gen bit­te an info@​ask-​informationssicherheit.​de oder über unse­ren Zen­tral­ruf 09155–263 99 70. Alter­na­tiv direkt über unser For­mu­lar (exter­ner Link).

Wir mel­den uns dann wegen wei­te­rer Details zur Ange­bots­er­stel­lung bei Ihnen.

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Ob Coro­na nun vor­über ist oder nicht, dar­über sol­len sich ande­re strei­ten. Was jedoch in vie­len Orga­ni­sa­tio­nen nicht vor­über ist, ist das The­ma Home-Office. Zu Beginn der Pan­de­mie von dem einen oder ande­ren Arbeit­ge­ber mög­li­cher­wei­se nur als Work­around gedacht, ist das Home-Office gekom­men, um zu blei­ben. Da vie­le Orga­ni­sa­tio­nen auf das The­ma über­haupt nicht vor­be­rei­tet waren (Stich­wort Not­fall­ma­nage­ment Unter­punk­te Pan­de­mie und Per­so­nal­aus­fall 🙂 ),  muss­te es 2020 schnell gehen. Inte­rims­lö­sun­gen bzw. Not­nä­gel wur­den geschaf­fen, Haupt­sa­che erst mal arbeits­fä­hig sein. Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit stan­den dabei nicht immer so im Fokus, wie es den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Risi­ken durch Home-Office ange­mes­sen gewe­sen wäre. Umso wich­ti­ger ist es nun, sich in der aktu­el­len Ver­schnauf­pau­se dem The­ma aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sys­te­ma­tisch zu nähern. Dabei gilt es, mög­li­cher­wei­se schon vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men und Aspek­te zur Risi­ko­ver­mei­dung auf Wirk­sam­keit zu prü­fen, aber auch noch bestehen­de orga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren und zu besei­ti­gen. Wir haben unse­ren Kun­den im Zuge der gera­de durch­star­ten­den Pan­de­mie im Früh­jahr 2020 eine Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office erstellt und zur Ver­fü­gung gestellt. Damit konn­te zumin­dest schon mal grob geprüft wer­den, ob die wich­tigs­ten Aspek­te in all dem Drun­ter und Drü­ber berück­sich­tigt wur­den. Und wer uns kennt, der weiß, wir haben dabei nicht nur um das gol­de­ne Kalb Daten­schutz getanzt, son­dern das The­ma gesamt­or­ga­ni­sa­to­risch beleuch­tet. Von daher sind in der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office auch grund­le­gen­de Anfor­de­run­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ent­hal­ten, die sin­ni­ger­wei­se kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen Per­so­nen­be­zug oder nicht machen, son­dern gene­rell das Schutz­ni­veau für Infor­ma­tio­nen aller Art ver­bes­sern. Klar durf­te dann auch das The­ma Schu­lung und Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern nicht feh­len. Auch wenn es die eine oder ande­re Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung oder Füh­rungs­kraft nervt 😉

Sys­te­ma­tik der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Zu Beginn gab es nur eine Check­lis­te für alle uns in den Sinn gekom­me­nen Prüf­punk­te und Anfor­de­run­gen aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Prüf­punk­te waren bzw. sind:

  • Hard­ware-Ein­satz (Gestel­lung oder BYOD)
  • Anfor­de­run­gen an den Arbeits­platz zuhause
  • Umgang mit Papierdokumenten
  • Ein­satz von Videokonferenzsystemen
  • Gene­rel­le Anfor­de­run­gen tech­ni­sche Sicherheit
  • Nut­zung von Cloud-Diens­ten z.B. Datei­ab­la­ge oder Kollaborationstools
  • Nut­zung von Messengern
  • All­ge­mei­ne orga­ni­sa­to­ri­sche Anfor­de­run­gen (Rege­lun­gen, Richt­li­ni­en, Schu­lung, Ein­wei­sung etc.)

Dar­in waren sowohl Anfor­de­run­gen für Daten­schutz im Home-Office auf Arbeit­ge­ber­sei­te, aber auch aus Sicht des Arbeit­neh­mers im eige­nen Zuhau­se ent­hal­ten.  Schnell haben wir erkannt, dass dies nicht prak­ti­ka­bel ist und aus einer Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office zwei sepa­ra­te Lis­ten gebas­telt. Es gibt daher nun die Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office aus Sicht

  • des Arbeit­ge­bers und
  • des Arbeit­neh­mers.

Check­lis­te Home-Office für Arbeitgeber

Die­se etwas umfang­rei­che­re Check­lis­te für den Arbeit­ge­ber befasst sich inten­siv mit den Anfor­de­run­gen an und Vor­aus­set­zun­gen für tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Sicher­heit, die der Arbeit­ge­ber sicher­stel­len bzw. erst mal schaf­fen muss, damit im Home-Office daten­schutz­kon­form und aus Sicht der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit “sicher” gear­bei­tet wer­den kann. Dar­in sind u.a. auch Punk­te wie die Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO für exter­ne Cloud-Ser­vices und auch admi­nis­tra­ti­ve Vor­ein­stel­lun­gen auf Sei­ten der genutz­ten Tech­ni­ken ent­hal­ten, die für den Arbeit­neh­mer bei sei­ner Tätig­keit im Home-Office jetzt eher weni­ger span­nend bzw. von Inter­es­se sind.

Mit­tels der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office kann schnell und ein­fach durch den Arbeit­ge­ber geprüft wer­den, ob

  • die wich­tigs­ten (tech­ni­schen) Vor­aus­set­zun­gen für siche­res Arbei­ten im Home-Office geschaf­fen sind,
  • die recht­li­chen Anfor­de­run­gen aus Sicht der DSGVO (wie Auf­trags­ver­ar­bei­tung) berück­sich­tigt sind,
  • alles ordent­lich gere­gelt, doku­men­tiert und für alle Betei­lig­ten leicht ver­ständ­lich beschrie­ben ist sowie
  • die Mit­ar­bei­ter aus­rei­chend ein­ge­wie­sen und sen­si­bi­li­siert sind.

Wo ein Haken in der Check­lis­te fehlt, besteht im Zwei­fel noch Hand­lungs­be­darf. Auch jetzt noch, 2 Jah­re später 😉

Check­li­s­te­Home-Office für Arbeitnehmer

Die­se deut­lich kür­ze­re Check­lis­te befasst sich mit den Aspek­ten, die im Home-Office auf Sei­ten des Arbeit­neh­mers erfüllt sein soll­ten. Mit­tels der Prüf­punk­te kann der Mit­ar­bei­ter che­cken, ob er “rea­dy to go” ist im Home-Office und auch auf sei­ner Sei­te die Vor­aus­set­zun­gen für einen siche­ren und daten­schutz­kon­for­men Ein­satz im Home-Office gewähr­leis­tet sind. Mög­li­cher­wei­se erge­ben die Prüf­punk­te jedoch auch, dass noch es noch an gewis­sen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men sei­tens des Arbeit­ge­bers fehlt. Die­se kön­nen anhand der Check­lis­te iden­ti­fi­ziert, pro­to­kol­liert und an den Arbeit­ge­ber mit der Bit­te um Erle­di­gung gesen­det wer­den. Gleich­zei­tig dient die Check­lis­te für Arbeit­neh­mer als klei­ne Gedan­ken­stüt­ze für die not­wen­di­gen Sicher­heits­maß­nah­men im Home-Office, die der Arbeit­neh­mer nicht nur ein­ma­lig, son­dern über die gan­ze Zeit im Home-Office sicher­stel­len sollte.

Wei­te­rer Bene­fit der Checklisten

Neben der Selbst­über­prü­fung, ob an alles Wich­ti­ge und Not­wen­di­ge für einen siche­ren und daten­schutz­kon­for­men Ein­satz im Home-Office gedacht wur­de, ist die Zwei­tei­lung auch noch für etwas ande­res gut. Cle­ve­re Kun­den von uns haben die Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeit­neh­mer von Ihren Mit­ar­bei­tern früh­zei­tig aus­fül­len las­sen, um fest­zu­stel­len, was gene­rell vom Arbeit­ge­ber geschaf­fen /​ gestellt wer­den muss, damit Home-Office über­haupt erst sicher mög­lich ist. Im zwei­ten Schritt haben sie sich nach dem Roll­out der Home-Offices über die Check­lis­te für Arbeit­neh­mer durch den Mit­ar­bei­ter noch mal pro­to­kol­lie­ren las­sen, dass jetzt soweit alles zuhau­se im Home Office “passt”. Das Gan­ze natür­lich erst mal nach ent­spre­chen­der Ein­wei­sung und Schu­lung. Ver­steht sich von selbst 🙂

Vor­teil: Als Arbeit­ge­ber bzw. ver­ant­wort­li­che Stel­le kann man damit gleich sehr schön bele­gen, sei­nen Sorg­falts­pflich­ten auch außer­halb der eige­nen Räum­lich­kei­ten Genü­ge getan zu haben.

Down­load der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Wer uns etwas näher kennt, weiß von unse­rer Aus­bil­dungs­tä­tig­keit an der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te. Im Nach­gang sind alle Teil­neh­mer herz­lich ein­ge­la­den am kos­ten­frei­en ISB Pra­xis-Forum als Aus­tausch­platt­form im All­tag von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten teil­zu­neh­men. Da kam die Fra­ge auf, ob es nicht für das The­ma Home-Office geeig­ne­te Prüf­lis­ten gäbe oder ob man die­se gemein­sam ent­wi­ckeln wol­le. Was liegt also näher, als die schon vor­han­de­nen Check­lis­ten aus unse­rem Fun­dus in leicht über­ar­bei­te­ter Ver­si­on für alle zur Ver­fü­gung zu stel­len, bevor sich jeder ein­zeln die Mühe macht. Zeit ist zu wertvoll.

Unse­re Bit­te: Die bei­den Check­lis­ten erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit oder Kor­rekt­heit. Wer also Anre­gun­gen und Ergän­zun­gen zur Wei­ter­ent­wick­lung oder Kor­rek­tur hat, immer her damit. Und es gilt “fair use”. Die­se Vor­la­ge kann daher ger­ne in der Pra­xis von Orga­ni­sa­tio­nen genutzt und ver­än­dert wer­den. Wir möch­ten jedoch nicht, dass sie ohne unse­re Zustim­mung auf ande­ren Inter­net­sei­ten als Mus­ter zum Down­load ange­bo­ten wird oder sich irgend­wann in einem Fach­buch wie­der­fin­det. Haf­tung: Die Check­lis­ten stel­len ledig­lich einen Vor­schlag dar. Es wird kei­ne Haf­tung für Schä­den durch die Ver­wen­dung übernommen.

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeitgeber
Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeitnehmer

 

För­der­mit­tel zur Arbeits­hil­fe für baye­ri­sche Kommunen

Im Zuge der Neu­fas­sung der ISMS-För­der­mit­tel­richt­li­nie (ISMR) vom 7. März 2022, Az. E5-1681–7‑10 kön­nen baye­ri­sche Kom­mu­nen nun end­lich auch für die Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zepts auf Basis der sog. Arbeits­hil­fe der Inno­va­ti­ons­stif­tung Baye­ri­sche Kom­mu­ne För­der­mit­tel erhalten.

Vor­aus­set­zun­gen für För­der­mit­tel zur Arbeits­hil­fe Informationssicherheit

Was wird kon­kret gefördert?

  1. Die Bera­tung und Beglei­tung bei der Imple­men­tie­rung durch fach­kun­di­ge IT-Dienstleister.
  2. Schu­lun­gen für Mit­ar­bei­ter durch zer­ti­fi­zier­te Anbieter.

Wie hoch sind die För­der­mit­tel zur Arbeits­hil­fe Informationssicherheit?

Bis zu 50 % der zuwen­dungs­fä­hi­gen Aus­ga­ben für die Umset­zung der Arbeits­hil­fe zur Erstel­lung von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zep­ten der Inno­va­ti­ons­stif­tung Baye­ri­sche Kom­mu­ne, höchs­tens 5 000 Euro.

Wie bean­tra­ge ich als baye­ri­sche Kom­mu­ne die För­der­mit­tel zur Arbeits­hil­fe Informationssicherheit?

Anträ­ge auf Gewäh­rung einer För­de­rung sind schrift­lich oder elek­tro­nisch an die Regie­rung von Ober­fran­ken als Bewil­li­gungs­stel­le zu rich­ten. Das Antrags­for­mu­lar und alle wei­te­ren Infor­ma­tio­nen sind zu fin­den unter https://​www​.regie​rung​.ober​fran​ken​.bay​ern​.de/​a​u​f​g​a​b​e​n​/​1​9​2​1​6​9​/​1​9​2​1​7​2​/​l​e​i​s​t​u​n​g​/​l​e​i​s​t​u​n​g​_​3​5​0​0​4​/​i​n​d​e​x​.​h​tml

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Links zum Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­kon­zept Arbeitshilfe

“Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag” — Und jähr­lich grüßt das Mur­mel­tier. Dann doch lie­ber 2FA

Alle Jah­re wie­der, so auch heu­te zum 01.02.2022 hallt es aus diver­sen Nach­rich­ten­ka­nä­len “Leu­te, ändert regel­mä­ßig euer Pass­wort. Bei­spiels­wei­se heu­te, am sog. Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag.” Nun, kann man machen, ist aber nicht unbe­dingt sinn­voll. In Blog­bei­trä­gen 2016 (aktua­li­siert 2018: “Über Bord mit ver­al­te­ten star­ren Pass­wort-Richt­li­ni­en”), 2017 (“Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag: Über Sinn und Unsinn des regel­mä­ßi­gen Pass­wort­wech­sels”) und 2018 (Update 2020: “„Ich bereue den Pass­wort-Wahn­sinn“ – weg mit den Pass­wort Mythen”) haben wir uns mit die­ser For­de­rung zum regel­mä­ßi­gen Pass­wort­wech­sel aus­ein­an­der­ge­setzt und sind dabei — wie seit 2017 die NIST (Natio­nal Insti­tu­te of Stan­dards and Tech­no­lo­gy) als eigent­li­cher Ver­ur­sa­cher die­ser “Ange­wohn­heit” — zu einem ande­ren Schluss gekom­men: Fin­ger weg vom regel­mä­ßi­gen Pass­wort­wech­sel. Lie­ber Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (2FA) ein­rich­ten. War­um und wie­so? Lesen Sie hier.

War­um bzw. wann soll­te ich ein Pass­wort über­haupt ändern bzw. wechseln?

“Na, das ist doch sicher!” — “Und das haben wir ja schon immer so gemacht!” — Und im Zwei­fel ver­langt es auch noch die Pass­wort-Richt­li­nie des einen oder ande­ren Unter­neh­mens oder auch der Behör­de. Doch sind das wirk­lich gute und belast­ba­re Grün­de für einen Pass­wort­wech­sel? Mög­lichst noch in Inter­val­len von 30–90 Tagen? Und für jedes Log­in noch ein ande­res Pass­wort? Ende vom Lied: Pass­wör­ter wer­den alpha­be­tisch oder nume­risch hoch­ge­zählt oder schlimms­ten­falls auf­ge­schrie­ben, abge­legt unter dem Schreib­tisch­scho­ner. Das ist natür­lich rich­tig sicher 🙂

Doch es gibt in der Tat wirk­lich 3 gute Grün­de, das Pass­wort zu ändern:

  1. Das Pass­wort wur­de aus­ge­späht, zumin­dest besteht der Verdacht.
  2. Das Pass­wort wur­de unnö­ti­ger­wei­se einer Kol­le­gin oder einem Kol­le­gen bekannt­ge­ge­ben, obwohl dazu tech­nisch nor­ma­ler­wei­se gar kein Grund besteht.
  3. Es han­delt sich um ein Initia­li­sie­rungs­pass­wort, das nach der Nut­zung durch das eigent­li­che Pass­wort ersetzt wer­den muss.

Und Ende der Aufzählung.

Bes­ser: Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung (2FA) akti­vie­ren, statt Pass­wort zu ändern

Es ist kei­ne all­zu neue Erkennt­nis, dass die Absi­che­rung von Log­ins aus­schließ­lich mit Benut­zer­na­me und Pass­wort in den meis­ten Anwen­dungs­fäl­len kei­nen aus­rei­chen­den Schutz bie­tet. Aus die­sem Grund ist es mitt­ler­wei­le üblich, wo es nur geht und vor­ge­se­hen ist, einen zusätz­li­chen Schutz­fak­tor ein­zu­bau­en bzw. zu nut­zen. Ein bewähr­tes Mit­tel ist die sog. Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung, kurz 2FA.

Die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung (2FA), häu­fig auch Zwei-Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung genannt, bezeich­net den Iden­ti­täts­nach­weis eines Nut­zers mit­tels der Kom­bi­na­ti­on zwei­er unter­schied­li­cher und ins­be­son­de­re unab­hän­gi­ger Kom­po­nen­ten (Fak­to­ren). Typi­sche Bei­spie­le sind Bank­kar­te plus PIN beim Geld­au­to­ma­ten, Fin­ger­ab­druck plus Zugangs­code in Gebäu­den, oder Pass­phra­se und Trans­ak­ti­ons­num­mer (TAN) beim Online-Ban­king. Die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung ist ein Spe­zi­al­fall der Multi-Faktor-Authentisierung.

Für kri­ti­sche Anwen­dungs­be­rei­che wird die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung emp­foh­len, so bei­spiels­wei­se vom deut­schen Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) in sei­nen IT-Grund­schutz- Kata­lo­gen. Im Bank­we­sen wur­de mit der EU-Zah­lungs­diens­te-Richt­li­nie die Zwei-Fak­tor- Authen­ti­sie­rung für den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum 2018 sogar ver­pflich­tend ein­ge­führt. Mitt­ler­wei­le gibt es sehr vie­le Anbie­ter, die für Ihre Web­sei­ten /​ Log­in-Berei­che, aber auch ande­re Anmel­de-Vor­gän­ge eine 2FA nicht nur anbie­ten, son­dern ver­bind­lich machen.

Die Zwei-Fak­tor-Authen­ti­sie­rung ist nur dann erfolg­reich, wenn bei­de fest­ge­leg­ten Fak­to­ren zusam­men ein­ge­setzt wer­den und kor­rekt sind. Fehlt eine Kom­po­nen­te oder wird sie falsch ver­wen­det, lässt sich die Zugriffs­be­rech­ti­gung nicht zwei­fels­frei fest­stel­len und der Zugriff wird ver­wei­gert. Jetzt könn­te man ja sagen, Benut­zer­na­me und Pass­wort sind doch schon zwei Kom­po­nen­ten. Das ist so aber nicht ganz rich­tig. Denn auf­grund der meist vor­ge­ge­be­nen Benut­zer­na­men wie die eige­ne Email-Adres­se oder Vorname.Nachname ist die­ser ers­te Fak­tor „ver­brannt“. Es muss daher neben dem Pass­wort ein wei­te­rer siche­rer Fak­tor her. Kor­rek­ter­wei­se wür­de man die Kom­bi­na­ti­on Benut­zer­na­me + Pass­wort + wei­te­rer Fak­tor als Mul­ti­fak­tor- Authen­ti­fi­zie­rung bezeich­nen. In der Pra­xis ist es dann doch nur eine 2FA aus dem zuvor genann­ten Grund.

In der Pra­xis greift man oft auf die­se Kom­bi­na­ti­on zurück:

  1. Benut­zer­na­me
  2. Pass­wort
  3. Authen­ti­ca­tor /​ Authen­ti­fi­ca­tor (z.B. App auf dem Han­dy oder Pro­gramm auf dem Desktop)

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik hat das The­ma in sei­ner Rei­he “BSI für Bür­ger” das The­ma anschau­lich und mit einem kur­zen Video auf­be­rei­tet, wer es noch mal genau­er und anschau­li­cher wis­sen will (exter­ner Link zum Bei­trag des BSI).

2FA ist kei­ne Raketenwissenschaft

Gele­gent­lich könn­te man mei­nen, 2FA ist “rocket sci­ence” bzw. Rake­ten­wis­sen­schaft. Und da noch nicht aus­rei­chend erforscht und man­gels Erfah­run­gen damit, soll­te man doch eher Abstand davon neh­men. Zumin­dest trifft man sol­che Ten­den­zen durch­aus immer wie­der bei IT-Ver­ant­wort­li­chen und /​ oder Anwen­dern. Fragt man jedoch genau­er nach, resul­tiert die Abnei­gung doch eher daher, sich (als Mensch) oder etwas (die Tech­nik) ändern bzw. den Erfor­der­nis­sen der Zeit anpas­sen zu müs­sen. Und wir wis­sen bekannt­lich alle, der Mensch ist ein Gewohn­heits­tier. Das wis­sen auch Angrei­fer und machen sich die­se Schwach­stel­le ger­ne zunutze.

Vor vie­len Jah­ren war 2FA nicht weit ver­brei­tet, das ist wahr. Mitt­ler­wei­le ist dem aber nicht mehr so. Die meis­ten täg­lich bzw. regel­mä­ßig genutz­ten Log­ins las­sen sich mit­tels 2FA zusätz­lich absi­chern. Daher stuft das BSI 2FA auch nicht mehr als Kür ein, son­dern emp­fiehlt die Nut­zung von 2FA mitt­ler­wei­le als Basis­tipp zur IT-Sicher­heit. Gut, auch das hat vie­le Jah­re gedau­ert, aber das BSI hat sei­ne frü­he­re nicht opti­ma­le Hal­tung zum The­ma Pass­wort­wech­sel kor­ri­giert und den BSI IT-Grund­schutz eben­falls dahin­ge­hend angepasst.

Es gibt daher kei­nen Grund, sich nicht mit dem The­ma 2FA zu befas­sen und die­se, sofern vor­han­den, für die eige­nen Log­ins zu akti­vie­ren, wo mög­lich. Es schläft sich wirk­lich ruhi­ger. Das kann der Autor aus eige­ner Erfah­rung berichten 🙂

“Ja, aber ..”

  • “Dann muss ich ja immer mein Smart­phone mit mir rum­tra­gen?” — “Ja und? Machen Sie doch eh!” 🙂
  • “Wenn ich das pri­vat gar nicht nut­ze und kein Dienst­han­dy habe, dann muss ich die 2FA-App den­noch auf mei­nem Pri­vat­ge­rät instal­lie­ren!” — “Ja, und? Die Abnut­zung dadurch hält sich in Gren­zen und es wird nie­mand bei Sinn und Ver­stand auf die Idee kom­men, das nun als BYOD (bring your own device) ein­zu­stu­fen und zu regeln. Und Sie haben dop­pel­ten Nut­zen: Ein mal instal­liert, kön­nen Sie nun auch gleich ihre pri­va­ten Log­ins damit absichern!”
  • “Unse­re IT will das nicht!” — “Salopp: https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​E​i​n​l​a​u​f​_​(​M​e​d​i​zin)” oder “Ver­wei­sen Sie auf gän­gi­ge Stan­dards für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sowie das BSI. Die­se erklä­ren und for­dern 2FA. Es muss schon sehr trif­ti­ge Grün­de geben, davon Abstand zu neh­men. Die­se müs­sen doku­men­tiert sein, wie­so und durch wen es zu der Ableh­nung gekom­men ist. Für den Fall, dass dann doch etwas pas­siert, weiß man ja, wen man anspre­chen muss :-)”
  • “Isch abe gar kein Han­dy!” — “Ja, und? Es gibt die Soft­ware-Lösun­gen auch für den Desk­top der gän­gi­gen Betriebs­sys­te­me. Unprak­ti­scher, wenn das Gerät gera­de nicht an ist, aber bes­ser als nichts.”
  • Bit­te ergän­zen Sie die Auf­zäh­lung mit zahl­rei­chen wei­te­ren Argu­men­ten, war­um 2FA nicht genutzt wer­den kann und ver­wer­fen Sie die­se augen­blick­lich wieder 🙂

2FA: Back­up-Codes nicht vergessen

Selbst gestan­de­ne IT-Kory­phä­en tun sich mit 2FA gele­gent­lich schwer. Die Instal­la­ti­on und Ein­rich­tung geht noch locker von der Hand, aber dann wird eins schnell ver­ges­sen: Das Abspei­chern der oder des sog. Back­up-Codes. Die­se sind not­wen­dig, wenn man den Zugriff auf das Gerät ver­liert, auf dem der Gene­ra­tor (Authen­ti­ca­tor) für 2FA instal­liert ist z.B. bei Defekt oder Ver­lust des Smart­phones oder Aus­fall der Fest­plat­te (bei Desk­top-Instal­la­tio­nen). Denn ohne gül­ti­gen 2FA-Code kommt man nicht an /​ in den Account. Sprich man kann dann auch kein neu­es Gerät für die 2FA hin­ter­le­gen. Das ist ver­gleich­bar mit das Haus ver­las­sen, Tür hin­ter sich zuzie­hen und dann mer­ken, der Haus­tür­schlüs­sel liegt noch drin­nen auf der Kom­mo­de. Der Pro­zess, um jetzt den Account wie­der zugäng­lich zu machen ist auf­wen­dig und zeit­rau­bend z.B. durch Iden­ti­täts­nach­wei­se etc. Und das liegt in der Natur der Din­ge. Soll­te sich 2FA näm­lich durch eine ein­fa­che Email oder einen Anruf beim Sup­port deak­ti­vie­ren las­sen, wäre der Schutz­wert von 2FA ver­lo­ren. Es könn­te sich ja jeder als Sie aus­ge­ben und den Schutz­me­cha­nis­mus deaktivieren.

Von daher die Bit­te: Immer nach Ein­rich­tung eines 2FA für einen Log­in den ange­bo­te­nen Back­up-Code kopie­ren /​ her­un­ter­la­den und sicher ver­wah­ren. Dazu eig­nen sich bes­tens sog. Pass­wort-Tre­so­re (sie­he Ende des Beitrags).

“Ich bereue den Passwort-Wahnsinn”

In einem Inter­view hat sich der für die Emp­feh­lung Pass­wör­ter regel­mä­ßig zu wech­seln ver­ant­wort­li­che Mit­ar­bei­ter der NIST nun in Ren­te ste­hen­de Burr gegen­über der Washing­ton Post geäu­ßert. „Die Wahr­heit ist: Ich war auf dem fal­schen Damp­fer.“ Das NIST hat im Som­mer 2017 die­se damals 14 Jah­ren alten Emp­feh­lun­gen und Rege­lun­gen zur Pass­wort­si­cher­heit kom­plett über­ar­bei­tet. Und die­sen Wahn­sinn damit eigent­lich gestoppt. Der “Ände­re-Dein-Pass­wort-Tag” ist lei­der nicht totzukriegen.

Abschlie­ßen­der Tipp: Pass­wort-Tre­so­re nutzen

Bei der Viel­zahl an Pass­wör­tern, die sich im Lau­fe eines akti­ven Nutz­er­le­bens so ansam­meln, darf man ruhig auf Hel­fer­lein zurück­grei­fen, die das Leben etwas leich­ter machen. Dazu gehö­ren u.a. die sog. Pass­wort-Tre­so­re. Hier­bei soll­te man jedoch nicht unbe­dingt auf Anbie­ter aus der Cloud (“Bei uns sind Ihre Pass­wör­ter zen­tral gespei­chert und sicher”) set­zen. Wer mal etwas nach Sicher­heits­vor­fäl­len bei den ein­schlä­gig bekann­ten Online-Anbie­tern sol­cher Lösun­gen sucht, wird schnell fün­dig. Es gibt kos­ten­freie Alter­na­ti­ven, die auch für weni­ger tech­nisch ver­sier­te Nut­zer leicht zu instal­lie­ren und zu bedie­nen sind. Und der Tre­sor mit den eige­nen wich­ti­gen Pass­wör­tern ver­bleibt bei einem selbst. Eine Lösung dafür ist bei­spiels­wei­se Kee­pass. Mehr zu die­sem Tool inkl. einer bebil­der­ten Anlei­tung zur Ein­rich­tung und Nut­zung fin­den Sie in unse­rem Blog­bei­trag “Siche­re und kom­for­ta­ble Pass­wort-Ver­wal­tung mit Kee­pass”.

E‑Privacy und der geleb­te Datenschutz

Am 04.11.2020 wur­de ein Ent­wurf für eine E‑Privacy Ver­ordnung von der EU-Rats­prä­si­dent­schaft den Mit­glieds­staa­ten vor­ge­legt. Die­sem zufol­ge sind die Ver­ar­bei­tung etwa von Stand­ort- und Zugriffs­da­ten /​ das Set­zen von cookies, die auf den End­ge­rä­ten von ‘visi­tors´ gespei­chert wer­den, unter dem pau­scha­len Ver­weis auf berech­tig­tes Inter­es­se und ohne fun­dier­te(re) Rechts­grund­la­ge nicht zuläs­sig. 

Aus­nah­men die­ser E-Priva­cy Aspek­te 

Für ver­tret­ba­re Ver­ar­bei­tun­gen, die aus Sicht der Ent­wer­fen­den ohne Rechts­grund­la­ge zuläs­sig blei­ben müssten, sind Erlaub­nis­tat­be­stän­de in den E‑Privacy Ent­wurf ein­ge­flos­sen. Hier kamen etwa IT-Sicher­heitfraud pre­ven­ti­onDirekt­wer­bung in Betracht. Auch für mes­sa­ging- und (ande­re) Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ist die Ver­ar­bei­tung der Daten ihrer Nut­zer unter Ein­wil­li­gung wei­ter­hin eingeräumt. Wenn Inhal­te auf einer web­site unent­gelt­lich ange­bo­ten wer­den und die Finan­zie­rung des­sen über Wer­be­ban­ner erfolgt, dür­fe die Nut­zung durch die visi­tors wei­ter­hin an das Set­zen von coo­kies ohne Ein­wil­li­gung /​ Geneh­mi­gung gekop­pelt wer­den, soweit ihm ver­schie­de­ne Optio­nen mittels ‘prä­zi­ser Infor­ma­tio­nen´ auf­ge­zeigt wür­den. In sei­nem Bei­trag zu die­sem The­ma führt hei​se​.de ein Bei­spiel die­ser Pra­xis mit “Spie­gel Online” an, wonach man der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten im vor­ge­nann­ten Sin­ne nur durch Abon­ne­ment ent­ge­hen kön­ne. 

Inte­gri­tät und Vertraulichkeit

Im Fokus steht auch die mit der geplan­ten E‑Privacy Ver­ord­nung den Mit­glied­staa­ten ein­zu­räu­men­de Mög­lich­keit der ‘recht­mä­ßigen Über­wachung´ elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on, d.h. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ent­spre­chend in die Pflicht zur Her­aus­ga­be von Stand­ort- und Ver­bin­dungs­da­ten neh­men zu kön­nen. Geset­zen zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung auf natio­na­ler Ebe­ne soll in bestimm­ten Gren­zen eben­falls Raum gege­ben wer­den. 

E‑Privacy und das Nut­zer­ver­hal­ten 

Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funk­tio­na­li­tät und wer nutzt sie? Las­sen Sie es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen und was Sie davon hal­ten. Der Ansatz, die Ver­ar­bei­tung von User­da­ten ein­zu­gren­zen schei­ter­te, u.a. weil Wer­be­indus­trie & Co. ihn nicht aner­kann­te. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vor­lie­gen­den E‑Privacy Ver­ord­nung in spe ist eine erset­zen­de oder ver­bes­sern­de Rege­lung nicht ent­hal­ten. Indes wur­de der EDSA (Euro­päi­scher Daten­schutz­aus­schuss) ersucht, ent­spre­chen­de Richt­li­ni­en sowie Empfehlungen zu fas­sen. 

Wei­te­re Aus­nah­men von dem Ein­wil­li­gungs­ge­bot könn­ten sich bei Waren­kör­ben, der im Hin­ter­grund ablau­fen­den Prü­fung der Iden­ti­tät von Per­so­nen bei online Trans­ak­tio­nen und zum Zwe­cke des Web­de­signs und der Wer­bung erge­ben. 

Die vor­ge­schla­ge­ne E‑Privacy Ver­ord­nung erstreckt sich auch auf das IoT über öffent­li­che Net­ze. Intel­li­gen­te Hab­se­lig­kei­ten wie medi­zi­ni­sche Gerä­te, Autos, Wasch­ma­schi­nen etc dür­fen auch wei­ter­hin in Daten­ver­ar­bei­tun­gen durch Anbie­ter invol­viert wer­den, ohne dass eine Ein­wil­li­gung /​ Kennt­nis des Besit­zers not­wen­dig wäre. Indes dür­fen die ‘Funk­tio­na­li­tä­ten´ der hard- und soft­wares nicht abge­än­dert wer­den. Das ist schon eine Beru­hi­gung, wenn man die Futura­ma Fol­ge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren 😉 Lie­be Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker — dies ist ein Scherz und bit­te nut­zen Sie die­sen nicht weiter. 

a.s.k. Daten­schutz erfolg­reich Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (ISMS) nach ISIS12 zertifiziert

Nach nur knapp 6 Mona­ten Ein­füh­rung eines Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tems, kurz ISMS wur­de das Team von a.s.k. Daten­schutz für die inves­tier­te Zeit und Ner­ven belohnt. Nach einem erfolg­rei­chen Vor-Ort-Audit Mit­te Okto­ber durch die DQS GmbH haben wir zum 31.10.2020 das Zer­ti­fi­kat über die erfolg­rei­che Ein­füh­rung und den nach­weis­li­chen Betrieb unse­res ISMS auf Basis des Stan­dards ISIS12 2.0 erhal­ten. Damit sind wir die ers­te Orga­ni­sa­ti­on, die im neu­en Kata­log 2.0 zer­ti­fi­ziert wur­de. Das freut uns natür­lich gleich noch etwas mehr.

Neben den rein for­ma­len Anfor­de­run­gen haben die­se 6 Mona­te auch eini­ge Ver­än­de­run­gen an Arbeits­pro­zes­sen und ein­ge­setz­ten Soft­ware­lö­sun­gen z.B. für den Bereich Mobi­le Device Manage­ment und Hard­ware-Ver­wal­tung mit sich gebracht. So konn­ten wir bereits die Pha­se der Ein­füh­rung zur wei­te­ren Ver­bes­se­rung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men nut­zen. Wei­te­rer Vor­teil: Der Nach­weis geeig­ne­ter tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men im Sin­ne von Art. 32 DSGVO wird durch die Zer­ti­fi­zie­rung deut­lich erleichtert.

ISIS12 (Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in 12 Schrit­ten) ist eine aus dem BSI IT-Grund­schutz abge­lei­te­te Vor­ge­hens­wei­se, wel­che es klei­nen und mitt­le­ren Orga­ni­sa­tio­nen ermög­licht, ein Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ma­nage­ment­sys­tem (ISMS) ein­zu­füh­ren und zu betrei­ben. a.s.k. Daten­schutz berät und unter­stützt seit vie­len Jah­ren zahl­rei­che Kom­mu­nen und Unter­neh­men bei Ein­füh­rung und Betrieb eines ISMS auf Basis von ISIS12, aber auch ande­rer Stan­dards wie dem BSI IT-Grund­schutz selbst. Für uns war es daher ein logi­scher Schritt, unse­ren Kun­den nicht nur gute Rat­schlä­ge zur Ein­füh­rung und Betrieb von ISIS12 zu geben und sie dabei zu beglei­ten, son­dern uns selbst die­sen Regu­la­ri­en zu unter­wer­fen und das Gan­ze auch mit Zer­ti­fi­zie­rung abzuschließen.

Nach­dem die ISIS12-Kata­log­rei­he 1.x  zu April 2022 abge­kün­digt wur­de, war es für uns selbst­ver­ständ­lich, den Nach­fol­ge-Kata­log 2.0 ein­zu­füh­ren. Die über­ar­bei­te­te Struk­tur sowie deut­li­che Aktua­li­sie­rung der Bau­stei­ne und Maß­nah­men im Kata­log 2.0 gegen­über den frü­her aus dem IT-Grund­schutz-Kata­log ent­nom­me­nen Ele­men­ten haben eine zügi­ge, nach­voll­zieh­ba­re und trans­pa­ren­te Ein­füh­rung sehr unterstützt.

Wir kön­nen daher aus eige­ner Erfah­rung nur emp­feh­len, neue Pro­jek­te gene­rell nur noch im Kata­log 2.0 zu star­ten bzw. vor­han­de­ne ISMS auf Basis der 1.x Kata­lo­ge bei nächs­ter pas­sen­der Gele­gen­heit umzu­stel­len. Die Upgrade-Pfa­de sind gut doku­men­tiert und für unse­re Kun­den haben wir wei­te­re Sys­te­ma­ti­ken zur ein­fa­chen Kon­ver­tie­rung entwickelt.

Wie sag­te unser Audi­tor so schön: “Nach dem Audit ist vor dem Audit!” Und so haben wir die letz­ten Tage bereits genutzt, um uns wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Denn in 12 Mona­ten müs­sen wir uns dem ers­ten Über­wa­chungs­au­dit (Ü1) stel­len und auch das wol­len wir mit einem sehr guten Ergeb­nis abschließen.

Das ISIS12 Zer­ti­fi­kat hat eine Gül­tig­keit von 3 Jah­ren und kann hier ein­ge­se­hen bzw. als PDF abge­ru­fen wer­den. Wenn Sie mehr über den Stan­dard ISIS12 erfah­ren wol­len, kön­nen Sie hier in unse­rem Blog oder auf der Web­sei­te des IT-Sicher­heits­clus­ters Regens­burg wei­te­re Details nachlesen.

LfDI Baden-Würt­tem­berg — neu­es Bildungszentrum

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit — LfDI Baden-Würt­tem­berg, Dr. Ste­fan Brink, hat in die­sem Monat ein neu­es Bil­dungs­zen­trum eröff­net. Das „Bil­dungs­zen­trum Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg“ (BIDIB) infor­miert alle inter­es­sier­ten Bür­ger, zivil­ge­sell­schaft­li­che Grup­pen, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Unter­neh­men etc. unter dem Mot­to „Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Anfas­sen“ und bil­det ein Forum für die moder­nen Grund­rech­te Daten­schutz und Informationsfreiheit. 

Das BIDIB des LfDI als neu­es Forum der Bil­dung und Diskussion

Die offi­zi­el­le Web­site des BIDIB kön­nen Sie hier auf­ru­fen und die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung hier. Die mit Mit­teln des Land­tags Baden-Würt­tem­berg eta­blier­te Bil­dungs­ein­rich­tung gibt Bil­dungs- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen Raum, in denen poli­ti­sche, ethi­sche, recht­li­che und sozio­lo­gi­sche Aspek­te des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt wer­den. Die Dar­rei­chungs­for­men sind u.a. digi­ta­le For­ma­te, Vor­trä­ge, Kon­fe­ren­zen, Work­shops und Schu­lun­gen, die mit dem Know-how der LfDI Baden-Würt­tem­berg Mit­ar­bei­ten­den gespeist wer­den. Dazu gehört auch eine Dis­kus­si­ons­rei­he mit Dr. Ste­fan Brink zu ver­schie­de­nen gesell­schafts­re­le­van­ten Themen. 

Zukunfts­wei­sen­de Aspekte

Der LfDI Baden-Würt­tem­berg sieht „bedarfs­ge­rech­te Bil­dungs­an­ge­bo­te, die die­se Grund­rech­te aus mög­lichst vie­len Per­spek­ti­ven beleuch­ten und durch­drin­gen [..] von grund­le­gen­der und gesamt­ge­sell­schaft­li­cher Bedeu­tung“. Neben dem ste­ti­gen Aus­bau der Ver­an­stal­tungs- und Bil­dungs­an­ge­bo­te ist auch die Erwei­te­rung um /​ bestehen­der Koope­ra­tio­nen wie mit Han­dels­kam­mern, Gewerk­schaf­ten, Par­tei­en und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen avi­siert. Nach der Auf­bau­pha­se des BIDIB bis vor­aus­sicht­lich Ende die­sen Jah­res wird das Bil­dungs­zen­trum über eige­ne Räum­lich­kei­ten verfügen.

Fazit und Kom­men­tar zum neu­en Bil­dungs­zen­trum des LfDI Baden-Würt­tem­berg 

Zu den Gra­tu­lan­ten gehö­ren der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Prof. Kel­ber, die Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te und der CCC. Ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen vie­ler­orts unaus­ge­reif­te Digi­ta­li­sie­rung mit zeit­glei­chem Rück­gang der Trans­pa­renz vor­an­ge­trie­ben wird und der Bür­ger weit weni­ger ratio­nal auf das digi­ta­le Zeit­al­ter ein­ge­stellt wird als er annimmt, sind Ein­rich­tun­gen der Bil­dung, der zeit­ge­mä­ßen Auf­klä­rung und des Dis­kur­ses mehr als not­wen­dig. Es wäre zu begrü­ßen, wenn noch wei­te­re sol­cher Ein­rich­tun­gen in den Bun­des­län­dern eta­bliert würden. 

BfDI über­reicht sei­ne Berich­te zu Daten­schutz und Informationsfreiheit

An die­sem Mitt­woch, den 17.06.2020 leg­te der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) sei­ne Tätig­keits­be­rich­te für bei­de Berei­che vor. Wich­ti­ge The­men dar­in sind unter ande­rem Gesund­heits­da­ten und Dia­log in der Gesetz­ge­bung. Die obers­te Daten­schutzbehör­de ist der­zeit mit über 250 Plan­stel­len besetzt, in die­sem Jahr sol­len es über 300 werden. 

In die­sem Bei­trag wird zunächst nur auf den Daten­schutz­be­richt ein­ge­gan­gen und hier­bei eini­ge „Schwer­punk­te“ gesetzt. Die Gewich­tung erhebt nicht den Anspruch reprä­sen­ta­tiv für die inhalt­li­che Gewich­tung des zugrun­de­lie­gen­den Berichts zu sein oder auf Grund des Umfangs allen — jeweils sehr wich­ti­gen — The­men durch Erwäh­nun­gen gerecht zu werden. 

Zu den Schwer­punkt­the­men gehör­te insb. die Digi­ta­li­sie­rung im Gesund­heits­we­sen und Eva­lu­ie­rung der DSGVO. Kern­the­men sind 

  • All­tags­er­leich­te­rung und Praxistauglichkeit, 
  • Daten­pan­nen­mel­dun­gen,
  • Zweck­bin­dung, 
  • Data Pro­tec­tion by Design, 
  • Befug­nis­se der Auf­sichts­be­hör­den und Sanktionspraxis, 
  • Zustän­dig­keits­be­stim­mung, Zusam­men­ar­beit und Kohärenz, 
  • Direkt­wer­bung,
  • Pro­fil­ing und 
  • Akkre­di­tie­rung. 

Fer­ner lag das Augen­merk auf Aspek­ten der Daten­mi­ni­mie­rung, Umset­zung der KI, der Ein­wil­li­gung als Rechts­grund­la­ge  und Stel­lung­nah­men der Datenethikkommission. 

Eini­ge Zah­len zur Tätig­keit des BfDI 

Im Berichts­zeit­raum, dem Jahr 2019, wur­den dem BfDI über 3.200 Beschwer­den zuge­tra­gen, davon 44 nach § 60 BDSG, Direkt­an­ru­fung des Bun­des­be­auf­trag­ten, und 44 gegen Nach­rich­ten­diens­te. Über 10.000 Anlie­gen von betrof­fe­nen Per­so­nen /​ Bür­gern wur­den auf schrift­li­chem oder tele­fo­ni­schem Wege behan­delt. Die Mel­dun­gen von Daten­pan­nen belie­fen sich auf rund 15.000. Ins­ge­samt kam es zu 6 Ver­war­nun­gen, 8 Bean­stan­dun­gen und 2 Geld­bu­ßen. 51 Besuchs­ter­mi­ne bei Ver­ant­wort­li­chen wur­den zur Infor­ma­ti­on und Bera­tung genutzt, 73 wei­te­re außer­dem zu daten­schutz­recht­li­chen Kontrollen. 

Emp­feh­lun­gen des BfDI für Ein­rich­tun­gen und Bür­ger 

10 Emp­feh­lun­gen wer­den schrift­lich aus­ge­führt. Dazu gehö­ren bri­san­te The­men wie die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te, Mail­ver­schlüs­se­lung und bio­me­trie­ge­stütz­te Video­über­wa­chung. Des wei­te­ren wur­den die Umset­zungs­sta­tus von Emp­feh­lun­gen des vori­gen BfDI Daten­schutz­be­richts in 20 Punk­ten resümiert. 

Gre­mi­en­ar­beit und Gesetz­ge­bung 

Im ers­ten der hier gemein­sam zusam­men­ge­fass­ten Kapi­tel geht der Bericht auf die Gre­mi­en­ar­beit bei der DSK, der Inter­na­tio­na­len Daten­schutz­kon­fe­renz, dem Euro­päi­schen Daten­schutz­aus­schuss sowie dem Daten­schutz-Aus­schuss des Euro­pa­rats (Kon­ven­ti­on 108) ein. 

Im Bereich der Gesetz­ge­bung wer­den u.a. die Anhe­bung auf 20 Mit­ar­bei­ter bei der DSB Bestell­pflicht, Rege­lungs­lü­cken bei der Daten­ver­ar­bei­tung gesetz­li­cher Kran­ken­kas­sen und die Aus­ste­hen­de Anpas­sung des TKG moniert. Auch im Rah­men der Sicher­heits­ge­setz­ge­bung — wie etwa StPOZoll­fahn­dungs­dienst und der geplan­ten Dark­net Gesetz­ge­bung — gebe es Über­ar­bei­tungs­be­darf. Auch wur­de auf das ZensG 2021, das Pro­jekt der Regis­ter­mo­der­ni­sie­rung und die Gesetz­ge­bung im Gesund­heits-­ und Sozi­al­we­sen eingegangen. 

Der BfDI Daten­schutz­be­richt zum The­ma Sicher­heits­be­reich 

.. behan­del­te u.a. den CLOUD Act über den weit­rei­chen­den Zugriff US ame­ri­ka­ni­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den auf Daten bei Inter­net-Unter­neh­men. Stel­lung bezog der BfDI eben­falls zum Vor­schlag der e‑E­vi­dence-Ver­ord­nung über das geplan­te Recht euro­päi­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, Bestands, Ver­kehrs- und Inhalts­da­ten unmit­tel­bar bei Pro­vi­dern EU grenz­über­grei­fend zu erhe­ben sowie das Pro­jekt „Poli­zei 2020“. Dabei wur­den u.a. Daten­spei­che­run­gen und Trans­pa­renz der sowie Kon­trol­len bei Sicher­heits­be­hör­den thematisiert. 

Zu wei­te­ren The­men gehör­ten Dritt­staa­ten­trans­fers, auch hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen des Brexit, Stan­dard­ver­trags­klau­seln und der Daten­schutz in wei­te­ren grund­le­gen­den Orga­ni­sa­tio­nen wie Post­we­sen und Arbeitsämtern. 

Zusam­men­fas­sung 

Der gro­ße Umfang und das viel­schich­ti­ge Spek­trum der im Berichts­jahr 2019 behan­del­ten The­men in prä­gnan­tem Doku­men­ta­ti­ons­stil machen deut­lich, dass Inhal­te, Neu­tra­li­tät und Trans­pa­renz von die­ser Behör­de sehr ernst genom­men wer­den. Mit kla­ren Wor­ten und auf­ge­lo­ckert durch Kari­ka­tu­ren (wie etwa auf Sei­te 49) Ver­mit­telt der vor­lie­gen­de Bericht The­men, die an Stamm­ti­schen ger­ne als Ver­schwö­rungs­theo­rien abge­tan wer­den, auf sach­li­che und kon­struk­ti­ve Weise. 

Euro­pa­tag 2020 — Vide­orei­he des LfDI

In einer Pres­se­mit­tei­lung des Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg (LfDI) vom 15.05.2020 wird zum Euro­pa­tag 2020 eine Vide­orei­he vorgestellt.

Jubi­lä­um — 70 Jah­re EU und der Daten­schutz zum Euro­pa­tag 2020

Der fran­zö­si­sche Außen­mi­nis­ter Robert Schu­man präg­te mit dem Aus­spruch, dass „Euro­pa [..] durch kon­kre­te Tat­sa­chen ent­ste­hen [wird], die zunächst eine Soli­da­ri­tät der Tat schaf­fen.“ am 09. Mai 1950 das poli­ti­sche Bewusst­sein für die Grün­dung der Euro­päi­sche Uni­on. Als Urhe­ber der DSGVO wird die EU sowie der Euro­pa­tag 2020 selbst­ver­ständ­lich auch von Daten­schüt­zern aller Her­ren Län­der began­gen und gefei­ert. Anläss­lich die­ses — 70-jäh­ri­gen — Jubi­lä­ums ehrt der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg ein zusam­men­wach­sen­des Euro­pa auf beson­de­re Art.

Vide­orei­he des LfDI

Unter dem für „LfDI“ akro­ny­men Titel „Daten­schutz – zum Lua­ga fir Daho­im ond Ibe­r­all“ wer­den in locke­rer und auf­schluss­rei­cher Form The­men des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt und wie euro­pa­weit gel­ten­de Rege­lun­gen in dem Bun­des­land umge­setzt werden.

Das aktu­el­le Video zum Euro­pa­tag 2020

In der ers­ten Fol­ge wird eine Ein­füh­rung pas­send zum The­ma Daten­schutz zum Euro­pa­tag 2020 in das The­ma Daten­schutz ver­mit­telt mit Grund­be­grif­fen und Tipps. Neben Erläu­te­run­gen der Begrif­fe per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten und der Ver­ar­bei­tung die­ser wer­den Sinn und Nut­zen des Daten­schut­zes prä­gnant the­ma­ti­siert. Letz­te­res ist noch nicht über­all eine Selbst­ver­ständ­lich­keit. Die Zuor­den­bar­keit von Daten zu Per­so­nen wird mit Bei­spie­len wie KFZ-Kenn­zei­chen und Video­auf­zeich­nun­gen ver­an­schau­licht. Tra­gen­de Grund­sät­ze des Daten­schut­zes wie u.a. die nach­fol­gen­den wer­den erklärt: 

  • Inte­gri­tät
  • Ver­trau­lich­keit
  • Zweck­bin­dung
  • Trans­pa­renz

Auch Recht­mä­ßig­keit, Rechen­schafts­pflich­ten und die Betrof­fe­nen­rech­te nach Artt. 15 ff. DSGVO sind Gegen­stand der Betrach­tung. Das Pro­zess­prin­zip Plan, Do, Check, Act sowie die Mel­dung von Daten­pan­nen auf dem online Wege und die Abgren­zung von Auf­trags­ver­ar­bei­tung und Gemein­sa­mer Ver­ant­wort­lich­keit iSd. Art. 26 DSGVO wer­den dem Zuschau­er näher gebracht.

Wei­te­re Epi­so­den zum Datenschutz

Nicht nur zum Euro­pa­tag 2020, son­dern gene­rell ist dies eine viel­ver­spre­chen­de Rei­he, Anwen­dern und Betrof­fe­nen wich­ti­ge Aspek­te des Daten­schut­zes und auch der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit in einem infor­ma­ti­ven und gut kon­su­mier­ba­ren For­mat anzu­bie­ten. Für die fol­gen­den Vide­os wer­den detail­lier­te­re The­men wie „Lösch­kon­zept“ und „Trans­pa­renz­pflicht“ ange­kün­digt. Adres­sa­ten der Vide­orei­he sei­en „ins­be­son­de­re [..] klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, Ver­ei­ne und natür­lich auch an unse­re Kommunen.“

Trai­ning und Betreu­ung von Datenschutzexperten

Die Her­aus­for­de­run­gen für Unter­neh­men und Kom­mu­nen im Daten­schutz sind sehr anspruchs­voll. Ruf­schä­di­gen­de oder kos­ten­in­ten­si­ve Feh­ler sind schnell pas­siert. Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben kei­nen? Dann for­dern Sie doch ein­fach ein unver­bind­li­ches Ange­bot für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bei uns an.

Gesund­heits­da­ten gehen an die Polizei

Nun auch Sach­sen-Anhalt — das Innen­mi­nis­te­ri­um wies die Gesund­heits­äm­ter an, per­so­nen­be­zo­ge­ne /​ Gesund­heits­da­ten aller Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne den Poli­zei­be­hör­den zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Poli­zei erhielt somit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über Coro­na-Infi­zier­te und Kontaktpersonen. 

Offen­le­gung durch par­la­men­ta­ri­sche Nach­fra­ge 

Aus den Rei­hen des Land­tags wur­de am 22.04.2020 die Ent­hül­lung bekannt, dass der Lan­des­in­nen­mi­nis­ter vom 27. bis 31.03.2020 eine Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung der Daten für alle Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne des Bun­des­lan­des ver­fügt habe. Seit­dem wür­den Gesund­heits­äm­ter „nach eige­nem Ermes­sen und im Ein­zel­fall“ Daten von Per­so­nen in Qua­ran­tä­ne an die Poli­zei über­mit­teln. Bis 09.04.2020 über 800 Fäl­le in Sach­sen-Anhalt — heißt es wei­ter in den zuge­hö­ri­gen Posts auf Twit­ter. Eine öffent­li­che Infor­ma­ti­on über die Maß­nah­me durch das Innen­mi­nis­te­ri­um zur Erfül­lung der DSGVO-gesetz­li­chen Trans­pa­renz­pflicht war lan­ge Zeit nicht erfolgt. Die kom­mu­ni­zier­ten Daten hät­ten Namen, Anschrif­ten, Geburts­da­ten, Wohn­or­te, Natio­na­li­tä­ten, Geschlech­ter sowie Beginn und Ende der behörd­lich defi­nier­ten Qua­ran­tä­ne umfasst. Die Über­mitt­lung, Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung auf Poli­zei­da­ten­ban­ken von Gesund­heits­da­ten sei „recht­lich pro­ble­ma­tisch“ und der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz sei the­ma­tisch zu invol­vie­ren. Wei­te­re ~130 sol­cher Über­mitt­lun­gen in Hal­le wur­den zunächst laut Anga­be der Stadt­ver­wal­tung wohl gar nicht erst gezählt. 

Recht­mä­ßig­keits­fra­ge bei der Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten 

Auf Anfra­ge hat­te das Lan­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um gegen­über netz​po​li​tik​.org geleug­net, dass es der­lei Gesund­heits­da­ten­über­mitt­lun­gen an die Poli­zei gege­ben hat­te. Spä­ter wur­de bekannt, dass Gesund­heits- /​ per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auf der Fahn­dungs­da­ten­bank des Lan­des­kri­mi­nal­amts gespei­chert wur­den. Zu direk­ten Anfra­gen von netz​po​li​tik​.org sei sei­tens der Poli­zei nicht Stel­lung genom­men wor­den. Der Erlass sei dem Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­tes Sach­sen-Anhalts erst auf Nach­fra­ge zur Ver­fü­gung gestellt wor­den, den die­ser am 31.03.2020 für rechts­wid­rig erklärt habe. In sei­ner Haut möch­te man jetzt eher nicht ste­cken. Aus DSB-Sicht stellt sich aller­dings die Fra­ge, aus wel­chem Grund kei­ne Vor­ab­in­for­ma­ti­on erfolg­te und kei­ne Daten­schutz­fol­ge­ab­schät­zung in fach­li­cher Abstim­mung mit dem Lan­des-DSB durch­ge­führt wor­den ist. l 

Pau­scha­le Über­mitt­lung von Gesund­heits­da­ten in diver­sen Bun­des­län­dern 

Auch in ande­ren Bun­des­län­dern wur­den Daten­über­mitt­lun­gen von Infi­zier­ten und Kon­takt­per­so­nen ein­ge­führt. Offi­zi­ell sei Ziel der Maß­nah­me die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Qua­ran­tä­ne und Schutz der Polizeibeamten. 

Nach uns vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen erklär­te auch die nie­der­säch­si­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te Bar­ba­ra Thiel die Maß­nah­me für ihr Bun­des­land als rechts­wid­rig. Aller­dings hielt die Lan­des­re­gie­rung an den Daten­über­mitt­lun­gen fest. 

Die umstrit­te­ne Pra­xis wur­de auch in wei­te­ren Bun­des­län­dern ein­ge­führt. In Fol­ge vehe­men­ter Pro­tes­te wur­de die­se in Bre­men auf­ge­ho­ben. In Baden-Würt­tem­berg wird eine DSGVO kon­for­me Ver­ord­nung zur Daten­über­mitt­lung posi­tiv erwar­tet. In Meck­len­burg-Vor­pom­mern wur­de das Pro­ce­de­re modi­fi­ziert. Hier wird bei der Über­mitt­lung der Gesund­heits­da­ten nun auf den Bedarfs­fall abge­stellt. Fer­ner soll nun die Vor­ga­be sein, die Daten anony­mi­siert und ver­schlüs­selt an einen defi­nier­ten Per­so­nen­kreis im Poli­zei­dienst zu über­mit­teln. Es ist begrü­ßens­wert, dass die tra­gen­den Stan­dards in der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit neben den Daten­schutz­an­for­de­run­gen auch bei die­sem The­ma suk­zes­si­ve Berück­sich­ti­gung finden. 

Coro­na Präven­ti­on und die Ver­ar­bei­tung von Gesund­heits­da­ten 

Es besteht ein gro­ßes Span­nungs­feld zwi­schen Daten­schutz /​ Grund­rech­ten und einer effek­ti­ven Pan­de­mie­be­kämp­fung. Dass Men­schen und Pfle­ge­per­so­nal, der öffent­li­che Dienst und ande­re Arbeits­kräf­te mit not­wen­di­gem Publi­kums­kon­takt des Schut­zes bedür­fen, steht völ­lig außer Fra­ge. Aller­dings kann als auf­fäl­lig bezeich­net wer­den, dass gera­de in sol­chen grenz­wer­ti­gen Maß­nah­men der Dia­log mit den Daten­schutz­be­hör­den und auch den behörd­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten aktiv ver­mie­den wird. Gera­de in sol­chen Zei­ten darf erwar­tet wer­den, dass man sich zwecks ganz­heit­li­cher Kri­sen­be­wäl­ti­gung bereichs­über­grei­fend abstimmt. So kann dafür Sor­ge getra­gen wer­den, dass die Ver­ar­bei­tun­gen und Über­mitt­lun­gen der Behör­den den zwin­gend erfor­der­li­chen, zeit­ge­mä­ßen Vor­ga­ben des Daten­schut­zes sowie der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit /​ IT-Sicher­heit genügen. 

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