Facebook hat seinen Sitz, wie die meisten Anbieter sozialer Netzwerke, außerhalb von Deutschland oder des europäischen Rechtsraums. Der Firmensitz in den USA hat rechtlich für die Betreiber einige Vorteile. Nicht von ungefähr gelten die USA als nichtsicher, was Datenschutz angeht. Dies wirkt sich schnell auf die Praxis aus. Wer hat für den Firmenauftritt in Facebook nicht schon mal vergeblich ein passendes und rechtkonformes Feld für das Impressum gesucht? Doch jetzt kommt ein neues Risiko für gewerbliche Betreiber von Auftritten in sozialen Netzwerken hinzu.
Facebook generiert für geteilte Inhalte ein „Thumbnail“ – ein kleines Vorschaubildchen – und schmückt den Eintrag auf der Pinnwand mit dieser Miniaturvorschau.
Sieht schick aus! Spricht an! Ist brandgefährlich!
Eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei hat einen gewerblichen Facebook-Betreiber abgemahnt. Grund: auf seiner Pinnwand fand sich die Minivorschau eines urheberrechtlich geschützten Bildes. Das gelangte aufgrund der vielfach genutzten „Teilen“-Funktion an diesen Platz. Die Urheberrechtsinhaberin, eine Fotografin, verlangte die sofortige Entfernung, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro. Hinzu kommen noch die Anwaltsgebühren in Höhe von 546 Euro.
Der Rechtsvertreter des abgemahnten Unternehmens bejaht den Rechtsverstoß, der in diesem Falle nicht abgestritten werden kann. An der Höhe der Forderung äußerte er jedoch Zweifel. Nichtsdestotrotz wird ein entsprechender Betrag zu zahlen sein.
Unsere Tipps:
- „Teilen“ Sie immer ohne Miniaturbild
- Bilden Sie zur Sicherheit eine Rückstellung für Abmahnungen und die Abwehr solcher Risiken. Es ist praktisch kaum möglich, soziale Netzwerke und Medien zu nutzen, ohne Urheberrechtsverstöße zu begehen
- Besuchen Sie eines unserer Seminare „Social Media für Unternehmen — Chancen und Risiken im Web 2.0“ und sichern Sie Ihr Unternehmen gegen zahlreiche Risiken von vornherein ab
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