Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten
Unternehmen und Vereine hatten schon vor der DSGVO die Möglichkeit, sich die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten zu sichern. Bis Mai 2018 war es für öffentliche Stellen (Behörden, Kommunen) je nach Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Doch mit der DSGVO hat sich das geändert und auch diese Einrichtungen kommen nun in den Genuß der Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten.
Datenschutz geht alle an — Unternehmen, Unternehmer und Behörden
Wer personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, unterliegt den Regelungen der DSGVO, zusätzlich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und als kommunale Einrichtungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes. Diese Gesetze gelten ausnahmslos für Unternehmen, Unternehmer, Behörden und kommunale Einrichtungen — unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter oder vorhandenen Schweigepflichten. Die Anforderungen sind hoch und Verstöße — ganz unabhängig von imageschädigenden Datenpannen — kosten schnell mal Geld.
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten wurde im Zuge der DSGVO für öffentliche Stellen vereinheitlicht. Wie Unternehmen können diese sich nun die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten sichern, die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht generell für alle Behörden und Kommunen.
Personenbezogene Daten
Diese fallen im Tagesgeschäft überall an — Mitarbeiter, Bewerber, Kunden, Bürger, Lieferanten, Interessenten — und sind entweder in IT-Systemen oder auf Papier (z.B. Personalakte) gespeichert. Diese Daten gilt es, vor Verlust, Zerstörung und Mißbrauch (auch im eigenen Haus) zu schützen. Werden die Vorschriften nicht umgesetzt oder kommt es zu einer Datenpanne, werden oftmals gerade für Unternehmen und Vereine empfindliche Bußgelder fällig.
Qual der Wahl, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss
Ab einer gewissen Mitarbeiteranzahl (manchmal reicht jedoch bereits ein bestimmter Geschäftszweck) ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. Öffentliche Stellen müssen unabhängig von der Mitarbeiterzahl einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Benennung kann intern oder extern erfolgen. Eine fehlende, eine verspätete oder eine sog. “pro forma” Bestellung ist kein Kavaliersdelikt und wird ebenfalls mit Bußgeldern geahndet
Der Gesetzgeber läßt Ihnen die freie Wahl – sichern Sie sich daher die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Organisation. Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind sehr vielfältig. Externe Datenschutzbeauftragte haben hier schnell die Vorteile auf ihrer Seite.
Klare Vorteile für die Wahl eines externen Datenschutzbeauftragten
Interner Datenschutzbeauftragter | Externer Datenschutzbeauftragter |
---|---|
Nicht weisungsgebunden | Arbeitet im Rahmen des Projektauftrags |
Frei in seiner Zeiteinteilung | Fest definierte Zeitrahmen |
Erweiterter Kündigungsschutz | Kann wie jeder Vertrag gekündigt werden |
Kann nicht abberufen werden | Externe Bestellung widerrufbar |
Kosten für Fortbildung trägt das Unternehmen | Trägt Kosten für Fort- und Weiterbildungen selbst, muss diese nachweisen |
Kein Versicherungsschutz | Versicherungsschutz im Rahmen der Beraterhaftung |
Intransparente Kosten | Kosten sind kalkulierbar und jederzeit nachvollziehbar |
Interessenskonflikte vorprogrammiert | Keine Konflikte, da nur ein Ziel: Datenschutz |
Interdisziplinär und branchenübergreifend |