Bereits in einem Blogbeitrag vom 12.11.2010 habe ich auf den Umstand hingewiesen, daß Standesregelungen oder Gesetze das Bundesdatenschutzgesetz nicht zwingend ersetzen. Hintergrund war und ist die regelmäßig wiederkehrende Fehleinschätzung seitens Anwälten, Ärzten und Steuerberatern, daß ihr “Standesrecht” die vorgeschriebenen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) obsolet machen würde.
Diese Problematik hat nun ebenfalls der Betreiber von www.datenschutzbeauftragter-info.de in einem aktuellen, lesenswerten Beitrag aufgenommen: Wenn der Datenschutz Ärzte und Rechtsanwälte zum Schweigen bringt. Anschaulich wird hier nochmals die Rechtslage nachvollziehbar dargestellt: Schweigepflicht ergänzt Datenschutz, ersetzt diesen jedoch nicht. Die Folgen — abgesehen vom Imageverlust und drohenden Mandanten-/Patientenschwund — sind empfindliche Bußgelder in der Kategorie bis 300.000 EUR. Gerne wird bei der ganzen Diskussion dann die möglicherweise vorliegende Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten übersehen. Ein zusätzlicher Verstoß aus der Kategorie bis 50.000 EUR.
Welche Maßnahmen aus dem BDSG bis hin zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Ihre Kanzlei, Ihre Praxis oder Ihr Büro notwendig sind, kann der a.s.k. Datenschutz Quick-Check beantworten. Eine überschaubare Investition, die Ihnen, Ihren Kunden und deren meist sensiblen Daten zu Gute kommt.
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