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DSGVO

BayL­DA: Wie rechts­kon­form ist Ihr Coo­kie-Ban­ner? Ein­wil­li­gungs­ma­nage­ment auf Web­sei­ten auf dem Prüfstand

BayL­DA (Baye­ri­sches Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht) star­tet Prüf­ak­ti­on für Coo­kie-Ban­ner und Consent-Management

Das eine oder ande­re Unter­neh­men mit Sitz in Bay­ern hat bereits Post vom BayL­DA erhal­ten. Hin­ter­grund: In einem ers­ten Durch­lauf zur Prü­fung der Rechts­kon­for­mi­tät von Coo­kie-Ban­nern und dem Con­sent-Manage­ment hat das BayL­DA im ers­ten Schwung bei 350 Unter­neh­men kon­kre­te Grün­de gefun­den, deren Umset­zung zu bean­stan­den. Dem BayL­DA miß­fiel dabei unter ande­ren, dass

  • bereits Pro­zes­se rund um Coo­kies und Daten­über­tra­gun­gen in Gang gesetzt wer­den, sobald die Web­sei­te auf­ge­ru­fen wird, noch bevor mit dem Besu­cher im Hin­blick auf not­wen­di­ge Ein­wil­li­gun­gen (Con­sent-Manage­ment) inter­agiert wird (§ 25 TTDSG) und
  • es auf der ers­ten Ebe­ne im Con­sent-Manage­ment sel­ten eine ein­fa­che Opti­on zur Ableh­nung (Nicht-Ein­wil­li­gung) für den Besu­cher zur Ver­fü­gung steht bzw. durch des­sen Feh­len nach Sicht­wei­se des BayL­DA kei­ne rechts­wirk­sa­me Ein­wil­li­gung im Sin­ne von 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG wie auch Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO vorliegt.

“Trotz der nun gesetz­lich klar fest­ge­schrie­be­nen Ein­wil­li­gungs­pflicht für Zugrif­fe auf End­ein­rich­tun­gen, also bei­spiels­wei­se das Set­zen von Coo­kies oder das Aus­le­sen von Wer­be-IDs und ande­ren Iden­ti­fi­ern, erhal­ten wir wei­ter­hin eine sehr hohe Anzahl an Beschwer­den und Kon­troll­an­re­gun­gen in die­sem Bereich”, so das BayL­DA zur Moti­va­ti­on für die­se anlass­los Prüfaktion.

Im Zuge des­sen wur­den auch Apps und deren Ver­hal­ten im og. Kon­text geprüft. Im Gegen­zug zur auto­ma­ti­sier­ten Prü­fung der Umset­zung auf Web­sei­ten, gestal­tet sich die App-Prü­fung lt. BayL­DA deut­lich aufwendiger.

“Die Prü­fung knüpft zunächst am Ein­satz einer sehr ver­brei­te­ten Con­sent-Manage­ment-Platt­form (CMP) an, soll in wei­te­ren Durch­läu­fen aber auf wei­te­re CMP-Anbie­ter und damit eine noch grö­ße­re Zahl von Web­sei­ten aus­ge­dehnt wer­den”, schreibt das BayL­DA in sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 09.02.2024. Wer also als Unter­neh­men, Frei­be­ruf­ler oder Ver­ein mit Sitz in Bay­ern bei den bis­her 350 Bean­stan­dun­gen noch nicht dabei war, hat gute Chan­cen, zukünf­tig doch noch Post vom BayL­DA zu erhalten.

Anfor­de­run­gen an ver­ant­wort­li­che Stel­len sowie Ergeb­nis­se aus die­ser Prüf­ak­ti­on wer­den suk­zes­si­ve im Abschnitt “Daten­schutz­prü­fun­gen” auf der Web­sei­te des BayL­DA ver­öf­fent­licht. Rein­schau­en lohnt sich.

Wer übri­gens etwas zum The­ma Coo­kies auf unse­rer Web­sei­te erfah­ren möch­te, bit­te hier ent­lang.

Das Finanz­amt darf Dei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­ten — trotz DSGVO :-)

Etwas Kurio­ses zum Jah­res­en­de gefäl­lig? Dann haben wir hier was für Dich. In unse­ren Web­i­na­ren und Grund­schu­lun­gen zum The­ma Daten­schutz wei­sen wir im Kon­text der Betrof­fe­nen­rech­te scherz­haft immer wie­der dar­auf hin, dass die­se nicht unein­ge­schränkt gel­ten. Ein Wider­ruf der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gegen­über dem Finanz­amt wird nicht dazu füh­ren, kei­ne Steu­ern mehr bezah­len zu müs­sen 🙂 Eigent­lich logisch. Dach­ten wir.

Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, Urteil vom 05. Sep­tem­ber 2023, IX R 32/​21

Gegen­stand: Zuläs­sig­keit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Besteue­rungs­ver­fah­ren gemäß § 29b AO

Ein Finanz­amt (FA) ord­ne­te bei einem Rechts­an­walt eine Außen­prü­fung zur Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er an. Zugleich for­der­te das FA den Klä­ger auf, bis zum Prü­fungs­be­ginn die Aus­zü­ge sei­nes betrieb­li­chen Bank­kon­tos zu über­sen­den. Nach­dem der Anwalt die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­ge­kom­men war, ersuch­te das FA unter Hin­weis auf die Abga­ben­ord­nung (AO) die kon­to­füh­ren­de Bank um Vor­la­ge der Kon­to­aus­zü­ge. Die­sem Ersu­chen kam die Bank nach. Der Anwalt war damit nicht ein­ver­stan­den und begrün­de­te dies mit der Aus­sa­ge, die Rege­lun­gen der AO genü­gen sei­ner Mei­nung nach nicht den Anfor­de­run­gen des Art. 6 Abs. 3 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Es feh­le daher an einer recht­mä­ßi­gen Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten durch das Finanz­amt. Es kam zur Abwei­sung des Lösch­be­geh­rens des Anwalts durch das Finanz­amt. Begrün­dung: Die Ver­ar­bei­tung die­ne der Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen im Rah­men einer Außen­prü­fung. Das dar­auf­hin vom Anwalt ange­ru­fe­ne Finanz­ge­richt zwecks Durch­set­zung sei­nes Rechts auf Löschung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat­te kei­nen Erfolg. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Dies führ­te zur Revi­si­on am Bun­des­fi­nanz­hof (BFH).

Das kam jetzt über­ra­schend, oder doch nicht?

Der Anwalt bean­trag­te beim BFH, das ange­foch­te­ne Urteil auf­zu­he­ben und alle sei­ne im Zusam­men­hang mit den Kon­to­aus­zü­gen ste­hen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu löschen. Behelfs­wei­se sol­le das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben wer­den und alle im Zusam­men­hang mit den Kon­to­aus­zü­gen ste­hen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Anwalts soll­ten nicht mehr durch das Finanz­amt ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof wies die Revi­si­on als unbe­grün­det ab. “Nein” — “Doch” — “Oh”

Wer mehr über den genau­en Ablauf und die Hin­ter­grün­de erfah­ren möch­te, hier geht es zur Ent­schei­dung des BFH.

Mit die­sem Schman­kerl ver­ab­schie­den wir uns in die Win­ter­pau­se und wün­schen allen Lesern und Emp­fän­gern sowie deren Lie­ben schö­ne Fei­er­ta­ge und einen guten Rutsch ins Jahr 2024. Wir lesen uns.

Früh­jahrs­putz für das Ver­zeich­nis von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (VVT)

Unter dem Titel “Früh­jahrs­putz im Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis” hat der Der Baye­ri­sche Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz (kurz BayLfD) eine “Aktu­el­le Kurz­in­for­ma­ti­on” mit der Num­mer 47 in der Rei­he sei­ner Kurz­in­for­ma­tio­nen ver­öf­fent­licht. Auch wenn man mit den inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen an ein VVT sei­tens des BayLfD nicht unbe­dingt ein­ver­stan­den sein muss (sie­he auch unse­ren Bei­trag unter https://​bdsg​-exter​ner​-daten​schutz​be​auf​trag​ter​.de/​d​a​t​e​n​s​c​h​u​t​z​/​v​e​r​z​e​i​c​h​n​i​s​-​v​o​n​-​v​e​r​a​r​b​e​i​t​u​n​g​s​t​a​e​t​i​g​k​e​i​t​e​n​-​v​v​t​-​s​i​n​n​v​o​l​l​-​u​n​d​-​p​r​a​k​t​i​s​c​h​-​e​r​s​t​e​l​l​e​n​-​u​n​d​-​e​i​n​s​e​t​z​en/, was man in die­sem Punkt bes­ser machen kann), so ist die Idee den­noch mehr als gut, Pro­zes­se zur Pfle­ge und die Aktua­li­tät des Ver­zeich­nis­ses von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten einer Früh­jahrs­kur zu unterziehen.

Die Abschnit­te der Kurz­in­for­ma­ti­on glie­dern sich wie folgt:

  1. Orga­ni­sa­ti­on: Prü­fen und bei Bedarf Fest­zur­ren von Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Pro­zes­sen zum Erstel­len des VVT, Pfle­gen bzw. aktu­ell hal­ten des VVT, Mel­den von Ände­run­gen an bestehen­den Ver­ar­bei­tun­gen aber auch von nicht mehr vor­han­de­nen Ver­ar­bei­tun­gen: Hier­bei soll­te jedoch nicht nur auf die schrift­li­che Rege­lung hier­zu geach­tet wer­den. Die­se muss zwar auch aktu­ell sein, womit der BayLfD voll­kom­men rich­tig liegt. Aber noch viel wich­ti­ger ist, dass die­se Rege­lun­gen dann auch nicht nur auf dem Papier exis­tie­ren, son­dern mit Leben erfüllt wer­den. Fra­ge daher also: “Wer­den die doku­men­tier­ten Pro­zes­se auch tat­säch­lich ange­sto­ßen und durchlaufen?”
  2. Die Ver­zeich­nis­ein­trä­ge an sich prü­fen: Sind die­se aktu­ell? Sind alle neu­en Ver­ar­bei­tun­gen ent­hal­ten? Wur­den bis­he­ri­ge Ver­än­de­run­gen gemel­det und ein­ge­pflegt? Wur­den been­de­te Ver­ar­bei­tun­gen gemel­det und ent­fernt? Im Zwei­fel ist seit der erst­ma­li­gen Erstel­lung im Rah­men der DSGVO etwas Zeit ver­gan­gen und die Ein­trä­ge sind etwas ange­staubt. Prü­fen ist bes­ser als dar­auf ver­trau­en, dass Ver­än­de­run­gen schon irgend­wie an den DSB gemel­det wurden.
  3. Syn­er­gien heben: Scha­de, dass der BayLfD hier die Syn­er­gien z.B. zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit nicht damit gemeint bzw. die­se nicht inklu­diert hat. Aber auch so ist der Punkt sehr wich­tig, denn zahl­rei­che wei­te­re Auf­ga­ben im Daten­schutz für die ver­ant­wort­li­che Stel­len sind nur mit einem aktu­el­len VVT zu bewäl­ti­gen. Das beginnt mit der rich­ti­gen und voll­stän­di­gen Bear­bei­tung von Betrof­fe­nen­rech­ten, geht über eine Lis­te aktu­el­ler Auf­trags­ver­ar­bei­ter wei­ter und hört mit den Anga­ben zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten aus Art. 13, 14 DSGVO noch lan­ge nicht auf.

Iro­ni­scher­wei­se gibt es noch einen vier­ten Abschnitt “Fol­gen feh­len­der Aktua­li­tät”.  Bekann­ter­ma­ßen sind öffent­li­che Stel­len im Rah­men der Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze von spür­ba­ren, sprich schmerz­haf­ten Kon­se­quen­zen bei Miß­ach­tung der Daten­schutz­rechts­vor­schrif­ten aus­ge­nom­men. Aber viel­leicht hilft ja auch der Hin­weis auf den erho­be­nen Zei­ge­fin­ger aus Mün­chen “Du, Du, Du! Du sollst Dich doch an die DSGVO und das BayDSG halten” 🙂

Aber ganz unge­ach­tet des­sen, ob es sich bei der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on um eine öffent­li­che oder nicht-öffent­li­che Stel­le han­delt: Wie aktu­ell ist ihr VVT?

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Ob Coro­na nun vor­über ist oder nicht, dar­über sol­len sich ande­re strei­ten. Was jedoch in vie­len Orga­ni­sa­tio­nen nicht vor­über ist, ist das The­ma Home-Office. Zu Beginn der Pan­de­mie von dem einen oder ande­ren Arbeit­ge­ber mög­li­cher­wei­se nur als Work­around gedacht, ist das Home-Office gekom­men, um zu blei­ben. Da vie­le Orga­ni­sa­tio­nen auf das The­ma über­haupt nicht vor­be­rei­tet waren (Stich­wort Not­fall­ma­nage­ment Unter­punk­te Pan­de­mie und Per­so­nal­aus­fall 🙂 ),  muss­te es 2020 schnell gehen. Inte­rims­lö­sun­gen bzw. Not­nä­gel wur­den geschaf­fen, Haupt­sa­che erst mal arbeits­fä­hig sein. Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit stan­den dabei nicht immer so im Fokus, wie es den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Risi­ken durch Home-Office ange­mes­sen gewe­sen wäre. Umso wich­ti­ger ist es nun, sich in der aktu­el­len Ver­schnauf­pau­se dem The­ma aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit sys­te­ma­tisch zu nähern. Dabei gilt es, mög­li­cher­wei­se schon vor­han­de­ne Schutz­maß­nah­men und Aspek­te zur Risi­ko­ver­mei­dung auf Wirk­sam­keit zu prü­fen, aber auch noch bestehen­de orga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren und zu besei­ti­gen. Wir haben unse­ren Kun­den im Zuge der gera­de durch­star­ten­den Pan­de­mie im Früh­jahr 2020 eine Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office erstellt und zur Ver­fü­gung gestellt. Damit konn­te zumin­dest schon mal grob geprüft wer­den, ob die wich­tigs­ten Aspek­te in all dem Drun­ter und Drü­ber berück­sich­tigt wur­den. Und wer uns kennt, der weiß, wir haben dabei nicht nur um das gol­de­ne Kalb Daten­schutz getanzt, son­dern das The­ma gesamt­or­ga­ni­sa­to­risch beleuch­tet. Von daher sind in der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office auch grund­le­gen­de Anfor­de­run­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit ent­hal­ten, die sin­ni­ger­wei­se kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen Per­so­nen­be­zug oder nicht machen, son­dern gene­rell das Schutz­ni­veau für Infor­ma­tio­nen aller Art ver­bes­sern. Klar durf­te dann auch das The­ma Schu­lung und Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern nicht feh­len. Auch wenn es die eine oder ande­re Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung oder Füh­rungs­kraft nervt 😉

Sys­te­ma­tik der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Zu Beginn gab es nur eine Check­lis­te für alle uns in den Sinn gekom­me­nen Prüf­punk­te und Anfor­de­run­gen aus Sicht des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit. Prüf­punk­te waren bzw. sind:

  • Hard­ware-Ein­satz (Gestel­lung oder BYOD)
  • Anfor­de­run­gen an den Arbeits­platz zuhause
  • Umgang mit Papierdokumenten
  • Ein­satz von Videokonferenzsystemen
  • Gene­rel­le Anfor­de­run­gen tech­ni­sche Sicherheit
  • Nut­zung von Cloud-Diens­ten z.B. Datei­ab­la­ge oder Kollaborationstools
  • Nut­zung von Messengern
  • All­ge­mei­ne orga­ni­sa­to­ri­sche Anfor­de­run­gen (Rege­lun­gen, Richt­li­ni­en, Schu­lung, Ein­wei­sung etc.)

Dar­in waren sowohl Anfor­de­run­gen für Daten­schutz im Home-Office auf Arbeit­ge­ber­sei­te, aber auch aus Sicht des Arbeit­neh­mers im eige­nen Zuhau­se ent­hal­ten.  Schnell haben wir erkannt, dass dies nicht prak­ti­ka­bel ist und aus einer Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office zwei sepa­ra­te Lis­ten gebas­telt. Es gibt daher nun die Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office aus Sicht

  • des Arbeit­ge­bers und
  • des Arbeit­neh­mers.

Check­lis­te Home-Office für Arbeitgeber

Die­se etwas umfang­rei­che­re Check­lis­te für den Arbeit­ge­ber befasst sich inten­siv mit den Anfor­de­run­gen an und Vor­aus­set­zun­gen für tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Sicher­heit, die der Arbeit­ge­ber sicher­stel­len bzw. erst mal schaf­fen muss, damit im Home-Office daten­schutz­kon­form und aus Sicht der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit “sicher” gear­bei­tet wer­den kann. Dar­in sind u.a. auch Punk­te wie die Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO für exter­ne Cloud-Ser­vices und auch admi­nis­tra­ti­ve Vor­ein­stel­lun­gen auf Sei­ten der genutz­ten Tech­ni­ken ent­hal­ten, die für den Arbeit­neh­mer bei sei­ner Tätig­keit im Home-Office jetzt eher weni­ger span­nend bzw. von Inter­es­se sind.

Mit­tels der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office kann schnell und ein­fach durch den Arbeit­ge­ber geprüft wer­den, ob

  • die wich­tigs­ten (tech­ni­schen) Vor­aus­set­zun­gen für siche­res Arbei­ten im Home-Office geschaf­fen sind,
  • die recht­li­chen Anfor­de­run­gen aus Sicht der DSGVO (wie Auf­trags­ver­ar­bei­tung) berück­sich­tigt sind,
  • alles ordent­lich gere­gelt, doku­men­tiert und für alle Betei­lig­ten leicht ver­ständ­lich beschrie­ben ist sowie
  • die Mit­ar­bei­ter aus­rei­chend ein­ge­wie­sen und sen­si­bi­li­siert sind.

Wo ein Haken in der Check­lis­te fehlt, besteht im Zwei­fel noch Hand­lungs­be­darf. Auch jetzt noch, 2 Jah­re später 😉

Check­li­s­te­Home-Office für Arbeitnehmer

Die­se deut­lich kür­ze­re Check­lis­te befasst sich mit den Aspek­ten, die im Home-Office auf Sei­ten des Arbeit­neh­mers erfüllt sein soll­ten. Mit­tels der Prüf­punk­te kann der Mit­ar­bei­ter che­cken, ob er “rea­dy to go” ist im Home-Office und auch auf sei­ner Sei­te die Vor­aus­set­zun­gen für einen siche­ren und daten­schutz­kon­for­men Ein­satz im Home-Office gewähr­leis­tet sind. Mög­li­cher­wei­se erge­ben die Prüf­punk­te jedoch auch, dass noch es noch an gewis­sen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men sei­tens des Arbeit­ge­bers fehlt. Die­se kön­nen anhand der Check­lis­te iden­ti­fi­ziert, pro­to­kol­liert und an den Arbeit­ge­ber mit der Bit­te um Erle­di­gung gesen­det wer­den. Gleich­zei­tig dient die Check­lis­te für Arbeit­neh­mer als klei­ne Gedan­ken­stüt­ze für die not­wen­di­gen Sicher­heits­maß­nah­men im Home-Office, die der Arbeit­neh­mer nicht nur ein­ma­lig, son­dern über die gan­ze Zeit im Home-Office sicher­stel­len sollte.

Wei­te­rer Bene­fit der Checklisten

Neben der Selbst­über­prü­fung, ob an alles Wich­ti­ge und Not­wen­di­ge für einen siche­ren und daten­schutz­kon­for­men Ein­satz im Home-Office gedacht wur­de, ist die Zwei­tei­lung auch noch für etwas ande­res gut. Cle­ve­re Kun­den von uns haben die Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeit­neh­mer von Ihren Mit­ar­bei­tern früh­zei­tig aus­fül­len las­sen, um fest­zu­stel­len, was gene­rell vom Arbeit­ge­ber geschaf­fen /​ gestellt wer­den muss, damit Home-Office über­haupt erst sicher mög­lich ist. Im zwei­ten Schritt haben sie sich nach dem Roll­out der Home-Offices über die Check­lis­te für Arbeit­neh­mer durch den Mit­ar­bei­ter noch mal pro­to­kol­lie­ren las­sen, dass jetzt soweit alles zuhau­se im Home Office “passt”. Das Gan­ze natür­lich erst mal nach ent­spre­chen­der Ein­wei­sung und Schu­lung. Ver­steht sich von selbst 🙂

Vor­teil: Als Arbeit­ge­ber bzw. ver­ant­wort­li­che Stel­le kann man damit gleich sehr schön bele­gen, sei­nen Sorg­falts­pflich­ten auch außer­halb der eige­nen Räum­lich­kei­ten Genü­ge getan zu haben.

Down­load der Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office

Wer uns etwas näher kennt, weiß von unse­rer Aus­bil­dungs­tä­tig­keit an der Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­schu­le für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te. Im Nach­gang sind alle Teil­neh­mer herz­lich ein­ge­la­den am kos­ten­frei­en ISB Pra­xis-Forum als Aus­tausch­platt­form im All­tag von Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­ten teil­zu­neh­men. Da kam die Fra­ge auf, ob es nicht für das The­ma Home-Office geeig­ne­te Prüf­lis­ten gäbe oder ob man die­se gemein­sam ent­wi­ckeln wol­le. Was liegt also näher, als die schon vor­han­de­nen Check­lis­ten aus unse­rem Fun­dus in leicht über­ar­bei­te­ter Ver­si­on für alle zur Ver­fü­gung zu stel­len, bevor sich jeder ein­zeln die Mühe macht. Zeit ist zu wertvoll.

Unse­re Bit­te: Die bei­den Check­lis­ten erhe­ben kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit oder Kor­rekt­heit. Wer also Anre­gun­gen und Ergän­zun­gen zur Wei­ter­ent­wick­lung oder Kor­rek­tur hat, immer her damit. Und es gilt “fair use”. Die­se Vor­la­ge kann daher ger­ne in der Pra­xis von Orga­ni­sa­tio­nen genutzt und ver­än­dert wer­den. Wir möch­ten jedoch nicht, dass sie ohne unse­re Zustim­mung auf ande­ren Inter­net­sei­ten als Mus­ter zum Down­load ange­bo­ten wird oder sich irgend­wann in einem Fach­buch wie­der­fin­det. Haf­tung: Die Check­lis­ten stel­len ledig­lich einen Vor­schlag dar. Es wird kei­ne Haf­tung für Schä­den durch die Ver­wen­dung übernommen.

Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeitgeber
Check­lis­te Daten­schutz im Home-Office für Arbeitnehmer

 

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO

Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO

Seit Mai 2018 kämp­fen nicht nur Ver­ei­ne mit den durch die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung neu hin­zu­ge­kom­me­nen Anfor­de­run­gen. Aber gera­de bei Ver­ei­nen mit oft­mals vie­len bzw. aus­schließ­lich ehren­amt­lich täti­gen Mit­glie­dern macht sich hier nach­voll­zieh­bar schnell Unsi­cher­heit im Umgang mit dem Daten­schutz-Recht breit. Gera­de die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO gehö­ren hier als Ursa­che oft dazu. Die­sem Umstand trägt der Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg (kurz LfDI BW) schon aus Zei­ten vor der DSGVO Rechnung.

Seit Febru­ar 2021 steht nun für Ver­ei­ne ein Gene­ra­tor für “Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen” auf der Web­sei­te des LfDI BW online. Eine begrü­ßens­wer­te Hil­fe­stel­lung, wenn es um die Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne geht.

Nach­dem eini­ge Grund­an­ga­ben in dem Online-For­mu­lar getä­tigt wur­den, erhält der Nut­zer einen Mus­ter­text zum Kopie­ren und Ein­bin­den in die Vereinswebseite.

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nicht ohne Ergän­zun­gen bzw. Anpas­sun­gen über­neh­men bzw. einsetzen

So löb­lich die­ser Gene­ra­tor ist, so gefähr­lich ist er auch. Daher warnt der LfDI BW selbst:

Bei DS-GVO.clever han­delt es sich um eine Hil­fe­stel­lung des LfDI Baden-Würt­tem­berg bei der Erstel­lung von Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen für Ver­ei­ne. Es wer­den nicht alle mög­li­chen Daten­ver­ar­bei­tun­gen voll­stän­dig wie­der­ge­ge­ben. Prü­fen Sie daher bit­te vor der Ver­öf­fent­li­chung, an wel­chen Stel­len Sie die Daten­schutz­in­for­ma­tio­nen noch ergän­zen müssen.

Der erzeug­te Mus­ter­text stellt jedoch einen guten Ein­stieg für die spätere/​n Daten­schutz­er­klä­rung /​ Daten­schutz­hin­wei­se der Ver­eins­web­sei­te bzw. zur Erfül­lung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO dar.

Vor Ver­öf­fent­li­chung soll­te man den Rat des LfDI BW jedoch wirk­lich beher­zi­gen und den Text prü­fen und ergän­zen. So sind z.B. Log­in-Berei­che für Mit­glie­der nicht in der Mus­ter­be­schrei­bung ent­hal­ten, jedoch durch­aus kei­ne Sel­ten­heit auf Vereinswebseiten.

Wei­te­re Hil­fe­stel­lun­gen für Ver­ei­ne durch den LfDI BW

Bereits in der 2. Auf­la­ge ist der Pra­xis­rat­ge­ber “Daten­schutz im Ver­ein nach der DS-GVO” (Grü­ße an das Team Bin­de­strich) erschie­nen. Auf 29 Sei­ten sind die grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen an Ver­ei­ne aus der DSGVO nach­voll­zieh­bar und auch für Nicht-Daten­schutz­be­auf­trag­te ver­ständ­lich dar­ge­stellt, abge­run­det mit prag­ma­ti­schen Tipps zur Umset­zung. Im Rat­ge­ber fin­den sich dazu auch wei­te­re Aus­füh­run­gen zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Ver­ei­ne nach Art. 13 DSGVO.

Für einen ers­ten Über­blick lohnt aber auch ein Blick in die FAQ für Ver­ei­ne. In die­ser sind eini­ge Kern­fra­gen zusam­men­ge­stellt und beant­wor­tet, die häu­fi­ger an den LfDI BW sei­tens von Ver­ei­nen her­an­ge­tra­gen wurden.

Wenn alle Stri­cke reißen

Es ist voll­kom­men nor­mal, wenn Ver­eins­ver­ant­wort­li­che trotz die­ser Hil­fe­stel­lun­gen unsi­cher sind in Bezug auf Anfor­de­run­gen und Umset­zung. In die­sem Fall: Spre­chen Sie mit dem Daten­schutz-Bera­ter Ihres Vertrauens.

E‑Privacy und der geleb­te Datenschutz

Am 04.11.2020 wur­de ein Ent­wurf für eine E‑Privacy Ver­ordnung von der EU-Rats­prä­si­dent­schaft den Mit­glieds­staa­ten vor­ge­legt. Die­sem zufol­ge sind die Ver­ar­bei­tung etwa von Stand­ort- und Zugriffs­da­ten /​ das Set­zen von cookies, die auf den End­ge­rä­ten von ‘visi­tors´ gespei­chert wer­den, unter dem pau­scha­len Ver­weis auf berech­tig­tes Inter­es­se und ohne fun­dier­te(re) Rechts­grund­la­ge nicht zuläs­sig. 

Aus­nah­men die­ser E-Priva­cy Aspek­te 

Für ver­tret­ba­re Ver­ar­bei­tun­gen, die aus Sicht der Ent­wer­fen­den ohne Rechts­grund­la­ge zuläs­sig blei­ben müssten, sind Erlaub­nis­tat­be­stän­de in den E‑Privacy Ent­wurf ein­ge­flos­sen. Hier kamen etwa IT-Sicher­heitfraud pre­ven­ti­onDirekt­wer­bung in Betracht. Auch für mes­sa­ging- und (ande­re) Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ist die Ver­ar­bei­tung der Daten ihrer Nut­zer unter Ein­wil­li­gung wei­ter­hin eingeräumt. Wenn Inhal­te auf einer web­site unent­gelt­lich ange­bo­ten wer­den und die Finan­zie­rung des­sen über Wer­be­ban­ner erfolgt, dür­fe die Nut­zung durch die visi­tors wei­ter­hin an das Set­zen von coo­kies ohne Ein­wil­li­gung /​ Geneh­mi­gung gekop­pelt wer­den, soweit ihm ver­schie­de­ne Optio­nen mittels ‘prä­zi­ser Infor­ma­tio­nen´ auf­ge­zeigt wür­den. In sei­nem Bei­trag zu die­sem The­ma führt hei​se​.de ein Bei­spiel die­ser Pra­xis mit “Spie­gel Online” an, wonach man der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten im vor­ge­nann­ten Sin­ne nur durch Abon­ne­ment ent­ge­hen kön­ne. 

Inte­gri­tät und Vertraulichkeit

Im Fokus steht auch die mit der geplan­ten E‑Privacy Ver­ord­nung den Mit­glied­staa­ten ein­zu­räu­men­de Mög­lich­keit der ‘recht­mä­ßigen Über­wachung´ elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on, d.h. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter ent­spre­chend in die Pflicht zur Her­aus­ga­be von Stand­ort- und Ver­bin­dungs­da­ten neh­men zu kön­nen. Geset­zen zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung auf natio­na­ler Ebe­ne soll in bestimm­ten Gren­zen eben­falls Raum gege­ben wer­den. 

E‑Privacy und das Nut­zer­ver­hal­ten 

Hand aufs Herz — wer kennt die ‘do not track´ Funk­tio­na­li­tät und wer nutzt sie? Las­sen Sie es uns im Kom­men­tar­feld wis­sen und was Sie davon hal­ten. Der Ansatz, die Ver­ar­bei­tung von User­da­ten ein­zu­gren­zen schei­ter­te, u.a. weil Wer­be­indus­trie & Co. ihn nicht aner­kann­te. Wie kann man nur so gemein sein? 🙂 Auch in der vor­lie­gen­den E‑Privacy Ver­ord­nung in spe ist eine erset­zen­de oder ver­bes­sern­de Rege­lung nicht ent­hal­ten. Indes wur­de der EDSA (Euro­päi­scher Daten­schutz­aus­schuss) ersucht, ent­spre­chen­de Richt­li­ni­en sowie Empfehlungen zu fas­sen. 

Wei­te­re Aus­nah­men von dem Ein­wil­li­gungs­ge­bot könn­ten sich bei Waren­kör­ben, der im Hin­ter­grund ablau­fen­den Prü­fung der Iden­ti­tät von Per­so­nen bei online Trans­ak­tio­nen und zum Zwe­cke des Web­de­signs und der Wer­bung erge­ben. 

Die vor­ge­schla­ge­ne E‑Privacy Ver­ord­nung erstreckt sich auch auf das IoT über öffent­li­che Net­ze. Intel­li­gen­te Hab­se­lig­kei­ten wie medi­zi­ni­sche Gerä­te, Autos, Wasch­ma­schi­nen etc dür­fen auch wei­ter­hin in Daten­ver­ar­bei­tun­gen durch Anbie­ter invol­viert wer­den, ohne dass eine Ein­wil­li­gung /​ Kennt­nis des Besit­zers not­wen­dig wäre. Indes dür­fen die ‘Funk­tio­na­li­tä­ten´ der hard- und soft­wares nicht abge­än­dert wer­den. Das ist schon eine Beru­hi­gung, wenn man die Futura­ma Fol­ge kennt, in der die (Nutz-)Roboter rebellieren 😉 Lie­be Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­ker — dies ist ein Scherz und bit­te nut­zen Sie die­sen nicht weiter. 

Daten­schutz­auf­sicht: Zen­tral oder dezentral?

Unser Berufs­ver­band der Daten­schutz­be­auf­trag­ten Deutsch­land (BvD) e.V. rich­tet heu­te, am 17.09.2020 eine sehr inter­es­san­te Ver­an­stal­tung aus mit dem Titel “Föde­ral oder zen­tral – Wie sieht die Zukunft der Daten­schutz­auf­sicht aus?”. Auf­grund der aktu­el­len Gege­ben­hei­ten rund um Coro­na kann die Ver­an­stal­tung mit­tels Live-Stream mit­ver­folgt wer­den und zwar unter der URL https://​www​.bvd​net​.de/​a​u​f​s​i​c​h​t​-​l​i​ve/

Vor dem Hin­ter­grund der Eva­lu­ie­rung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes steht der Vor­schlag im Raum, die Daten­schutz­auf­sicht für Unter­neh­men zukünf­tig in eine zen­tra­le Hand zu legen statt auf 17 Auf­sichts­be­hör­den (16 Land, 1 Bund) wei­ter ver­teilt zu lassen.

Start ist um 15 Uhr und beson­ders inter­es­sant wird es bei den Bei­trä­gen ab 15:25 Uhr. “Stand­punk­te: Pro und Kon­tra Zen­tra­li­sie­rung” und “Erfah­run­gen aus der Daten­schutz­pra­xis”. Rein­schau­en bzw. Rein­hö­ren lohnt sich auf jeden Fall, wenn Ver­tre­ter der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den auf Daten­schutz-Anwäl­te und Prak­ti­ker aus der Wirt­schaft tref­fen, um die Vor- und Nach­tei­le der aktu­ell facet­ten­rei­chen DSGVO Aus­le­gun­gen und Mei­nun­gen in den ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern zu diskutieren.

Vor- und Nachteile

Wer wie wir auf­grund der Kun­den­struk­tur mit eigent­lich allen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den zu tun hat, kann den Wunsch nach einer Zen­tra­li­sie­rung bzw. Ver­ein­heit­li­chung durch­aus nach­voll­zie­hen. Die nicht sel­te­ne weit gefä­cher­te und diver­gie­ren­de Aus­le­gung der DSGVO macht es nicht unbe­dingt leich­ter. Und selbst wenn es gemein­sa­me Stel­lung­nah­men z.B. im Zuge der DSK (Daten­schutz­kon­fe­renz) gibt, sind die­se gele­gent­lich so vage, dass die Bedeu­tung für die Umset­zungs­pra­xis durch­aus gegen Null stre­ben kann. Eine ein­heit­li­che Sicht­wei­se wäre hier durch­aus auch gegen­über Kun­den sehr hilf­reich. Es ist nicht immer leicht zu argu­men­tie­ren, war­um etwas in einem Bun­des­land ok ist, in einem ande­ren Bun­des­land von der Auf­sicht nicht ger­ne gese­hen wird. Ein pro­mi­nen­tes Bei­spiel sind die doch sehr abwei­chen­den Sicht­wei­sen zur Art und Wei­se der Durch­füh­rung einer Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung (DSFA). Mitt­ler­wei­le haben sich hier gefühlt zwei Lager gebil­det, SDM vs. PIA. Ob man mit einer ande­ren Vor­ge­hens­wei­se aus Sicht der zustän­di­gen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de alles rich­tig macht, wird die Zeit zeigen.

Ande­rer­seits hat und kennt man durch die dezen­tra­le Struk­tur sei­ne Ansprech­part­ner, die bei Anfra­gen oft zeit­nah und kom­pe­tent reagie­ren. Im Zuge einer Zen­tra­li­sie­rung müss­te durch aus­rei­chen­de per­so­nel­le Beset­zung die­se Bera­tungs­funk­ti­on auch zukünf­tig sicher­ge­stellt sein. Was einer­seits ein Nach­teil sein kann (unter­schied­li­che bis gegen­sätz­li­che Mei­nun­gen der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den), stellt im Hin­blick auf Mei­nungs­viel­falt und Ideen für Umset­zungs­mög­lich­kei­ten ande­rer­seits durch­aus auch einen Vor­teil dar. Im Zuge einer Zen­tra­li­sie­rung wür­de dies ent­fal­len. Dann gibt es nur noch die eine Sicht­wei­se der zen­tra­len Instanz. Auch dies wäre dann erst mal eine Mei­nung, die ande­re Vor­ge­hens­wei­sen nicht zwin­gend aus­schlie­ßen wür­de, aber der Pool zur Aus­wahl oder Ent­wick­lung ande­rer Umset­zungs­mög­lich­kei­ten wäre stark redu­ziert bzw. nicht mehr vorhanden.

So haben bei­de Lösun­gen ein Für und Wider. Man darf auf die heu­ti­gen Dis­kus­sio­nen im Rah­men der Ver­an­stal­tung und im Hin­blick auf die wei­te­re Ent­wick­lung sehr gespannt sein. Schau­en Sie rein: https://​www​.bvd​net​.de/​a​u​f​s​i​c​h​t​-​l​i​ve/ Start 15 Uhr.

 

 

Pati­en­ten­da­ten — neu­es Gesetz PDSG im Fokus des Bundesdatenschutzbeauftragten

In sei­ner Pres­se­mit­tei­lung vom 19.08.2020 zum erfor­der­li­chen Schutz­ni­veau von Pati­en­ten­da­ten im Rah­men der aktu­el­len Gesetz­ge­bung infor­miert der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) Prof. Ulrich Kel­ber über die euro­pa­rechts­wid­ri­ge Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Gesund­heits­da­ten als Fol­ge des zu erwar­ten­den Pati­en­ten­da­ten-Schutz-Geset­zes PDSG. Die­ses ist vom Bun­des­tag bereits beschlos­sen und befin­det sich momen­tan in Prü­fung beim Bundesrat. 

Pati­en­ten­da­ten als hoch­sen­si­bles Schutz­gut 

Bereits wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens habe der BfDI wie­der­holt State­ments zur ‘vol­len Hoheit [der Pati­en­ten] über ihre Daten´ ein­ge­bracht. Die­ser Aspekt kom­me bei dem neu­en Gesetz zu kurz. Gesund­heits­da­ten beinhal­ten ‘intims­te Infor­ma­tio­nen´ der betrof­fe­nen Per­so­nen und sind von beson­ders hohem Schutzbedarf.

Maß­nah­men zum Schutz von Pati­en­ten­da­ten 

Es wür­den ‘auf­sichts­recht­li­che Maß­nah­men´ gegen die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ergrif­fen, sofern die­se das PDSG in aktu­el­ler Fas­sung umset­zen. Eine Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te (ePA) ‘aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des PDSG [in aktu­el­ler Fas­sung ver­sto­ße] an wich­ti­gen Stel­len´ gegen die DSGVO. Bei einer Beschlie­ßung des PDSG in der aktu­el­len Fas­sung  sei­en die der Auf­sicht des BfDI unter­lie­gen­den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (mit rund 44,5 Mil­lio­nen Ver­si­cher­ten) davor zu war­nen, dass die Ein­füh­rung der ePA aus­schließ­lich nach den Vor­ga­ben des PDSG euro­pa­rechts­wid­rig sei. Zudem sei­en ‘wei­te­re Maß­nah­men´ in Vor­be­rei­tung zu Abhil­fe einer euro­pa­rechts­wid­ri­gen Umset­zung der ePA. 

Pati­en­ten­da­ten in Zei­ten frag­wür­di­ger ‘Digi­ta­li­sie­rung´ 

Ein daten­schutz­recht­lich aus­rei­chen­der Zugriff auf die eige­ne ePA sei nur Nut­zern geeig­ne­ter End­ge­rä­te wie von Mobil­te­le­fo­nen oder Tablets mög­lich .. und das erst 1 Jahr nach Ein­füh­rung der ePA. Für das Jahr 2021 bedeu­te­te dies, dass eine Steue­rung auf Doku­men­ten­ebe­ne, d.h. eine doku­men­ten­ge­naue Kon­trol­le, wel­che Betei­lig­ten wel­che Infor­ma­tio­nen ein­se­hen kön­nen, nicht mög­lich ist. Damit wür­den voll­ende­te Tat­sa­che geschaf­fen und Berech­ti­gun­gen nicht daten­schutz­kon­form erteilt. So kön­ne bei­spiels­wei­se der ‘behan­deln­de Zahn­arzt [auf] alle Befun­de des kon­sul­tier­ten Psych­ia­ters´ zugrei­fen. Digi­ta­li­sie­rung kön­ne nie­mals Selbst­zweck sein. 

Benach­tei­li­gung Betrof­fe­ner bei Zugriff auf die eige­nen Pati­en­ten­da­ten 

Erfolg­te Zugrif­fe auf die Pati­en­ten­da­ten könn­ten ohne Nut­zung der ent­spre­chen­den Gerä­te nicht erfol­gen. Daher sol­le ab 2022  für die­se betrof­fe­nen Per­so­nen eine ver­tre­ten­de Per­son die Steue­rung und Ein­sicht vor­neh­men kön­nen — ent­spre­chen­des Ver­trau­ens­ver­hält­nis vor­aus­ge­setzt. Hier­in sieht der BfDI eine Ungleich­be­hand­lung hin­sicht­lich der infor­ma­tio­nel­len Selbstbestimmung. 

Es ist zu hof­fen, dass ein ent­spre­chen­des Daten­schutz­ni­veau recht­zei­tig eta­bliert wer­den kann. Auch beim Authen­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren sieht der BfDI Handlungbedarf. 

Schutz vor allem für die Ver­ur­sa­cher von Daten­schutz­ver­let­zun­gen 

Ein c’t Arti­kel vom 28.08.2020 auf hei​se​.de titelt in die­sem Kon­text mit ‘War­um es bei künf­ti­gen Daten­pan­nen in der Medi­zin kei­ne Schul­di­gen geben wird´. Der Ent­wurf zum neu­en PDSG ent­las­se die Gema­tik aus der daten­schutz­recht­li­chen Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit. Sep­tem­ber 2019 haben die Daten­schutz­be­hör­den beschlos­sen, dass die Gema­tik ‘daten­schutz­recht­lich allein­ver­ant­wort­lich für die zen­tra­le Zone der Tele­ma­tik-Infra­struk­tur (TI)´ sei. Indes sol­le die Gesell­schaft durch das neue Gesetz von der juris­ti­schen Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit für den Daten­schutz, eben­die­ser Ver­ant­wort­lich­keit, ent­bun­den wer­den. Neben ‘kon­zep­tio­nel­len und regu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben, Maß­nah­men zur Qua­li­täts­si­che­rung und zur Gefah­ren­ab­wehr´ tref­fe die Gema­tik für die Ver­ar­bei­tung der (Patienten)Daten kei­ne Ver­ant­wor­tung man­gels ‘ope­ra­ti­ver´ Betei­li­gung. Das deut­sche Gesund­heits­we­sen ste­he in kla­rer Abhän­gig­keit von der Gema­tik. Deren acht­wö­chi­ger Aus­fall von Mai bis Juli, bei dem weder sei­tens der Gema­tik noch ander­wei­tig öffent­li­che Infor­ma­tio­nen zu Ursa­chen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Vor­falls gege­ben wur­de, mache dies deutlich. 

Kla­re Anti­zi­pa­ti­on mas­sen­haf­ter Ver­let­zun­gen des Schut­zes von Pati­en­ten­da­ten 

Somit wäre die Gema­tik auch von der Pflicht einer DSFA und der zuge­hö­ri­gen Beschrei­bun­gen poten­ti­el­ler Daten­schutz­ver­let­zun­gen und ihrer Aus­wir­kun­gen befreit. Kommt es zu einer Kom­pro­mit­tie­rung von Pati­en­ten­da­ten, muss dies nicht nur zunächst auf­fal­len, son­dern dann darf der Pati­ent sich — hin­rei­chen­de Gesund­heit vor­aus­ge­setzt — mit den zustän­di­gen Ärz­ten Aus­ein­an­der­set­zen und dann kann nach einem Ver­ant­wort­li­chen gesucht wer­den. Eine DSFA sei dem Geset­zes­ent­wurf zufol­ge allen­falls medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen mit mehr als 20 Mit­ar­bei­tern zuzumuten. 

Fazit und State­ment 

Mit dem neu­en PDSG wer­den vor allem die Ver­ur­sa­cher vor den Kon­se­quen­zen mas­si­ver Daten­schutz­ver­let­zun­gen geschützt. Dies zeigt zumin­dest einen aus­ge­präg­ten Rea­li­täts­sinn für die kata­stro­pha­len Zustän­de in Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit im deut­schen Gesund­heits­we­sen. Der Autor des vor­lie­gen­den Bei­trags greift auf div. eige­ne Berufs­er­fah­run­gen im Gesund­heits­we­sen zurück. Die beschrie­be­nen Aspek­te bei der Gesetz­ge­bung zum neu­en PDSG lie­fern kei­ne Ver­bes­se­run­gen an der teil­wei­se bestehen­den grob fahr­läs­si­gen Hand­ha­bung von Pati­en­ten­da­ten im Gesund­heits­we­sen, son­dern besei­tigt die Trans­pa­renz noch weiter. 

Das heißt also — ver­bind­li­che Emp­feh­lung von Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten 🙂 bit­te ein­fach die 5 a day Regel ein­hal­ten und gesund bleiben

LfDI Baden-Würt­tem­berg — neu­es Bildungszentrum

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit — LfDI Baden-Würt­tem­berg, Dr. Ste­fan Brink, hat in die­sem Monat ein neu­es Bil­dungs­zen­trum eröff­net. Das „Bil­dungs­zen­trum Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Baden-Würt­tem­berg“ (BIDIB) infor­miert alle inter­es­sier­ten Bür­ger, zivil­ge­sell­schaft­li­che Grup­pen, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, Unter­neh­men etc. unter dem Mot­to „Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Anfas­sen“ und bil­det ein Forum für die moder­nen Grund­rech­te Daten­schutz und Informationsfreiheit. 

Das BIDIB des LfDI als neu­es Forum der Bil­dung und Diskussion

Die offi­zi­el­le Web­site des BIDIB kön­nen Sie hier auf­ru­fen und die zuge­hö­ri­ge Pres­se­mit­tei­lung hier. Die mit Mit­teln des Land­tags Baden-Würt­tem­berg eta­blier­te Bil­dungs­ein­rich­tung gibt Bil­dungs- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen Raum, in denen poli­ti­sche, ethi­sche, recht­li­che und sozio­lo­gi­sche Aspek­te des Daten­schut­zes und der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit behan­delt wer­den. Die Dar­rei­chungs­for­men sind u.a. digi­ta­le For­ma­te, Vor­trä­ge, Kon­fe­ren­zen, Work­shops und Schu­lun­gen, die mit dem Know-how der LfDI Baden-Würt­tem­berg Mit­ar­bei­ten­den gespeist wer­den. Dazu gehört auch eine Dis­kus­si­ons­rei­he mit Dr. Ste­fan Brink zu ver­schie­de­nen gesell­schafts­re­le­van­ten Themen. 

Zukunfts­wei­sen­de Aspekte

Der LfDI Baden-Würt­tem­berg sieht „bedarfs­ge­rech­te Bil­dungs­an­ge­bo­te, die die­se Grund­rech­te aus mög­lichst vie­len Per­spek­ti­ven beleuch­ten und durch­drin­gen [..] von grund­le­gen­der und gesamt­ge­sell­schaft­li­cher Bedeu­tung“. Neben dem ste­ti­gen Aus­bau der Ver­an­stal­tungs- und Bil­dungs­an­ge­bo­te ist auch die Erwei­te­rung um /​ bestehen­der Koope­ra­tio­nen wie mit Han­dels­kam­mern, Gewerk­schaf­ten, Par­tei­en und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen avi­siert. Nach der Auf­bau­pha­se des BIDIB bis vor­aus­sicht­lich Ende die­sen Jah­res wird das Bil­dungs­zen­trum über eige­ne Räum­lich­kei­ten verfügen.

Fazit und Kom­men­tar zum neu­en Bil­dungs­zen­trum des LfDI Baden-Würt­tem­berg 

Zu den Gra­tu­lan­ten gehö­ren der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Prof. Kel­ber, die Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te und der CCC. Ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen vie­ler­orts unaus­ge­reif­te Digi­ta­li­sie­rung mit zeit­glei­chem Rück­gang der Trans­pa­renz vor­an­ge­trie­ben wird und der Bür­ger weit weni­ger ratio­nal auf das digi­ta­le Zeit­al­ter ein­ge­stellt wird als er annimmt, sind Ein­rich­tun­gen der Bil­dung, der zeit­ge­mä­ßen Auf­klä­rung und des Dis­kur­ses mehr als not­wen­dig. Es wäre zu begrü­ßen, wenn noch wei­te­re sol­cher Ein­rich­tun­gen in den Bun­des­län­dern eta­bliert würden. 

BfDI über­reicht sei­ne Berich­te zu Daten­schutz und Informationsfreiheit

An die­sem Mitt­woch, den 17.06.2020 leg­te der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) sei­ne Tätig­keits­be­rich­te für bei­de Berei­che vor. Wich­ti­ge The­men dar­in sind unter ande­rem Gesund­heits­da­ten und Dia­log in der Gesetz­ge­bung. Die obers­te Daten­schutzbehör­de ist der­zeit mit über 250 Plan­stel­len besetzt, in die­sem Jahr sol­len es über 300 werden. 

In die­sem Bei­trag wird zunächst nur auf den Daten­schutz­be­richt ein­ge­gan­gen und hier­bei eini­ge „Schwer­punk­te“ gesetzt. Die Gewich­tung erhebt nicht den Anspruch reprä­sen­ta­tiv für die inhalt­li­che Gewich­tung des zugrun­de­lie­gen­den Berichts zu sein oder auf Grund des Umfangs allen — jeweils sehr wich­ti­gen — The­men durch Erwäh­nun­gen gerecht zu werden. 

Zu den Schwer­punkt­the­men gehör­te insb. die Digi­ta­li­sie­rung im Gesund­heits­we­sen und Eva­lu­ie­rung der DSGVO. Kern­the­men sind 

  • All­tags­er­leich­te­rung und Praxistauglichkeit, 
  • Daten­pan­nen­mel­dun­gen,
  • Zweck­bin­dung, 
  • Data Pro­tec­tion by Design, 
  • Befug­nis­se der Auf­sichts­be­hör­den und Sanktionspraxis, 
  • Zustän­dig­keits­be­stim­mung, Zusam­men­ar­beit und Kohärenz, 
  • Direkt­wer­bung,
  • Pro­fil­ing und 
  • Akkre­di­tie­rung. 

Fer­ner lag das Augen­merk auf Aspek­ten der Daten­mi­ni­mie­rung, Umset­zung der KI, der Ein­wil­li­gung als Rechts­grund­la­ge  und Stel­lung­nah­men der Datenethikkommission. 

Eini­ge Zah­len zur Tätig­keit des BfDI 

Im Berichts­zeit­raum, dem Jahr 2019, wur­den dem BfDI über 3.200 Beschwer­den zuge­tra­gen, davon 44 nach § 60 BDSG, Direkt­an­ru­fung des Bun­des­be­auf­trag­ten, und 44 gegen Nach­rich­ten­diens­te. Über 10.000 Anlie­gen von betrof­fe­nen Per­so­nen /​ Bür­gern wur­den auf schrift­li­chem oder tele­fo­ni­schem Wege behan­delt. Die Mel­dun­gen von Daten­pan­nen belie­fen sich auf rund 15.000. Ins­ge­samt kam es zu 6 Ver­war­nun­gen, 8 Bean­stan­dun­gen und 2 Geld­bu­ßen. 51 Besuchs­ter­mi­ne bei Ver­ant­wort­li­chen wur­den zur Infor­ma­ti­on und Bera­tung genutzt, 73 wei­te­re außer­dem zu daten­schutz­recht­li­chen Kontrollen. 

Emp­feh­lun­gen des BfDI für Ein­rich­tun­gen und Bür­ger 

10 Emp­feh­lun­gen wer­den schrift­lich aus­ge­führt. Dazu gehö­ren bri­san­te The­men wie die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te, Mail­ver­schlüs­se­lung und bio­me­trie­ge­stütz­te Video­über­wa­chung. Des wei­te­ren wur­den die Umset­zungs­sta­tus von Emp­feh­lun­gen des vori­gen BfDI Daten­schutz­be­richts in 20 Punk­ten resümiert. 

Gre­mi­en­ar­beit und Gesetz­ge­bung 

Im ers­ten der hier gemein­sam zusam­men­ge­fass­ten Kapi­tel geht der Bericht auf die Gre­mi­en­ar­beit bei der DSK, der Inter­na­tio­na­len Daten­schutz­kon­fe­renz, dem Euro­päi­schen Daten­schutz­aus­schuss sowie dem Daten­schutz-Aus­schuss des Euro­pa­rats (Kon­ven­ti­on 108) ein. 

Im Bereich der Gesetz­ge­bung wer­den u.a. die Anhe­bung auf 20 Mit­ar­bei­ter bei der DSB Bestell­pflicht, Rege­lungs­lü­cken bei der Daten­ver­ar­bei­tung gesetz­li­cher Kran­ken­kas­sen und die Aus­ste­hen­de Anpas­sung des TKG moniert. Auch im Rah­men der Sicher­heits­ge­setz­ge­bung — wie etwa StPOZoll­fahn­dungs­dienst und der geplan­ten Dark­net Gesetz­ge­bung — gebe es Über­ar­bei­tungs­be­darf. Auch wur­de auf das ZensG 2021, das Pro­jekt der Regis­ter­mo­der­ni­sie­rung und die Gesetz­ge­bung im Gesund­heits-­ und Sozi­al­we­sen eingegangen. 

Der BfDI Daten­schutz­be­richt zum The­ma Sicher­heits­be­reich 

.. behan­del­te u.a. den CLOUD Act über den weit­rei­chen­den Zugriff US ame­ri­ka­ni­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den auf Daten bei Inter­net-Unter­neh­men. Stel­lung bezog der BfDI eben­falls zum Vor­schlag der e‑E­vi­dence-Ver­ord­nung über das geplan­te Recht euro­päi­scher Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, Bestands, Ver­kehrs- und Inhalts­da­ten unmit­tel­bar bei Pro­vi­dern EU grenz­über­grei­fend zu erhe­ben sowie das Pro­jekt „Poli­zei 2020“. Dabei wur­den u.a. Daten­spei­che­run­gen und Trans­pa­renz der sowie Kon­trol­len bei Sicher­heits­be­hör­den thematisiert. 

Zu wei­te­ren The­men gehör­ten Dritt­staa­ten­trans­fers, auch hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen des Brexit, Stan­dard­ver­trags­klau­seln und der Daten­schutz in wei­te­ren grund­le­gen­den Orga­ni­sa­tio­nen wie Post­we­sen und Arbeitsämtern. 

Zusam­men­fas­sung 

Der gro­ße Umfang und das viel­schich­ti­ge Spek­trum der im Berichts­jahr 2019 behan­del­ten The­men in prä­gnan­tem Doku­men­ta­ti­ons­stil machen deut­lich, dass Inhal­te, Neu­tra­li­tät und Trans­pa­renz von die­ser Behör­de sehr ernst genom­men wer­den. Mit kla­ren Wor­ten und auf­ge­lo­ckert durch Kari­ka­tu­ren (wie etwa auf Sei­te 49) Ver­mit­telt der vor­lie­gen­de Bericht The­men, die an Stamm­ti­schen ger­ne als Ver­schwö­rungs­theo­rien abge­tan wer­den, auf sach­li­che und kon­struk­ti­ve Weise. 

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