Etwas Kurio­ses zum Jah­res­en­de gefäl­lig? Dann haben wir hier was für Dich. In unse­ren Web­i­na­ren und Grund­schu­lun­gen zum The­ma Daten­schutz wei­sen wir im Kon­text der Betrof­fe­nen­rech­te scherz­haft immer wie­der dar­auf hin, dass die­se nicht unein­ge­schränkt gel­ten. Ein Wider­ruf der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gegen­über dem Finanz­amt wird nicht dazu füh­ren, kei­ne Steu­ern mehr bezah­len zu müs­sen 🙂 Eigent­lich logisch. Dach­ten wir.

Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, Urteil vom 05. Sep­tem­ber 2023, IX R 32/​21

Gegen­stand: Zuläs­sig­keit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Besteue­rungs­ver­fah­ren gemäß § 29b AO

Ein Finanz­amt (FA) ord­ne­te bei einem Rechts­an­walt eine Außen­prü­fung zur Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er an. Zugleich for­der­te das FA den Klä­ger auf, bis zum Prü­fungs­be­ginn die Aus­zü­ge sei­nes betrieb­li­chen Bank­kon­tos zu über­sen­den. Nach­dem der Anwalt die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­ge­kom­men war, ersuch­te das FA unter Hin­weis auf die Abga­ben­ord­nung (AO) die kon­to­füh­ren­de Bank um Vor­la­ge der Kon­to­aus­zü­ge. Die­sem Ersu­chen kam die Bank nach. Der Anwalt war damit nicht ein­ver­stan­den und begrün­de­te dies mit der Aus­sa­ge, die Rege­lun­gen der AO genü­gen sei­ner Mei­nung nach nicht den Anfor­de­run­gen des Art. 6 Abs. 3 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Es feh­le daher an einer recht­mä­ßi­gen Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten durch das Finanz­amt. Es kam zur Abwei­sung des Lösch­be­geh­rens des Anwalts durch das Finanz­amt. Begrün­dung: Die Ver­ar­bei­tung die­ne der Ermitt­lung der Besteue­rungs­grund­la­gen im Rah­men einer Außen­prü­fung. Das dar­auf­hin vom Anwalt ange­ru­fe­ne Finanz­ge­richt zwecks Durch­set­zung sei­nes Rechts auf Löschung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat­te kei­nen Erfolg. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab. Dies führ­te zur Revi­si­on am Bun­des­fi­nanz­hof (BFH).

Das kam jetzt über­ra­schend, oder doch nicht?

Der Anwalt bean­trag­te beim BFH, das ange­foch­te­ne Urteil auf­zu­he­ben und alle sei­ne im Zusam­men­hang mit den Kon­to­aus­zü­gen ste­hen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu löschen. Behelfs­wei­se sol­le das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben wer­den und alle im Zusam­men­hang mit den Kon­to­aus­zü­gen ste­hen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Anwalts soll­ten nicht mehr durch das Finanz­amt ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof wies die Revi­si­on als unbe­grün­det ab. “Nein” — “Doch” — “Oh”

Wer mehr über den genau­en Ablauf und die Hin­ter­grün­de erfah­ren möch­te, hier geht es zur Ent­schei­dung des BFH.

Mit die­sem Schman­kerl ver­ab­schie­den wir uns in die Win­ter­pau­se und wün­schen allen Lesern und Emp­fän­gern sowie deren Lie­ben schö­ne Fei­er­ta­ge und einen guten Rutsch ins Jahr 2024. Wir lesen uns.

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