Der Gesetz­ent­wurf zum Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz von Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Tho­mas de Mai­ziè­re ist fer­tig. Anlass für die­sen neu­en Ent­wurf waren u.a. die Affä­ren um das Aus­spä­hen von Mit­ar­bei­tern bei Lidl, Bahn und Deut­sche Tele­kom in 2008 und 2009. Als ers­te Reak­ti­on wur­de in 09/​2009 der § 32 BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) “Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis” ver­schärft. Ein sepa­ra­tes Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz­ge­setz fehlt nach wie vor und ist nicht vor­ge­se­hen. Mit dem aktu­el­len Ent­wurf will der Bun­des­in­nen­mi­nis­ter das bestehen­de Gesetz erwei­tern, die bis­he­ri­ge Rechts­spre­chung auf­grei­fen und die Viel­zahl von Ein­zel­re­ge­lun­gen zusammenfassen.

Der will­kür­li­chen Video­über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern ist der Kampf ange­sagt, es soll­ten stren­ge­re Regeln gel­ten. Nur noch tat­säch­li­che Anhalts­punk­te und Ver­dachts­grün­de über eine Straf­tat oder eine schwer­wie­gen­de Ver­trags­ver­let­zung durch einen Ange­stell­ten gestat­ten den Ein­satz sol­cher Über­wa­chungs­maß­nah­men. Kame­ras in Umklei­de­räu­men sind in dem Ent­wurf grund­sätz­lich tabu eben­so wie die Über­wa­chung von Betriebs­räu­men mit über­wie­gen­der pri­va­ter Nutzung.

Im Gegen­zug soll die offe­ne Video­über­wa­chung z.B . an Tank­stel­len erleich­tert wer­den. Bei öffent­lich zugäng­li­chen Betriebs­ge­län­den, ‑gebäu­den oder ‑räu­men ist die Über­wa­chung “zur Wah­rung wich­ti­ger betrieb­li­cher Inter­es­sen” erlaubt. Die­se wäre zum Schutz des Eigen­tums, zur Zutritts­kon­trol­le, zur Wah­rung des Haus­rechts, zur Sicher­heit der Beschäf­tig­ten, zur Siche­rung von Anla­gen sowie zur Abwehr von Gefah­ren für die Sicher­heit des Betrie­bes gestat­tet. Dies ent­bin­det jedoch nicht von der im Daten­schutz­ge­setz vor­ge­schrie­be­nen Prü­fung auf Erfor­der­lich­keit und Verhältnismäßgkeit.

Neue Wege beschrei­tet der Minis­ter beim Ein­satz von GPS Ortungs­sys­te­men zur Über­wa­chung von Beschäf­tig­ten. Die Erhe­bung, Nut­zung und Ver­ar­bei­tung sol­cher Daten soll wäh­rend der Arbeits- und Bereit­schafts­zeit zuläs­sig sein, wenn dies aus betrieb­li­chen Grün­den not­wen­dig ist. Grün­de kön­nen sein: die Gewähr­leis­tung der Sicher­heit des Mit­ar­bei­ters oder die Koor­di­na­ti­on sei­ner Ver­wen­dung z.B. im Rah­men der Fuhr­park­steue­rung. Jedoch soll der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, über den Ein­satz, die Auf­zeich­nun­gen und den Umfang den jewei­li­gen Mit­ar­bei­ter zu informieren.

Wei­te­re Punk­te befas­sen sich mit der Nut­zung bio­me­tri­scher Daten, der pri­va­ten Nut­zung des Inter­nets am Arbeits­platz oder der Durch­füh­rung von Gesundheitstests.

Bei allen posi­ti­ven Aspek­ten wur­de bereits ers­te Kri­tik sei­tens der Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Arbeit­ge­ber­ver­bän­de (BDA) laut, die einen Schritt in Rich­tung Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung ver­mis­sen. Wel­ches Ziel damit jedoch ver­folgt wer­den soll, bleibt bei der Kri­tik offen.

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