Das belieb­te Web­track­ing-Tool Goog­le Ana­ly­tics steht nicht erst seit dem Beschluß der Auf­sichts­be­hör­den vom 26.11.2009 im Visier der Daten­schüt­zer (sie­he auch die­sen Blog-Bei­trag). Damals wur­de der Beschluss gefasst, daß die Aus­wer­tung des Nut­zungs­ver­hal­tens eines Web­sei­ten­be­su­chers mit voll­stän­di­ger IP-Adres­se nur mit bewuss­ter und ein­deu­ti­ger Ein­wil­li­gung des Besu­chers zuläs­sig ist. Grund genug für Goog­le, sich mit den bean­stan­de­ten Punk­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen und Anpas­sun­gen vorzunehmen.

Bewuss­te und ein­deu­ti­ge Einwilligung

Eine sol­che vor dem eigent­li­chen Betre­ten der Web­sei­te von einem Besu­cher ein­zu­ho­len, wäre tech­nisch und daten­schutz­kon­form lös­bar. Den Besu­cher­zah­len wäre eine sol­che Lösung sicher nicht zuträg­lich. Daher sieht Goog­le Ana­ly­tics nun die Mög­lich­keit vor, die IP-Adres­se des Besu­chers zu anony­mi­sie­ren (die letz­ten 8 Bit der IP-Adres­se wer­den gelöscht). Eine Loka­li­sie­rung bleibt zwar wei­ter­hin mög­lich, jedoch wur­de die­se Vor­ge­hens­wei­se durch die Auf­sichts­be­hör­den anerkannt.

Wider­rufs­mög­lich­keit

Gemäß Beschluss aus 2009 muss ein Besu­cher die Mög­lich­keit haben, Wider­spruch gegen das Erstel­len von Nut­zer­pro­fi­len ein­zu­le­gen. Goog­le begeg­net die­ser Auf­la­ge mit einem Addon für Brow­ser wie Inter­net Explo­rer, Mozil­la Fire­fox und den haus­ei­ge­nen Chro­me. Mit­tels die­sem wird die Aus­füh­rung des Ana­ly­tics-Skript-Codes schlicht unter­bun­den. Nut­zer der eben­falls belieb­ten Brow­ser wie Safa­ri und Ope­ra blei­ben bis­her außen vor.

Emp­feh­lun­gen

  1. Bis­her haben die Auf­sichts­be­hör­den nichts ver­lau­ten las­sen, ob Sie mit die­ser Umset­zung der “Wider­rufs­mög­lich­keit” ein­ver­stan­den sind. Es gilt daher, die wei­te­re Ent­wick­lung zu beob­ach­ten und auf aktu­el­le Ände­run­gen zeit­nah zu reagieren.
  2. Stel­len Sie sicher, daß die Anony­mi­sie­rung in Goog­le Ana­ly­tics durch die ent­spre­chen­de Aus­wahl des rich­ti­gen Skript-Codes funk­ti­ons­fä­hig ist.
  3. Hal­ten Sie Ihre Daten­schutz­er­klä­rung aktu­ell. Hier­bei kön­nen Sie sich an den Vor­ga­ben von Goog­le orientieren.

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