Mit der sog. “Scoring Novel­le” des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zum 01.04.2010 sind u.a. fol­gen­de Para­gra­phen hinzugekommen:

§ 28a Daten­über­mitt­lung an Auskunfteien

(1) Die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten über eine For­de­rung an Aus­kunftei­en ist nur zuläs­sig, soweit die geschul­de­te Leis­tung trotz Fäl­lig­keit nicht erbracht wor­den ist, die Über­mitt­lung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen der ver­ant­wort­li­chen Stel­le oder eines Drit­ten erfor­der­lich ist und

  1. die For­de­rung durch ein rechts­kräf­ti­ges oder für vor­läu­fig voll­streck­bar erklär­tes Urteil fest­ge­stellt wor­den ist oder ein Schuld­ti­tel nach § 794 der Zivil­pro­zess­ord­nung vorliegt,
  2. die For­de­rung nach § 178 der Insol­venz­ord­nung fest­ge­stellt und nicht vom Schuld­ner im Prü­fungs­ter­minb est­rit­ten wor­den ist,
  3. der Betrof­fe­ne die For­de­rung aus­drück­lich aner­kannt hat,
  4. a) der Betrof­fe­ne nach Ein­tritt der Fäl­lig­keit der For­de­rung min­des­tens zwei­mal schrift­lich gemahnt wor­den ist, b) zwi­schen der ers­ten Mah­nung und der Über­mitt­lung min­des­tens vier Wochen lie­gen, c) die ver­ant­wort­li­che Stel­le den Betrof­fe­nen recht­zei­tig vor der Über­mitt­lung der Anga­ben, jedoch frü­hes­tens bei der ers­ten Mah­nung über die bevor­ste­hen­de Über­mitt­lung unter­rich­tet hat und d) der Betrof­fe­ne die For­de­rung nicht bestrit­ten hat oder
  5. das der For­de­rung zugrun­de lie­gen­de Ver­trags­ver­hält­nis auf­grund von Zah­lungs­rück­stän­den frist­los gekün­digt wer­den kann und die ver­ant­wort­li­che Stel­le den Betrof­fe­nen über die bevor­ste­hen­de Über­mitt­lung unter­rich­tet hat.

Satz 1 gilt ent­spre­chend, wenn die ver­ant­wort­li­che Stel­le selbst die Daten nach § 29 verwendet.

(2) Zur zukünf­ti­gen Über­mitt­lung nach § 29 Abs. 2 dür­fen Kre­dit­in­sti­tu­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über die Begrün­dung, ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung und Been­di­gung eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses betref­fend ein Bank­ge­schäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes an Aus­kunftei­en über­mit­teln, es sei denn, dass das schutz­wür­di­ge Inter­es­se des Betrof­fe­nen an dem Aus­schluss der Über­mitt­lung gegen­über dem Inter­es­se der Aus­kunf­tei an der Kennt­nis der Daten offen­sicht­lich über­wiegt. Der Betrof­fe­ne ist vor Abschluss des Ver­tra­ges hier­über zu unterrichten.

Satz 1 gilt nicht für Giro­ver­trä­ge, die die Ein­rich­tung eines Kon­tos ohne Über­zie­hungs­mög­lich­keit zum Gegen­stand haben. Zur zukünf­ti­gen Über­mitt­lung nach § 29 Abs. 2 ist die Über­mitt­lung von Daten über Ver­hal­tens­wei­sen des Betrof­fe­nen, die im Rah­men eines vor­ver­trag­li­chen Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses der Her­stel­lung von Markt­trans­pa­renz die­nen, an Aus­kunftei­en auch mit Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen unzulässig.

(3) Nach­träg­li­che Ände­run­gen der einer Über­mitt­lung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrun­de lie­gen­den Tat­sa­chen hat die ver­ant­wort­li­che Stel­le der Aus­kunf­tei inner­halb von einem Monat nach Kennt­nis­er­lan­gung mit­zu­tei­len, solan­ge die ursprüng­lich über­mit­tel­ten Daten bei der Aus­kunf­tei gespei­chert sind. Die Aus­kunf­tei hat die über­mit­teln­de Stel­le über die Löschung der ursprüng­lich über­mit­tel­ten Daten zu unterrichten.

§ 28b Scoring

Zum Zweck der Ent­schei­dung über die Begrün­dung, Durch­füh­rung oder Been­di­gung eines Vertragsverhältnisses
mit dem Betrof­fe­nen darf ein Wahr­schein­lich­keits­wert für ein bestimm­tes zukünf­ti­ges Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen erho­ben oder ver­wen­det wer­den, wenn

  1. die zur Berech­nung des Wahr­schein­lich­keits­werts genutz­ten Daten unter Zugrun­de­le­gung eines wis­sen­schaft­lich aner­kann­ten mathe­ma­tisch-sta­tis­ti­schen Ver­fah­rens nach­weis­bar für die Berech­nung der Wahr­schein­lich­keit des bestimm­ten Ver­hal­tens erheb­lich sind,
  2. im Fall der Berech­nung des Wahr­schein­lich­keits­werts durch eine Aus­kunf­tei die Vor­aus­set­zun­gen für eine Über­mitt­lung der genutz­ten Daten nach § 29 und in allen ande­ren Fäl­len die Vor­aus­set­zun­gen einer zuläs­si­gen Nut­zung der Daten nach § 28 vorliegen,
  3. für die Berech­nung des Wahr­schein­lich­keits­werts nicht aus­schließ­lich Anschrif­ten­da­ten genutzt werden,
  4. im Fall der Nut­zung von Anschrif­ten­da­ten der Betrof­fe­ne vor Berech­nung des Wahr­schein­lich­keits­werts über die vor­ge­se­he­ne Nut­zung die­ser Daten unter­rich­tet wor­den ist; die Unter­rich­tung ist zu dokumentieren.

No responses yet

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    Über a.s.k. Daten­schutz e.K.
    Nächs­te Termine
    • Keine Termine
    Mit­glied­schaf­ten