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Bestellpflicht

Was kos­tet ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

“Es kommt dar­auf an” — Was kos­tet ein exter­ner Datenschutzbeauftragter?

Was kos­tet ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter?”, die­se Fra­ge wird des­öf­te­ren per Email oder als Blog-Kom­men­tar an uns her­an­ge­tra­gen.  Eine nach­voll­zieh­ba­re Fra­ge, gera­de wenn das eige­ne Unter­neh­men unter die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fällt. Und gera­de in wirt­schaft­lich anstren­gen­den Pha­sen sind die Kos­ten ein rele­van­ter Fak­tor. Sind kei­ne wei­te­ren Anga­ben vor­han­den, dann fällt die Beant­wor­tung in etwa so leicht wie die von Fra­gen wie

  • Was kos­tet ein Auto?
  • Wie teu­er ist es, ein Haus zu bauen?
  • Wie viel muss ich für den nächs­ten Som­mer­ur­laub bezahlen?

Die ehr­li­che Ant­wort auf die Fra­ge nach den Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann in die­sem Fall nur lau­ten: “Es kommt dar­auf an!”

Auf was kommt es bei den Kos­ten für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten an?

Daten­schutz ist kein Pro­dukt von der Stan­ge, auch wenn das eine oder ande­re rei­ße­ri­sche Bil­lig­hei­mer-Ange­bot das glau­ben machen will. Daten­schutz ist stets eine indi­vi­du­el­le Leis­tung maß­ge­schnei­dert auf Ihre Orga­ni­sa­ti­on. Jede Unter­neh­mung ver­fügt über eine eige­ne Aus­gangs­si­tua­ti­on (Sta­tus Quo wie Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Filia­len, Betriebs­rat, Richt­li­ni­en etc.), unter­schied­li­che Res­sour­cen zur Umset­zung, eine Viel­falt an zu betrach­ten­den Fak­to­ren (bei­spiels­wei­se die unter­schied­lichs­ten IT-Lösun­gen) und ein not­wen­di­ges Schutz­ni­veau je nach Bran­che und Art der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in der Organisation.

All die­se Punk­te bedeu­ten ein Mehr oder Weni­ger an Auf­wand in der Umset­zung und Betreu­ung im Rah­men der Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten nach Art. 39 DSGVO. Sie wir­ken sich dem­nach direkt auf die ent­ste­hen­den Kos­ten aus. Umso wich­ti­ger ist es, mög­lichst vie­le die­ser Aspek­te zu ken­nen, um die ein­gangs genann­te Fra­ge seri­ös und vor allem ohne spä­te­re Preis­nach­ver­hand­lun­gen beant­wor­ten zu kön­nen. Zu die­sem Zweck kön­nen Sie unser kom­for­ta­bles Online-For­mu­lar nut­zen und damit Ihr Ange­bot anfor­dern. Ihre Anga­ben wer­den selbst­ver­ständ­lich ver­trau­lich behandelt.

Wuss­ten Sie schon, dass zahl­rei­che unse­rer Leis­tun­gen aus offi­zi­el­len För­der­mit­teln bezu­schusst wer­den kön­nen? Hier erfah­ren Sie mehr über För­der­mög­lich­kei­ten und Zuschüs­se für Bera­tungs­leis­tun­gen Daten­schutz & Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit von a.s.k. Daten­schutz. Ein wei­te­rer Fak­tor, der Sie unter­stützt, die Belas­tung für die Kos­ten eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten gering zu halten.

Wie geht a.s.k. Daten­schutz als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te vor?

Im Rah­men eines ein- bis mehr­tä­gi­gen Daten­schutz-Audits vor Ort (zu Coro­na-Zei­ten erst mal nur remo­te) wird der Sta­tus Quo des Daten­si­cher­heit- und Daten­schutz-Niveaus Ihrer Orga­ni­sa­ti­on ermit­telt. Klar defi­nier­te Fra­gen­ka­ta­lo­ge zusam­men mit Ein­zel- und Grup­pen­ge­sprä­chen erge­ben ein deut­li­ches Bild und bil­den die Grund­la­ge für alle wei­te­ren Akti­vi­tä­ten. Nach Aus­wer­tung des Audits und der Gesprä­che steht ein Kata­log von Maß­nah­men und Emp­feh­lun­gen fest, mit des­sen Umset­zung die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Not­wen­dig­kei­ten in Ihrem Unter­neh­men sicher­ge­stellt wer­den. Der Kata­log wird in der sog. “Ein­füh­rungs­pha­se” gemein­sam unter Zuhil­fe­nah­me eines Online Pro­jekt Tools umge­setzt. Der Auf­wand für die­se Pha­se wird in Mann­ta­gen gemäß Ihren Anga­ben kal­ku­liert und abge­rech­net. Zumeist ist ein Pau­schal­preis ver­ein­bart, der alle Leis­tun­gen die­ser Pha­se umfasst. Beach­ten Sie mög­li­che För­der­mit­tel und Zuschüs­se.

Nach­dem in der Ein­füh­rungs­pha­se die not­wen­di­ge Basis geschaff­ten wur­de,  schließt sich nun die “Betreu­ungs­pha­se” als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter an.  Die­se umfasst ein­ma­li­ge und wie­der­keh­ren­de Auf­ga­ben wie sie Arti­kel 39 DSGVO vor­sieht. Selbst­ver­ständ­lich haben wir die­se Auf­ga­ben um eini­ge wei­te­re Tätig­kei­ten für Sie ergänzt, sofern dadurch kei­ne Inter­es­sens­kon­flik­te zu den Kern­auf­ga­ben des Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­ste­hen. Zu den Auf­ga­ben lesen Sie mehr in unse­rem sepa­ra­ten Blog-Beitrag.

Was kos­tet es Sie auf jeden Fall …

… wenn Sie kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten benen­nen, obwohl Sie gesetz­lich dazu ver­pflich­tet sind.

  • Buß­geld (Aus­nah­me: öffent­li­che Stellen)
  • Ihren guten Ruf z.B. bei Datenpannen
  • Viel Ärger mit der Aufsichtsbehörde

Inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen?

Die Vor­tei­le einer exter­nen Bestel­lung lie­gen für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men aber auch Kom­mu­nen klar auf der Hand. Dabei spie­len nicht nur die kal­ku­lier­ba­ren und über­schau­ba­ren Kos­ten eine gro­ße Rol­le. Ihre Orga­ni­sa­ti­on pro­fi­tiert spür­bar vom Ein­satz eines exter­nen Datenschutzbeauftragten.

Das Anhe­ben der Mit­ar­bei­ter­gren­ze für die Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten senkt nicht die Bürokratie

Daten­schutz-Anpas­sungs­ge­setz 2019 und die Folgen

Die Uni­ons­par­tei­en las­sen sich fei­ern bzw. fei­ern sich selbst. Von einem Weg­fall der Büro­kra­tie im Daten­schutz für klei­ne Betrie­be und Ver­ei­ne ist die Rede. Das The­ma Daten­schutz sei jetzt viel ein­fa­cher und weni­ger auf­wän­dig für eine Viel­zahl von Betrie­ben und Ver­ei­nen. Anlass ist die Ver­ab­schie­dung eines Anpas­sungs­ge­set­zes mit not­wen­di­gen Kor­rek­tu­ren in 154 natio­na­len Geset­zen im Bun­des­tag am ver­gan­ge­nen Frei­tag, zu nächt­li­cher Unzeit. Und es stimmt, eine Anpas­sung zahl­rei­cher natio­na­ler Geset­ze und Rege­lun­gen war durch die DSGVO aus Mai 2018 not­wen­dig gewor­den. Doch was aktu­ell in ver­schie­de­nen Medi­en als Erfolg für den Abbau von Büro­kra­tie gefei­ert wird, allen vor­an bei Hand­werks­kam­mern und Ver­ei­nen, das ent­behrt einer Grund­la­ge. Noch dazu zeugt es davon, dass die Betei­lig­ten, das The­ma Daten­schutz und die recht­li­chen Anfor­de­run­gen nicht ganz umris­sen haben.

Hin­ter­grund ist die Anhe­bung der Mit­ar­bei­ter­gren­ze, ab der für Unter­neh­men und Ver­ei­ne die Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt. War hier bis­her die Gren­ze von min­des­tens 10 (mit der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten befass­ten) Mit­ar­bei­tern gezo­gen, soll zukünf­tig — die Zustim­mung im Bun­des­rat vor­aus­ge­setzt — erst ab 20 Mit­ar­bei­tern eine Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­lie­gen. Die Ver­ant­wort­li­chen ver­spre­chen den betrof­fe­nen Unter­neh­men und Ver­ei­nen eine spür­ba­re büro­kra­ti­sche Ent­las­tung im Daten­schutz. Ist dem so?

Weg­fall des Daten­schutz­be­auf­trag­ten bedeu­tet weni­ger Datenschutz-Bürokratie?

Ein kla­res NEIN. Und das ist auch ganz ohne juris­ti­sche Kennt­nis­se ganz leicht zu beant­wor­ten. Die DSGVO schreibt (wie übri­gens auch das vor­he­ri­ge Daten­schutz­recht) die Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen vor. Eben­so beinhal­tet das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz in neu­er Fas­sung 2018 die Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten und kon­kre­ti­siert im Rah­men einer sog. Öff­nung­klau­sel wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen. So heißt es im § 38 Abs. 1 BDSG n.F.

Ergän­zend zu Arti­kel 37 Absatz 1 Buch­sta­be b und c der Ver­ord­nung (EU) 2016/​679 benen­nen der Ver­ant­wort­li­che und der Auf­trags­ver­ar­bei­ter eine Daten­schutz­be­auf­trag­te oder einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, soweit sie in der Regel min­des­tens zehn Per­so­nen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäf­ti­gen. Neh­men der Ver­ant­wort­li­che oder der Auf­trags­ver­ar­bei­ter Ver­ar­bei­tun­gen vor, die einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung nach Arti­kel 35 der Ver­ord­nung (EU) 2016/​679 unter­lie­gen, oder ver­ar­bei­ten sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten geschäfts­mä­ßig zum Zweck der Über­mitt­lung, der anony­mi­sier­ten Über­mitt­lung oder für Zwe­cke der Markt- oder Mei­nungs­for­schung, haben sie unab­hän­gig von der Anzahl der mit der Ver­ar­bei­tung beschäf­tig­ten Per­so­nen eine Daten­schutz­be­auf­trag­te oder einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu benennen.

Die­se Gren­ze von min­des­tens 10 Per­so­nen für die Bestell­pflicht eines inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten soll nun mit den aktu­el­len Anpas­sun­gen, denen der Bun­des­rat noch zustim­men muss (was sehr wahr­schein­lich ist), auf 20 Per­so­nen ange­ho­ben wer­den. Weder in den bis­he­ri­gen Begrün­dun­gen und Erläu­te­run­gen zu die­sem Geset­zes­ent­wurf noch in den zahl­rei­chen Pres­se­ar­ti­keln der Uni­ons­par­tei­en, den Befür­wor­tern die­ser Ände­rung oder Wirt­schafts­ver­bän­den ist jedoch eine nach­voll­zieh­ba­re Erklä­rung vor­han­den, wie­so dies nun weni­ger Büro­kra­tie für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und Ver­ei­ne bedeutet.

Es wird auch sehr schwer sein, eine sol­che Erklä­rung zu fin­den. Denn der Daten­schutz­be­auf­trag­te sorgt nicht für die Büro­kra­tie im Daten­schutz. Das über­neh­men die Geset­ze und teil­wei­se auch die nicht immer kla­ren bzw. gele­gent­lich pra­xis­fer­nen Aus­le­gun­gen der Landesdatenschutzbehörden.

“Ja, aber jetzt müs­sen klei­ne Unter­neh­men und Ver­ei­ne für den Daten­schutz nichts mehr tun!”

Auch hier wie­der eine kla­re Aus­sa­ge: DOCH! Ohne jetzt mal eine Unter­schei­dung zwi­schen Behör­den, Unter­neh­men oder Ver­ei­nen vor­zu­neh­men: Ein Para­graph von 85 ins­ge­samt im BDSG n.F. wur­de ange­passt, die sons­ti­gen Anfor­de­run­gen aus dem BDSG und der DSGVO (99 wei­te­re Arti­kel) blei­ben von der Gren­ze zur Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten unbe­rührt. Rech­nen wir doch ein­fach mal:

85 BDSG + 99 DSGVO = 184 DATENSCHUTZ
1 von 184 = 0,54% Änderung

Da kann schon mathe­ma­tisch kei­ne all­zu­gro­ße Ent­las­tung bei her­aus­kom­men. Denn um es mit aller Deut­lich­keit zu sagen, ALLE Anfor­de­run­gen, die von Unter­neh­men und Ver­ei­nen als büro­kra­ti­sche “Belas­tung” emp­fun­den wer­den, blei­ben wei­ter­hin bestehen und müs­sen ent­spre­chend erfüllt wer­den (eini­ge Beispiele):

  • Pflicht zum Erstel­len und Pfle­gen eines Ver­zeich­nis­ses von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DSGVO? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Iden­ti­fi­ka­ti­on, Bewer­tung und Mel­dung von Daten­pan­nen an Auf­sichts­be­hör­de und Betrof­fe­ne nach Art. 33, 34 DSGVO? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Prü­fen aus­rei­chen­der tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men von exter­nen Dienst­leis­tern und Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung gemäß Art. 28, 32 DSGVO? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Bear­bei­ten und Sicher­stel­len von Betrof­fe­nen­rech­ten nach Art. 12–23 DSGVO inkl. Zusam­men­stel­len und Zur­ver­fü­gung­stel­len der Anga­ben zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Sicher­heit der eige­nen Ver­ar­bei­tung regel­mä­ßig prü­fen und not­wen­di­ge Anpas­sun­gen sicher­stel­len nach Art. 32 DSGVO? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Risi­ko­ab­schät­zung von Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten bis hin zur Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung nach Art. 32+35 DSGVO? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Regel­mä­ßi­ge Schu­lung und Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern, nicht nur am Tag der Ein­stel­lung, nach Art. 39 Abs. 1 lit b DSGVO? CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden
  • Und die­se Lis­te lie­ße sich noch um vie­le wei­te­re (durch­aus auch mal) “büro­kra­tie­be­haf­te­te” Tätig­kei­ten fort­füh­ren .… CHECK — muss auch ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten umge­setzt werden

Die von der beschlos­se­nen Anpas­sung aus­ge­sen­de­te Bot­schaft ist durch­aus als toxisch zu bezeich­nen. Der Fehl­glau­be, mit Weg­fall der Bestell­pflicht ent­fie­len auch alle ande­ren daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen war auch im alten BDSG vor 2018 weit ver­brei­tet. Aus unse­rer Erfah­rung quä­len sich seit der DSGVO gera­de die Betrie­be und Ver­ei­ne mit dem Daten­schutz am meis­ten, wel­che es in den Jah­ren davor unter dem alten Daten­schutz­recht etwas läs­sig haben ange­hen las­sen. Für die­se Ver­säum­nis­se und auch die gene­rel­len recht­li­chen For­ma­li­tä­ten im Daten­schutz­recht kann der Daten­schutz­be­auf­trag­te jedoch nichts. Im Gegen­teil: Der Daten­schutz­be­auf­trag­te wäre der idea­le Ansprech­part­ner mit aus­rei­chend Wis­sen und Sach­ver­stand, um die­se büro­kra­ti­schen Anfor­de­run­gen pro­blem­los zu meis­tern und für eine Daten­schutz-Kul­tur in der Orga­ni­sa­ti­on zu sorgen.

Daten­schutz­ver­stö­ße und Buß­gel­der wer­den zunehmen

Man muss kein Wahr­sa­ger sein, dass sowohl die Zahl der Daten­schutz­ver­stö­ße und die der Buß­gel­der nun zuneh­men wird. Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den haben bereits in 2018, in der Pla­nungs­pha­se für die­ses Anpas­sungs­ge­setz signa­li­siert, mit der vor­han­de­nen Per­so­nal­aus­stat­tung kei­ne bera­ten­den, son­dern nur noch kon­trol­lie­ren­de Tätig­kei­ten aus­üben zu kön­nen. Eine Auf­sto­ckung ist nach unse­rem Kennt­nis­stand in kei­nem Bun­des­land geplant. Sorg­te bis­her der Daten­schutz­be­auf­trag­te für das not­wen­di­ge Wis­sen in klei­nen Unter­neh­men und Ver­ei­nen, so geht die­ses Wis­sen nun im Rah­men der ver­meint­li­chen “Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung” von Bord. Damit ste­hen übli­cher­wei­se Inha­ber, Geschäfts­füh­rer und Ver­eins­vor­stän­de in der Pflicht, für die kor­rek­te Umset­zung und den Betrieb des Daten­schut­zes Sor­ge zu tra­gen. Und da reden wir bis­her nur von den For­ma­li­tä­ten, sie­he Abschnitt zuvor. Ein akti­ver Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist Bera­ter, Coach, Moti­va­tor und Kon­trol­leur zugleich. Ein akti­ver Daten­schutz­be­auf­trag­ter sorgt bei guter Auf­ga­ben­er­fül­lung für einen geleb­ten Daten­schutz in der Orga­ni­sa­ti­on. Auch die­se Auf­ga­be obliegt nun ande­ren Ver­ant­wort­li­chen. Woher kommt der not­wen­di­ge Zeit­an­teil dafür, wo doch alle Unter­neh­men per­so­nell auf spit­zer Kan­te fah­ren? Woher kommt das not­wen­di­ge Wis­sen für die kor­rek­te Umset­zung des Daten­schut­zes? Wird es jetzt 4‑stündige Crash-Kur­se der ein­schlä­gi­gen Anbie­ter geben “DSGVO ohne Büro­kra­tie und Auf­wand für Geschäfts­füh­rer und Ver­eins­vor­stän­de”, selbst­ver­ständ­lich mit bun­tem Zer­ti­fi­kat auf Hoch­glanz? Gute Kur­se zum Ein­stieg für einen DSB dau­ern 5 Tage. Und danach hat der DSB immer noch einen lan­gen Weg vor sich, bis er weiß, was und wie es kon­kret zu tun ist!

Und wenn etwas pas­siert oder im Fal­le einer Über­prü­fung als Man­gel fest­ge­stellt wird, die Haf­tung bleibt. Die bis­he­ri­ge Art von “Ver­si­che­rung” oder zumin­dest die Mög­lich­keit zur Ver­rin­ge­rung von Ein­tritts­wahr­schein­lich­kei­ten von Risi­ken und Män­geln, die wird jetzt per Gesetz von Bord geschickt, wenn der Bun­des­rat nicht noch zur Ver­nunft kommt.

Der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber twit­ter­te nicht zu Unrecht:

Mit der Ver­wäs­se­rung der Anfor­de­rung zur Ernen­nung eines betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten wird den Unter­neh­men nur Ent­las­tung sug­ge­riert. Daten­schutz­pflich­ten blei­ben, Kom­pe­tenz fehlt ohne bDSB. Fol­ge wer­den mehr Daten­schutz­ver­stös­se und Buß­gel­der sein ☹️

Im Ergeb­nis haben klei­ne Unter­neh­men und Ver­ei­ne nur weni­ge Möglichkeiten:

  1. Igno­ranz des The­mas Daten­schutz: Sie­he Haf­tung und Bußgelder
  2. Eigen­re­gie und Prin­zip Hoff­nung: Inha­ber, Geschäfts­füh­rer oder Ver­eins­vor­stand eig­nen sich in ihrer eh schon knap­pen Zeit das not­wen­di­ge Know How an, hal­ten die­ses aktu­ell und küm­mern sich um die kor­rek­te Umset­zung in der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on. Wie rea­lis­tisch wird das sein?
  3. Exter­nes Know How zukau­fen: Da das not­wen­di­ge Wis­sen und die Mög­lich­keit zur Wei­ter­bil­dung nicht gege­ben sind, wird das Know How extern zugekauft
  4. Inter­nen Mit­ar­bei­ter für das The­ma Daten­schutz aus­bil­den und Auf­ga­ben über­tra­gen: Kos­ten für die Aus- und Wei­ter­bil­dung, not­wen­di­ge Zeit­an­tei­le müs­sen ein­ge­plant werden

Übri­gens sind die Vari­an­ten 3 und 4 ganz nah am exter­nen und inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Und ob Vari­an­ten 1 und 2 so geschickt sind, die Erfah­rung muss jetzt jeder Ver­ant­wort­li­che für sich selbst machen. Sofern die­ser in Betracht zieht, die Auf­wei­chung zur Gren­ze der Bestell­pflicht nach oben für die eige­nen Orga­ni­sa­ti­on zu nutzen.

Was hät­te der Gesetz­ge­ber bes­ser machen können?

Die Sinn­haf­tig­keit der Anhe­bung der Gren­ze für die Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann man durch­aus in Zwei­fel zie­hen. Dabei hät­te der Gesetz­ge­ber — zumin­dest in Tei­len — durch­aus die Mög­lich­keit gehabt, für Klar­heit zu sor­gen. Die­se wur­de jedoch ver­säumt. So hät­te der immer noch schwe­len­de Kon­flikt mit dem Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und dem Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung auch oder gera­de im Rah­men jour­na­lis­ti­scher Tätig­kei­ten gelöst wer­den kön­nen. Ein paar klä­ren­de Para­gra­phen zu der noch immer herr­schen­den Unsi­cher­heit beim Anfer­ti­gen und Nut­zen von Foto­gra­fien im Kon­flikt mit dem KUG hät­ten durch­aus auch Charme gehabt. Ob es zweck­dien­lich für das The­ma Daten­schutz ist, das BSI von Tei­len der Betrof­fe­nen­rech­te zukünf­tig aus­zu­neh­men und die Rechen­schafts­pflicht hier ein­zu­schrän­ken, darf durch­aus auch in Zwei­fel gezo­gen wer­den. Man hät­te sich aber auch um den vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor kur­zem für ungül­tig erklär­ten § 4 Abs. 1 BDSG zur Video­über­wa­chung küm­mern kön­nen oder zumin­dest klar­stel­len kön­nen, dass euro­päi­sches Recht hier gilt. Da kann man es auch nur noch mit einem leich­ten Schmun­zeln zur Kennt­nis neh­men, dass jetzt auch der Digi­tal­funk der Poli­zei einer 75-tägi­gen Vor­rats­da­ten­spei­che­rung unter­wor­fen wer­den soll. Und das, wo die aktu­el­le Frist von 70 Tagen zur Zeit aus­ge­setzt ist und vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geklärt wird.

Es gibt viel Ver­bes­se­rungs­po­ten­ti­al im Bereich Daten­schutz, gar kei­ne Fra­ge. Ein­heit­li­che und pra­xis­na­he Aus­le­gun­gen sei­tens der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den hät­ten enor­mes Poten­ti­al, auch die Akzep­tanz des The­mas Daten­schutz gene­rell zu erhö­hen. Hier kann der Gesetz­ge­ber jedoch nicht regelnd ein­grei­fen, außer man wür­de die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den auf­lö­sen und in einer zen­tra­len Orga­ni­sa­ti­on des Bun­des zusam­men­fas­sen. Statt­des­sen wird nun in klei­nen Schif­fen und Boo­ten der Lot­se von Bord geschickt. Die Zukunft wird zei­gen, ob die gewünsch­te Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung damit Ein­zug hält. Es steht nicht zu vermuten.

Übri­gens ein Schelm, wer Böses dabei denkt: Der Pas­sus zur Anhe­bung der Gren­ze von 10 auf 20 Mit­ar­bei­ter wur­de erst Mon­tag, den 24.06.2019 — also sehr kurz­fris­tig vor der Ver­ab­schie­dung am Frei­tag im Bun­des­tag — (wie­der) eingefügt.

Ihr Unter­neh­men benö­tigt einen exter­nen Datenschutzbeauftragten?

Kom­pe­ten­te Bera­tung, prag­ma­ti­sche Ein­füh­rung eines DSMS und anschlie­ßen­de Betreu­ung als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter erhal­ten Sie selbst­ver­ständ­lich vom Team von a.s.k. Daten­schutz. For­dern Sie Ihr unver­bind­li­ches Ange­bot über unser For­mu­lar an. Wir mel­den uns bei Ihnen zeitnah.

Die DSGVO Schon­frist ist vor­bei — Auf­sichts­be­hör­den machen ernst

Seit Mai 2018 ist die EU Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) wirk­sam, nach­dem sie bereits Mai 2016 in Kraft getre­ten ist. Zeit bestand aus­rei­chend, sich auf die Neue­run­gen vor­zu­be­rei­ten. Die eine oder ande­re Orga­ni­sa­ti­on hat die Gele­gen­heit genutzt, bestehen­de Lücken in der eige­nen Daten­schutz-Orga­ni­sa­ti­on zu schlie­ßen. In den letz­ten Mona­ten haben wir öfter mal den Satz gehört „Woher soll ich wis­sen, was da im Daten­schutz zu tun ist?“. Hier gilt eine Hol­schuld durch die Orga­ni­sa­ti­ons­lei­tung getreu dem Mot­to „Unwis­sen­heit schützt vor Stra­fe nicht“. Für die Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten ist die Lei­tung zustän­dig und ver­ant­wort­lich. Für Geschäfts­füh­rer gilt hier § 130 Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG) mit der tref­fen­den Bezeich­nung “Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht in Betrie­ben und Unter­neh­men“. Ähn­li­che Ver­pflich­tun­gen für Behör­den trifft sogar unser Grundgesetz.

Die DSGVO-Schon­zeit ist vorbei

Die meis­ten Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den haben jedoch in den letz­ten Mona­ten ein Auge zuge­drückt und eine im Gesetz nicht vor­ge­se­he­ne frei­wil­li­ge Karenz­zeit ein­ge­scho­ben. In die­sem Zeit­raum soll­ten Orga­ni­sa­tio­nen die Gele­gen­heit letzt­ma­lig nut­zen, die recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen aus der DSGVO in Ver­bin­dung mit dem neu­en Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) für Unter­neh­men und den Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­zen für Lan­des­be­hör­den und kom­mu­na­le Ein­rich­tun­gen umzu­set­zen. Die­se Schon­zeit ist nun vorbei!

Es wird ernst — aber Buß­gel­der sind nicht das eigent­li­che Problem

Ende Okto­ber wur­de ein ers­tes Buß­geld gegen ein por­tu­gie­si­sches Kran­ken­haus ver­hängt. 400.000 Euro für den laxen Umgang mit Pati­en­ten­da­ten. Das ist erst mal ein Bro­cken. Wei­te­re Buß­gel­der und ver­stärkt Sank­tio­nen in Form von Auf­la­gen haben jetzt auch die deut­schen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den ange­kün­digt. In den nächs­ten Wochen wird in der Pres­se davon zu lesen und zu hören sein. Glück­li­cher­wei­se gilt es für die Auf­sichts­be­hör­den nach wie vor, bei der Bemes­sung von Buß­gel­dern Ange­mes­sen­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu wah­ren. Die in der Pres­se oder auch in Bera­tungs­an­ge­bo­ten ger­ne zitier­ten 10 bis 20 Mil­lio­nen Euro (bzw. 2–4% des welt­wei­te­ren Kon­zern­um­sat­zes im Vor­jahr) sind natür­lich im Gesetz so vor­ge­se­hen. In der unre­flek­tier­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on sind die­se Zah­len jedoch rei­ne Panik­ma­che. Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Betrie­be wer­den sich mit sol­chen Sum­men sicher nicht kon­fron­tiert sehen. Das heißt aber nicht, sich wei­ter zurück­leh­nen und das The­ma aus­sit­zen zu können.

Denn abge­se­hen von Buß­gel­dern und Sank­tio­nen, geht schnell mit Daten­schutz­ver­stö­ßen auch ein Image­scha­den ein­her. Auch Scha­den­er­satz ist im Daten­schutz mög­lich. Grund genug, zumin­dest ein paar „Basics“ in der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on umzusetzen.

Hier ein paar Tipps und Hin­wei­se zur Umset­zung der DSGVO Anforderungen:

1. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (VVT)

Ihre Orga­ni­sa­ti­on wird im Zwei­fel mit einer Viel­falt und Viel­zahl an per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Mit­ar­bei­tern, Kun­den, Bür­gern, Inter­es­sen­ten, Geschäfts­part­nern etc. umge­hen. Aus die­sem Grund trifft eigent­lich (fast) jede Orga­ni­sa­ti­on die Pflicht, ein sog. Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten zu füh­ren. Dabei han­delt es sich um detail­lier­te Über­sich­ten, wo und wie und in wel­chen sog. „Ver­fah­ren“ (nicht immer iden­tisch mit Pro­gram­men) Ihre Orga­ni­sa­ti­on per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet. Das VVT ist Grund­la­ge für wei­te­re Daten­schutz-Tätig­kei­ten und ele­men­ta­rer Bestand­teil Ihrer Rechen­schafts­pflicht, die recht­li­chen Daten­schutz-Anfor­de­run­gen in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on umge­setzt zu haben

2. Rech­te der Kund­schaft sicherstellen

Im Rah­men der DSGVO haben sich die Rech­te der sog. Betrof­fe­nen wei­ter ver­bes­sert. So kann jede Per­son von Unter­neh­men und Behör­den sehr umfäng­lich Aus­kunft über die gespei­cher­ten und ver­ar­bei­te­ten Daten ver­lan­gen. Neben der rei­nen Aus­kunft ist eine sog. „Daten­ko­pie“, sowohl von vor­han­de­nen ana­lo­gen als auch digi­ta­len Daten in geeig­ne­ter Form mit­zu­lie­fern. Wenn Sie kei­ne Über­sicht haben, wo und wie wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrer Orga­ni­sa­ti­on gespei­chert sind, wird es schwer­fal­len, die­sem aus­führ­li­chen Anspruch ohne Feh­ler und /​ oder Bean­stan­dung gerecht zu werden.
Wei­ter­hin sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nach Ablauf der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist umge­hend zu löschen. Pein­lich, wenn Sie im Rah­men der Aus­kunft Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben, die schon längt hät­ten gelöscht sein müssen.

3. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

Jede Orga­ni­sa­ti­on muss Betrof­fe­ne bei direk­ter und indi­rek­ter Erhe­bung über die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf­klä­ren (Art. 13+14 DSGVO). Die­se Pflicht­an­ga­ben sind recht umfang­reich und müs­sen leicht zugäng­lich sein. Hier gilt es, die­se Pflicht­an­ga­ben für die Ver­ar­bei­tun­gen in der Orga­ni­sa­ti­on zusam­men­zu­stel­len und dann z.B. über Web­sei­te, Aus­hän­ge, Hin­wei­se auf die Anga­ben auf der Web­sei­te an die Betrof­fe­nen zu kom­mu­ni­zie­ren. Bit­te ver­wech­seln Sie das nicht mit der Daten­schutz­er­klä­rung auf Ihrer Web­sei­te. Das ist ein ganz ande­res Thema.
Da das Vor­han­den­sein und Durch­füh­ren der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten mit einem Blick auf die Web­sei­te oder einem ein­fa­chen Anruf bei Ihnen sofort fest­ge­stellt wer­den kann, sind feh­len­de Umset­zun­gen schnell festzustellen.

4. Ein­wil­li­gun­gen

Wenn Sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zur Durch­füh­rung eines Ver­tra­ges oder auf­grund einer Rechts­vor­schrift erhe­ben, benö­ti­gen Sie kei­ne Ein­wil­li­gung (das wird auch nicht wah­rer, wenn vie­le Medi­en das Gegen­teil behaup­ten). In vie­len ande­ren Fäl­len (Email-Wer­bung, Tele­fon-Wer­bung etc.) ist eine Ein­wil­li­gung uner­läß­lich. Ein­wil­li­gun­gen müs­sen aktiv, frei­wil­lig, trans­pa­rent und aus­führ­lich sowie mit Hin­weis auf die Wider­rufs­mög­lich­keit erteilt wer­den. Prü­fen Sie Ihre Ein­wil­li­gun­gen, ob die­se den Anfor­de­run­gen entsprechen.

5. Wer­bung

Brief­wer­bung (also wirk­lich klas­si­sche Post) ist nach der DSGVO im Ein­klang mit dem UWG (Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb) ohne Ein­wil­li­gung mög­lich. Für Email-Wer­bung gilt dies nur für Bestands­kun­den. Dabei darf aber der vor­ge­schrie­be­ne Hin­weis auf die jeder­zei­ti­ge Wider­rufs­mög­lich­keit nicht ver­ges­sen wer­den. Alle ande­ren Daten dür­fen nur mit gül­ti­ger Ein­wil­li­gung (sie­he 4) für Wer­be­zwe­cke genutzt werden.

6. Sicher­heit der Datenverarbeitung

Unge­schütz­te Daten­spei­che­rung, unver­schlüs­sel­te Daten­über­tra­gung, End­ge­rä­te (PC, Lap­tops, Tablet und Smart­phone) ohne Pass­wort­schutz, unzu­rei­chen­de oder nicht dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Daten­si­che­run­gen sind Geschich­te. Die DSGVO schiebt dem laxen Umgang mit der IT-Sicher­heit einen hef­ti­gen Rie­gel vor. Zukünf­tig muss nicht der Betrof­fe­ne im Scha­den­fall nach­wei­sen, dass Ihre Orga­ni­sa­ti­on kei­ne aus­rei­chen­den Schutz­maß­nah­men für des­sen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ergrif­fen hat. Statt­des­sen ist Ihre Orga­ni­sa­ti­on beweis­pflich­tig, das alles Mach- und Zumut­ba­re an Sicher­heits­maß­nah­men ein­ge­führt und regel­mä­ßig auf Funk­ti­ons­fä­hig­keit geprüft wurde.

7. Mel­de­pflicht von Datenpannen

Ver­bum­mel­te Papier­un­ter­la­gen, ver­lo­re­ne tech­ni­schen Gerä­te, feh­ler­haf­ter Ver­sand (Post /​ Email), mit Schad­code befal­le­ne IT-Sys­te­me und vie­le Anläs­se mehr füh­ren schnell zu einer mel­de­pflich­ti­gen Daten­pan­ne, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Spiel sind. Die­se Daten­pan­nen sind alle­samt intern zu doku­men­tie­ren und auf Risi­ko für den Betrof­fe­nen zu bewer­ten. Liegt ein Risi­ko für Betrof­fe­ne vor, gilt es die Daten­pan­ne inner­halb von 72h an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de online zu mel­den. Bei beson­ders hohem Risi­ko müs­sen zusätz­lich die Betrof­fe­nen durch Sie infor­miert wer­den. Schau­en Sie auf die Web­sei­te Ihrer Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Mel­de­for­mu­lar. Sie wer­den stau­nen, wie schnell und umfang­reich eine sol­che Mel­dung getä­tigt wer­den muss. Ohne inter­ne Pro­zes­se zur Erken­nung, Bewer­tung und Mel­dung sind die Anfor­de­run­gen nicht zu erfül­len. Damit ist nicht zu spa­ßen. Und nach der Daten­pan­ne nicht die Nach­be­ar­bei­tung ver­ges­sen: Was ist zu tun, damit sich die­se Art der Daten­pan­ne mög­lichst nicht wiederholt.

8. Daten­schutz­be­auf­trag­ter /​ DSB

Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Kun­den und /​ oder Mit­ar­bei­tern ver­ar­bei­ten, muss Ihre Orga­ni­sa­ti­on einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len. Öffent­li­che Stel­len unter­lie­gen einer gene­rel­len Bestell­pflicht, ganz unab­hän­gig von der Mit­ar­bei­ter­an­zahl. Die Aus­füh­rung die­ser Bestell­pflicht kann die Auf­sichts­be­hör­de seit Mai 2018 ganz ein­fach über­prü­fen. Denn Ihre Orga­ni­sa­ti­on muss den Daten­schutz­be­auf­trag­ten offi­zi­ell bei der Auf­sichts­be­hör­de mit Name und Kon­takt­da­ten mel­den. Ein Abgleich bringt schnell zuta­ge, wel­che Ein­rich­tung wohl der Bestell­pflicht unter­liegt, aber kei­ne Mel­dung vor­ge­nom­men hat. Zusätz­lich müs­sen Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten offi­zi­ell im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung auf Ihrer Web­sei­te mit Kon­takt­da­ten benen­nen. Sie haben noch kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann wird es Zeit. Die­ser hilft Ihnen übri­gens auch sofort bei der Umset­zung der 7 ande­ren Punk­te aus die­ser Lis­te — und bei vie­len wei­te­ren Daten­schutz-The­men, die Ihre Orga­ni­sa­ti­on umge­setzt haben muss.

Viel Erfolg!

PS: Die Punk­te 1–8 sind einer Infor­ma­ti­ons­bro­schü­re des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Daten­schutz­auf­sicht ent­nom­men. Unser Arti­kel stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar.

Baye­ri­sches Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) stellt Tätig­keits­be­richt 2015/​2016 vor

Auf 158 Sei­ten gibt der Prä­si­dent des Baye­ri­schen Lan­des­am­tes für Daten­schutz­auf­sicht (BayL­DA), Tho­mas Kra­nig einen Über­blick über die Arbeit der Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de für den nicht-öffent­li­chen Bereich in Bay­ern für die Jah­re 2015 und 2016 ab.

Das BayL­DA ist für ca. 700.000 ver­ant­wort­li­che Stel­len im nicht-öffent­li­chen Bereich (Unter­neh­men, Ver­ei­ne, Ver­bän­de, frei­be­ruf­lich Täti­ge etc.) in Bay­ern zuständig.

Im vor­de­ren Teil des Berichts wird anschau­lich auf die Ent­wick­lung von Bür­ger­be­schwer­den, Daten­pan­nen, aber auch Bera­tungs­an­fra­gen sei­tens nicht-öffent­li­cher Stel­len ein­ge­gan­gen. Der Über­sicht ab 2013 ist zu ent­neh­men, dass es sich bei der zuneh­men­den Stei­ge­rung nicht um ein­zel­ne Spit­zen, son­dern klar um einen Trend han­delt. Sind 2013 “nur” 925 Beschwer­den über baye­ri­sche Unter­neh­men und Unter­neh­mer ein­ge­gan­gen, so waren es 2016 schon 1.424. Iden­tisch ver­hält es sich mit der Zahl der Daten­pan­nen (2013 32 gegen­über 85 in 2016). Wobei hier eine deut­lich höhe­re Dun­kel­zif­fer sei­tens des Amts ver­mu­tet wird. Bei den Beschwer­den liegt das The­ma Video­über­wa­chung auf dem vor­ders­ten Platz. Unter ande­rem sind dafür die mitt­ler­wei­le sehr preis­wer­ten Über­wa­chungs­ka­me­ras (wie Wild­ka­me­ras, Dash­cams usw.) ver­ant­wort­lich, jedoch auch ein gestei­ger­tes Sicher­heits­be­dürf­nis. Letz­te­res führt schnell mal dazu, nicht nur (zuläs­si­ger­wei­se) das eige­ne Grund­stück zu obser­vie­ren, son­dern (zumeist unzu­läs­sig) angren­zen­de Grund­stü­cke oder öffent­li­che Ver­kehrs­flä­chen mit einzuschließen.

Klas­si­sche Daten­pan­nen wie Ver­lust, Dieb­stahl oder Fehl­ver­sen­dun­gen sind im Berichts­zeit­raum nahe­zu gleich geblie­ben. Eine ver­mehr­te Zunah­me wur­de jedoch im Bereich Cyber­crime fest­ge­stellt. Hack­ing von Web­sei­ten, Daten­klau in Web­shops sowie Ver­schlüs­se­lungs­tro­ja­ner stan­den dabei ganz oben auf der Lis­te. Gera­de die ers­ten bei­den Punk­te oft aus­ge­löst durch feh­len­de Sicher­heits­up­dates der Web­sei­ten- und Shop-Soft­ware inklu­si­ve dazu­ge­hö­ri­ger Erwei­te­run­gen durch die ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­men und Unternehmer.

Im wei­te­ren Ver­lauf des Tätig­keitbe­richts wird ein Blick auf die ab Mai 2018 gel­ten­de EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) gewor­fen und wel­che Aus­wir­kun­gen die­se auf nicht-öffent­li­che Stel­len haben wird. Die Ver­pflich­tung zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten wird vor­aus­sicht­lich in bekann­ter Wei­se fort­ge­führt. Neu ist jedoch die Mel­de­pflicht der Bestel­lung an die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de. Die­se rech­net mit einem erheb­li­chen Arbeits­auf­wand auf­grund der zu erwar­ten­den tau­send­fa­chen Mel­dun­gen. [Anmer­kung des Autors: Die­se Mel­de­pflicht wird natür­lich auch Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men haben, die bis­her der Bestell­pflicht unter­la­gen, sich aber eine Bestel­lung erspart haben. Eine Nicht­mel­dung kann im wei­te­ren Ver­lauf unan­ge­neh­me Nach­fra­gen — und bei Ver­stö­ßen auf Buß­gel­der auslösen.]

Eine kur­ze Zusam­men­fas­sung kön­nen Sie hier her­un­ter­la­den. Der kom­plet­te Tätig­keits­be­richt steht hier zum Down­load bereit.

Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den prü­fen Cloud-Ein­satz in Unternehmen

Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den in Bay­ern, Ber­lin, Bre­men, Ham­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nie­der­sach­sen, Nord­rhein-West­fa­len, Rhein­land-Pfalz, Saar­land und Sach­sen-Anhalt wäh­len per Zufall 500 Unter­neh­men in die­sen Bun­des­län­dern aus. Die­se erhal­ten im Zuge der Prü­fung einen aus­führ­li­chen Fra­ge­bo­gen (Down­load zur Selbst­über­prü­fung hier) zur zeit­na­hen Beant­wor­tung. Bit­te beach­ten Sie: Sie sind gemäß Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz gegen­über der Behör­de aus­kunfts­pflich­tig. Neh­men Sie die Anfra­ge ernst und ertei­len Sie inner­halb des genann­ten Rück­mel­de­zeit­raums aus­führ­lich Aus­kunft. Es besteht sonst ein Buß­geld­ri­si­ko für Ihre Organisation.

“[…] vie­le klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men in Deutsch­land ver­ar­bei­ten inzwi­schen zahl­rei­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten (z. B. von Kun­den, Mit­ar­bei­tern oder Bewer­bern) häu­fig auf Ser­vern exter­ner Dienst­leis­ter, oft außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on. Dies ist vor allem bei Ange­bo­ten wie dem sog. Soft­ware as a Ser­vice der Fall. Ein klas­si­sches Bei­spiel hier­für sind Office-Anwen­dun­gen „aus dem Inter­net“, die stand­ort­un­ab­hän­gig und fle­xi­bel genutzt wer­den können.”

Inhalt­lich beschäf­tigt sich der Fra­ge­bo­gen daher zu Beginn mit gene­rel­len Daten­über­mitt­lun­gen außer­halb der EU (USA, sons­ti­ge Drittstaaten).

“Ein wich­ti­ges Ziel der Prü­fung liegt in der Sen­si­bi­li­sie­rung der Unter­neh­men für Daten­über­mitt­lun­gen in Län­der außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on. Um Unter­neh­men das Auf­fin­den sol­cher Über­mitt­lun­gen zu erleich­tern, wird auch gezielt nach dem Ein­satz von Pro­duk­ten und Leis­tun­gen exter­ner Anbie­ter gefragt, die – nach bis­he­ri­gen Erfah­run­gen der Auf­sichts­be­hör­den – mit einer Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Nicht-EU-Staa­ten ver­bun­den sind.”

Im zwei­ten Teil wird es ziem­lich kon­kret im Hin­blick auf in der Cloud ein­ge­setz­te Lösun­gen wie Rei­se­ma­nage­ment, Cus­to­mer-Rela­ti­onship-Manage­ment, Bewer­ber­por­ta­le bis hin zu kom­plet­ten Recruit­ment und Per­so­nal­ver­wal­tung und Abrech­nung, Cloud-Spei­cher, News­let­ter-Ser­vices, Cloud Office, aber auch Kol­la­bo­ra­ti­ons­platt­for­men. Hier wol­len die Behör­den sehr kon­kre­te Anga­ben zu den genutz­ten Anbie­tern und Lösungen.

Abge­schlos­sen wird der Fra­ge­bo­gen mit Anga­ben zum betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Die­sen soll­ten Sie bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Bestell­pflicht hof­fent­lich benen­nen kön­nen und in die Beant­wor­tung des Fra­ge­bo­gens ein­be­zo­gen haben.

„Über­mitt­lun­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Nicht-EU-Staa­ten gehö­ren inzwi­schen auch bei vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men zum All­tag, nicht zuletzt auf­grund der immer stär­ke­ren Ver­brei­tung von Ange­bo­ten des Cloud Com­pu­ting. Unter­neh­men müs­sen sich aber des­sen bewusst sein, dass hier­für beson­de­re daten­schutz­recht­li­che Anfor­de­run­gen gel­ten. Durch die koor­di­nier­te Prüf­ak­ti­on, an der sich zehn deut­sche Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den betei­li­gen, wol­len wir auch die Sen­si­bi­li­tät der Unter­neh­men in die­sem Bereich erhö­hen.“ betont Tho­mas Kra­nig, der Prä­si­dent des Baye­ri­schen Lan­des­am­tes für Daten­schutz­auf­sicht. „Aus­ge­hend von der Beant­wor­tung des Fra­ge­bo­gens kann und wird das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht dort, wo sich dies als not­wen­dig zeigt, auch in eine tie­fe­re Prü­fung einsteigen.“ 

Sie haben einen sol­chen Fra­ge­bo­gen erhal­ten, jedoch kei­nen betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zur Beant­wor­tung parat? Spre­chen Sie uns an.

Quel­le: https://​www​.lda​.bay​ern​.de/​m​e​d​i​a​/​p​m​2​0​1​6​_​0​9​.​pdf

War­um ist Daten­schutz für Unter­neh­men und Behör­den wichtig?

Haben Sie sich auch schon die­se Fra­ge gestellt? Sascha Kuhr­au, Inha­ber des bun­des­weit täti­gen Bera­tungs­un­ter­neh­mens a.s.k. Daten­schutz gibt Antworten.

Herr Kuhr­au, ist Daten­schutz ein Modethema?

Mit­nich­ten! Schau­en Sie ein­fach auf die His­to­rie des Daten­schutz­rechts in Deutsch­land und der EU. 1977 hat­ten wir das ers­te Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) in Deutsch­land, seit 1995 gibt es auf EU Ebe­ne ver­bind­li­che Regeln für alle Mitgliedsstaaten.

Wen betrifft die­ses Bundesdatenschutzgesetz?

Das ist ganz ein­fach. Jedes Unter­neh­men, jeden Gewer­be­trei­ben­den, jeden Frei­be­ruf­ler, jede Behör­de und auch jeden Ver­ein, sofern dort per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor­lie­gen und ver­ar­bei­tet werden.

Man soll­te auch nicht dem Irr­tum unter­lie­gen, ein eige­nes Stan­des­recht wür­de das Daten­schutz­ge­setz erset­zen. Obwohl die Aus­sa­ge der Geset­ze hier klar ist, muss­ten mitt­ler­wei­le Gerich­te bestä­ti­gen, dass sol­ches Recht nicht pau­schal erset­zend wirkt. Die­se Fehl­ein­schät­zung kann gera­de bei Ärz­ten, Steu­er­be­ra­tern oder auch Anwäl­ten schnell zu Kon­flik­ten führen.

Wirk­lich jeden? Es gibt doch bestimmt Ausnahmen?

Da muss ich Sie ent­täu­schen. § 1 BDSG ist hier ein­deu­tig. Es wer­den kei­ne Unter­schie­de nach Bran­che, Mit­ar­bei­ter­zahl oder Umsatz gemacht. Die­sen Irr­glau­ben trifft man öfter in Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rern, Inha­bern oder auch Behördenleitern.

Eine Aus­nah­me gibt es jedoch bei der Bestell­pflicht des soge­nann­ten Daten­schutz­be­auf­trag­ten.

Wel­che Auf­ga­ben hat ein sol­cher Datenschutzbeauftragter?

Salopp gesagt, küm­mert sich die­ser um die rechts­kon­for­me Umset­zung des Daten­schutz­rechts in der Orga­ni­sa­ti­on vor Ort. Er ist Bera­ter , Tipp­ge­ber und Ansprech­part­ner für Lei­tung und Mitarbeiter.

Und wann muss ein sol­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt werden?

Die­se Vor­schrift fin­det sich in § 4f BDSG und ist bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men eben­falls ein­deu­tig. Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mit­tels IT arbei­ten, muss ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter intern oder extern bestellt wer­den. Und bei der Zahl der Mit­ar­bei­ter ist es uner­heb­lich, ob Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe oder Geschäfts­füh­rung selbst.

Dann liegt die­se Bestell­pflicht recht schnell vor, ohne dass die Ver­ant­wort­li­chen dies viel­leicht wissen?

Das ist in der Pra­xis häu­fig der Fall. Wir bera­ten hier­zu jedoch kos­ten­los und unver­bind­lich, ob eine Bestell­pflicht vorliegt.

Wer küm­mert sich um das The­ma Daten­schutz, wenn kein Daten­schutz­be­auf­trag­ter vor­han­den ist?

Dann liegt die Umset­zung aller Rechts­vor­schrif­ten bei der Geschäfts­füh­rung oder Behör­den­lei­tung. Die­se haf­tet im Zwei­fel dann auch bei Nicht­er­fül­lung oder ein­tre­ten­den Daten­pan­nen. Das BDSG hat hier einen mitt­ler­wei­le sehr emp­find­li­chen Buß­geld­ka­ta­log.

Also soll­te man schon zur Ver­mei­dung von Buß­gel­dern das The­ma Daten­schutz ernst nehmen?

Das ist nach mei­ner Erfah­rung der fal­sche Ansatz. Wenn sich des The­mas nur ange­nom­men wird, weil Ängs­te vor recht­li­chen Risi­ken und Buß­gel­dern bestehen, dann wur­den die Chan­cen eines bewusst geleb­ten Daten­schut­zes nicht erkannt.

Daten­schutz ist mehr als eine Rechtsvorschrift?

Ja! Kun­den und Bür­ger wer­den immer sen­si­bler. Neh­men Sie nur die aktu­el­le Pres­se. Nicht erst seit der NSA Affä­re, aus­ge­löst durch Herrn Snow­den, stei­gen das Bewusst­sein und auch der Anspruch der soge­nann­ten “Betrof­fe­nen” (im Sin­ne des BDSG) rund um das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung.

Kom­me ich die­sem Anspruch als Orga­ni­sa­ti­on nach, dann ist geleb­ter Daten­schutz ein Ele­ment der Kun­den­ak­qui­se, aber auch der Kundenbindung.

Und da Daten­schutz auch sehr weit in Berei­che wie der IT-Sicher­heit ein­greift, kom­men Fak­to­ren wie Sen­kung des Aus­fall­ri­si­kos oder Ver­kür­zung von Wie­der­an­lauf­zei­ten von EDV-Sys­te­men ergän­zend hin­zu. Es geht hier um die Kern­zie­le: Schutz vor Zer­stö­rung, Ver­lust und Miss­brauch von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Am Ende spart die Orga­ni­sa­ti­on Zeit und Geld, wenn es zum Stör­fall kommt..

Wie unter­stützt a.s.k. Daten­schutz hierbei?

Wir prü­fen das vor­han­de­ne Daten­schutz– und Daten­si­cher­heits­ni­veau, iden­ti­fi­zie­ren Schwach­stel­len, behe­ben die­se gemein­sam mit unse­ren Auf­trag­ge­bern, betreu­en Einzelprojekte—z.B. die Ein­füh­rung einer geplan­ten Videoüberwachung—oder ste­hen als per­ma­nen­ter Ansprech­part­ner für Fra­gen zu die­sen The­men zur Verfügung.

Selbst­ver­ständ­lich über­neh­men wir auch die Auf­ga­ben des (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder unter­stüt­zen einen inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wenn die­ser aus Zeit­grün­den Sup­port benö­tigt. Letz­te­res kommt in der Pra­xis recht häu­fig vor. Seit eini­ger Zeit haben wir für baye­ri­sche Kom­mu­nen auch zwei Vari­an­ten des AKDB Sicher­heits­checks im Angebot.

Was steht dabei für Sie im Vordergrund?

Wich­tig sind uns der abso­lu­te Pra­xis­be­zug und die Sicher­stel­lung der recht­li­chen Anfor­de­run­gen. Daten­schutz darf kein Selbst­zweck sein oder sich zu wich­tig neh­men. Nicht umsonst lau­tet unser Mot­to „Aus der Pra­xis für die Praxis“.

Ist Daten­schutz teuer?

Ja, wenn Sie sich nicht dar­um kümmern 🙂

Nein, im Ernst. Wir arbei­ten bei lang­fris­ti­gen Betreu­un­gen und Pro­jek­ten mit Pau­scha­len, damit unser Kun­de stets weiß, mit wel­chen Kos­ten er zu rech­nen hat und vor unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen sicher ist.

Und da unse­re Leis­tun­gen modu­lar buch­bar sind, kann der Kun­de selbst ent­schei­den, wel­chen Anteil an Zeit er selbst ein­brin­gen will und kann, und wel­chen er an uns auslagert.

Wenn jemand noch Fra­gen zum The­ma hat?

Ein­fach anru­fen oder eine kur­ze Email schreiben.

Wozu Big Brot­her Con­tai­ner? Wasch­an­la­ge reicht!

Per­so­nal, aber auch Kun­den stan­den im Fokus einer aus­ge­dehn­ten Video­übewa­chung der Esse­ner Auto­wasch­ket­te Mr. Wash. In 8 von 33 Filia­len wur­den 60 Kame­ras nicht rechts­kon­form betrie­ben. Das war dem NRW-Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz ein Buß­geld in Höhe von 64.000 Euro wert, mel­det WAZ. Dabei kam der Ket­te zu Gute, sich bei den Ermitt­lun­gen im Ver­fah­ren “koope­ra­tiv” ver­hal­ten zu haben.

Inter­es­sant ist die Auf­tei­lung des Buß­gel­des. 54.000 Euro wur­den wegen des schwe­ren Ver­sto­ßes gegen das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz durch die Video­über­wa­chung ver­hängt. Die rest­li­chen 10.000 Euro wur­den dafür fäl­lig, bis­her kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt zu haben, obwohl die gesetz­li­che Bestell­pflicht vor­lag.

In unse­rem Daten­schutz Blog fin­den Sie einen Bei­trag zur umsich­ti­gen und rechts­kon­for­men Umset­zung einer Video­über­wa­chung.

Pla­nen Sie die Instal­la­ti­on einer Video­über­wa­chungs­an­la­ge? Haben Sie bereits eine sol­che Lösung im Ein­satz und sind sich über die Rechts­kon­for­mi­tät im Unkla­ren? Dann fra­gen Sie doch Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben kei­nen? Spre­chen Sie uns an.

IT-Sicher­heit in Unter­neh­men ver­bes­sern und für mehr Daten­schutz sorgen

Daten­schutz und Datensicherheit

Daten­schutz ist gesetz­li­che Vor­schrift für Unter­neh­men aller Grö­ßen in Deutsch­land. So gibt es zwar eini­ge Rege­lun­gen, wie z.B. die Bestell­pflicht für einen sog. Daten­schutz­be­auf­trag­ten, die erst ab einer gewis­sen Mit­ar­bei­ter­zahl grei­fen, doch das ent­bin­det nicht von der Ver­pflich­tung die übri­gen Vor­schrif­ten im Unter­neh­men umzu­set­zen. Auf­grund des ste­tig zuneh­men­den Ein­sat­zes von IT stei­gen sowohl die Ansprü­che an Unter­neh­men als auch die Zahl der zu tref­fen­den Schutz­maß­nah­men durch das Unter­neh­men. Ohne aus­rei­chen­de IT-Sicher­heit ist der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Daten­schutz heu­te kaum mehr zu gewährleisten.

Klas­si­sche Brennpunkte

Ganz oben auf der The­men­lis­te ste­hen nach wie vor Klas­si­ker wie Pass­wort-Sicher­heit oder auch die Back­up-Stra­te­gie. Im Rah­men unse­rer Daten­schutz-Audits sind immer wie­der noch Kom­bi­na­tio­nen für den Sys­tem-Log­in zu fin­den wie Benut­zer­na­me = Vor­na­me und Pass­wort = Nach­na­me, sogar für Zugän­ge mit Admi­nis­tra­tor-Rech­ten. Aber auch die Rech­te und Pflich­ten des Admi­nis­tra­tors wol­len genau defi­niert und fest­ge­schrie­ben sein. Ob der Leit­satz “Back­up ist nur für Feig­lin­ge” im Fal­le eines Daten­ver­lusts wirk­lich wei­ter­hilft? Ich wage es zu bezweifeln.

Neue Tech­no­lo­gien und Verfahrensweisen

Doch neben die­sen Dau­er­bren­nern gilt es mit aktu­el­len Ent­wick­lun­gen und Trends mit­zu­hal­ten. Nut­zen Ihre Mit­ar­bei­ter eige­ne elek­tro­ni­schen Gerä­te für das Unter­neh­men wie z.B. Smart­phones, Note­book oder Pads? Dann wer­den Sie nicht dar­um her­um­kom­men, sich mit dem Begriff BYOD (Bring Your Own Device) aus­ein­an­der­zu­set­zen. Denn so char­mant das Mit­brin­gen von eige­ner Hard­ware durch Mit­ar­bei­ter sein kann, z.B. durch den Kos­ten­ein­spa­rungs­ef­fekt, so ris­kant ist der Ein­satz von nicht in die Sicher­heits­me­cha­nis­men des Unter­neh­mens ein­ge­bun­de­nen Gerä­ten im Hin­blick auf Daten­si­cher­heit und Datenschutz.

Licht ins Dun­kel bringen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft hat zur Unter­stüt­zung den IT-Sicher­heits­na­vi­ga­tor im Web ins Leben geru­fen. Hier kön­nen Unter­neh­men und Unter­neh­mer ziel­ge­nau nach Bran­che und Fra­ge­stel­lung Hil­fe in Form von Anlei­tun­gen, For­mu­lie­rungs­vor­schlä­gen und Tipp­lis­ten finden.

Alter­na­tiv spre­chen Sie doch ein­fach mit Ihrem Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Sie haben kei­nen? Dann prü­fen Sie, ob die gesetz­li­che Bestell­pflicht für Ihr Unter­neh­men vor­liegt. Der Gesetz­ge­ber hat mit dem exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten eine kos­ten­güns­ti­ge und trans­pa­ren­te Mög­lich­keit geschaf­fen, die­ser Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men -> Ange­bot anfor­dern. Doch selbst ohne Bestell­pflicht ste­hen wir bera­tend zu den The­men Daten­si­cher­heit und Daten­schutz für Ihr Unter­neh­men zur Ver­fü­gung. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Unter­neh­men sicher machen, För­der­mit­tel nutzen

Übri­gens kön­nen Tei­le unse­rer Bera­tungs­leis­tun­gen mit För­der­mit­teln aus dem ESF bezu­schusst wer­den — nut­zen Sie doch die­se Gele­gen­heit, Ihr Unter­neh­men über­prü­fen zu las­sen und siche­rer zu machen.

Irr­tü­mer im Daten­schutz (Teil 3): Wir haben kei­ne schüt­zens­wer­ten Daten im Unternehmen

“Wir haben kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men, daher betrifft uns das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz gar nicht” — die­se Aus­sa­ge trifft man immer wie­der z.B. im Rah­men von Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen oder Kun­den­ge­sprä­chen. Im ers­ten Moment ist man gera­de bei rei­nen B2B-Unter­neh­men geneigt, zuzu­stim­men. Doch schnell regen sich Zwei­fel, denn nur weni­ge Unter­neh­men kom­men ohne Mit­ar­bei­ter aus.

§ 3  BDSG defi­niert den Begriff der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten:

“(1) Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sind Ein­zel­an­ga­ben über per­sön­li­che oder sach­li­che Ver­hält­nis­se einer bestimm­ten oder bestimm­ba­ren natür­li­chen Per­son (Betrof­fe­ner).”

Damit wäre bereits fest­ge­stellt, das per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Unter­neh­men allei­ne schon durch die Beschäf­ti­gung von Mit­ar­bei­tern vor­lie­gen. Zieht man jetzt noch die Daten zu Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Dienst­leis­tern und Inter­es­sen­ten hin­zu, wird schnell klar: Es gibt eigent­lich immer per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Unternehmen.

Blei­ben wir jedoch bei den Mit­ar­bei­ter­da­ten unse­res Bei­spiels und in § 3 BDSG:

“(9) Beson­de­re Arten per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sind Anga­ben über die ras­si­sche und eth­ni­sche Her­kunft, poli­ti­sche Mei­nun­gen, reli­giö­se oder phi­lo­so­phi­sche Über­zeu­gun­gen, Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rig­keit, Gesund­heit oder Sexualleben.”

Mit­ar­bei­ter­da­ten sind dem­nach nicht nur rei­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, son­dern nach die­ser Defi­ni­ti­on sogar eine beson­de­re Art per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (ent­hal­ten sie doch eini­ge der og. Merkmale).

§ 3 BDSG defi­niert im wei­te­ren Ver­lauf den Begriff “Beschäf­tig­te” detailliert:

“(11) Beschäf­tig­te sind:

  1. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer,
  2. zu ihrer Berufs­bil­dung Beschäftigte,
  3. Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer an Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben sowie an Abklä­run­gen der beruf­li­chen Eig­nung oder Arbeits­er­pro­bung (Reha­bi­li­tan­din­nen und Rehabilitanden),
  4. in aner­kann­ten Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen Beschäftigte,
  5. nach dem Jugend­frei­wil­li­gen­dien­ste­ge­setz Beschäftigte,
  6. Per­so­nen, die wegen ihrer wirt­schaft­li­chen Unselb­stän­dig­keit als arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­so­nen anzu­se­hen sind; zu die­sen gehö­ren auch die in Heim­ar­beit Beschäf­tig­ten und die ihnen Gleichgestellten,
  7. Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber für ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis sowie Per­so­nen, deren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis been­det ist,
  8. Beam­tin­nen, Beam­te, Rich­te­rin­nen und Rich­ter des Bun­des, Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten sowie Zivildienstleistende.”

Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz spen­diert in sei­ner aktu­el­len Fas­sung den Beschäf­tig­ten sogar einen eige­nen Paragraphen:

§ 32 Daten­er­he­bung, ‑ver­ar­bei­tung und ‑nut­zung für Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses

“(1) Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Beschäf­tig­ten dür­fen für Zwe­cke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, wenn dies für die Ent­schei­dung über die Begrün­dung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder nach Begrün­dung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses für des­sen Durch­füh­rung oder Been­di­gung erfor­der­lich ist. Zur Auf­de­ckung von Straf­ta­ten dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Beschäf­tig­ten nur dann erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, wenn zu doku­men­tie­ren­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te den Ver­dacht begrün­den, dass der Betrof­fe­ne im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis eine Straf­tat began­gen hat, die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung zur Auf­de­ckung erfor­der­lich ist und das schutz­wür­di­ge Inter­es­se des Beschäf­tig­ten an dem Aus­schluss der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung nicht über­wiegt, ins­be­son­de­re Art und Aus­maß im Hin­blick auf den Anlass nicht unver­hält­nis­mä­ßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzu­wen­den, wenn per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, ohne dass sie auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­tet oder in oder aus einer nicht auto­ma­ti­sier­ten Datei ver­ar­bei­tet, genutzt oder für die Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung in einer sol­chen Datei erho­ben werden.
(3) Die Betei­li­gungs­rech­te der Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen der Beschäf­tig­ten blei­ben unberührt.”
Womit fest­steht:
  1. Beschäf­tigt ein Unter­neh­men Mit­ar­bei­ter, lie­gen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor.
  2. Auf­grund der vor­lie­gen­den Daten eines Mit­ar­bei­ters han­delt es sich dabei sogar um beson­de­re Arten per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die einen erhöh­ten Schutz­sta­tus besitzen.
  3. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz legi­ti­miert das Erhe­ben, Ver­ar­bei­ten und Nut­zen der Mit­ar­bei­ter­da­ten zum Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses.
  4. Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz fin­det auf Unter­neh­men mit Mit­ar­bei­tern Anwendung.
  5. Es bleibt zu prü­fen, ob die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zusätz­lich vorliegt.

 

Unsi­cher in Bezug auf die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se? Dann spre­chen Sie uns ein­fach an. Wir hel­fen schnell, unbü­ro­kra­tisch und unkompliziert.

Lesen Sie hier die ande­ren Tei­le der Serie “Irr­tü­mer im Datenschutz”:

Irr­tü­mer im Daten­schutz (Teil 2): Ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist zu teu­er und daher kann auf die Bestel­lung ver­zich­tet werden

Irr­tü­mer im Daten­schutz (Teil 2)

Wei­ter geht es mit dem zwei­ten Teil der Serie “Irr­tü­mer im Daten­schutz”. Nicht aus­zu­rot­ten ist ein Gerücht, auf das ich im Rah­men von zahl­rei­chen Bera­tungs­ge­sprä­chen immer wie­der sto­ße. Hier wird argu­men­tiert, auf die Bestel­lung eines gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten kann ver­zich­tet wer­den, wenn die dafür anfal­len­den Kos­ten für das Unter­neh­men nicht zumut­bar sind.

Was sagt das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) dazu?

Die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten regelt § 4f Absatz 1 Beauf­trag­ter für den Daten­schutz BDSG.

(1) Öffent­li­che und nicht-öffent­li­che Stel­len, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­ten, haben einen Beauf­trag­ten für den Daten­schutz schrift­lich zu bestel­len. Nicht-öffent­li­che Stel­len sind hier­zu spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach Auf­nah­me ihrer Tätig­keit verpflichtet.

Wei­ter führt § 4f BDSG aus

Die Sät­ze 1 und 2 gel­ten nicht für die nicht­öf­fent­li­chen Stel­len, die in der Regel höchs­tens neun Per­so­nen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäftigen.

Damit ist klar defi­niert: Unter­neh­men mit mehr als 9 Mit­ar­bei­tern, die mit­tels EDV mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu tun haben, sind gesetz­lich zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet — und zwar bis spä­tes­tens 4 Wochen nach Auf­nah­me der Geschäftstätigkeit.

Zumut­bar­keit?

Von einer Zumut­bar­keit ist an die­ser Stel­le nicht die Rede. Im Gegen­teil! § 4f Absatz 1 BDSG führt sogar noch wei­te­re Ver­pflich­tungs­kri­te­ri­en an:

Soweit auf­grund der Struk­tur einer öffent­li­chen Stel­le erfor­der­lich, genügt die Bestel­lung eines Beauf­trag­ten für den Daten­schutz für meh­re­re Berei­che. Soweit nicht-öffent­li­che Stel­len auto­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tun­gen vor­neh­men, die einer Vor­ab­kon­trol­le unter­lie­gen, oder per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten geschäfts­mä­ßig zum Zweck der Über­mitt­lung, der anony­mi­sier­ten Über­mitt­lung oder für Zwe­cke der Markt- oder Mei­nungs­for­schung auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­ten, haben sie unab­hän­gig von der Anzahl der mit der auto­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung beschäf­tig­ten Per­so­nen einen Beauf­trag­ten für den Daten­schutz zu bestellen.

Auch hier ist kei­ne Rede von einer Zumut­bar­keit für Unter­neh­men. Bestell­pflicht ist Bestell­pflicht! Jedoch gestat­tet der Gesetz­ge­ber mit § 4f Absatz 2 BDSG eine exter­ne Bestellung:

Zum Beauf­trag­ten für den Daten­schutz kann auch eine Per­son außer­halb der ver­ant­wort­li­chen Stel­le bestellt wer­den; die Kon­trol­le erstreckt sich auch auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die einem Berufs- oder beson­de­ren Amts­ge­heim­nis, ins­be­son­de­re dem Steu­er­ge­heim­nis nach § 30 der Abga­ben­ord­nung, unterliegen

Die­se Mög­lich­keit bie­tet gera­de klei­nen und mitt­le­ren mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men ein hohes Maß an Fle­xi­bi­li­tät, Kos­ten­trans­pa­renz und auch Ein­spar­po­ten­ti­al. Denn die Bestel­lung eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bringt zahl­rei­che Vor­tei­le für ein Unter­neh­men mit sich.

Die Vor­tei­le des exter­nen Datenschutzbeauftragten

Ein intern bestell­ter Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist nicht wei­sungs­ge­bun­den und frei in sei­ner Zeit­ein­tei­lung. Er genießt einen erwei­ter­ten Kün­di­gungs­schutz und kann nicht ein­fach so abbe­ru­fen wer­den. Gleich­zei­tig trägt das Unter­neh­men die Kos­ten für Aus- und Wei­ter­bil­dung (die­se ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben) und muss Raum und Mate­ri­al zur Ver­fü­gung stel­len. Ein inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter bringt kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz mit sich. Kos­ten­trans­pa­renz und Kos­ten­kon­trol­le Fehlanzeige!

Bestel­len Sie jedoch einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, lie­gen die Vor­tei­le klar auf der Hand. Die­ser Exter­ne arbei­tet im Rah­men eines Pro­jekt­auf­trags. Die Kos­ten sind trans­pa­rent und über­schau­bar. Sei­ne Bestel­lung kann wider­ru­fen wer­den, beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz kennt ein exter­ner Ver­trag nicht. Die Kos­ten für sei­ne Aus- und Wei­ter­bil­dung trägt der Exter­ne selbst, eben­so wie für die not­wen­di­ge Aus­stat­tung mit Soft­ware (Lizen­zen), Lite­ra­tur und sein Büro. Ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter ver­fügt über aus­rei­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz, wel­cher sich auf sei­ne Tätig­keit für das Unter­neh­men erstreckt (las­sen Sie sich die­se stets nach­wei­sen!!). Ziel­kon­flik­te sind durch die Aus­glie­de­rung kein The­ma. Als Sah­ne­häub­chen erhält Ihr Unter­neh­men Zugriff auf des­sen bran­chen­über­grei­fen­des Know How.

Wer nicht, zu spät oder pro for­ma bestellt, setzt sich einem erheb­li­chen Buß­geld­ri­si­ko bis 50.000 Euro aus.

Über­zeugt? Dann ver­ein­ba­ren Sie doch gleich in unver­bind­li­ches und kos­ten­lo­ses Erstberatungsgespräch!

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Lesen Sie hier die ande­ren Tei­le der Serie “Irr­tü­mer im Datenschutz”:

 

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