Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat seinen Tätigkeitsbericht 2020 für den Berichtszeitraum 2019 veröffentlicht.
Insgesamt wurden 758 Beratungen durchgeführt und 959 Verfahren in der Zuständigkeit des ULD angelegt, davon 680 auf Grund von Beschwerden gegen Unternehmen und 279 gegen Behörden.
Des Weiteren wurden 37 Warnungen, 26 Verwarnungen und 2 Anordnungen gegenüber Einrichtungen ausgesprochen. Auf Geldbußen wurde in dem Zeitraum 2019 verzichtet. In 26 Fällen führte man Prüfungen ohne zu Grunde liegende, anlassbezogene Beschwerden durch, 13 davon bei nichtöffentlichen Einrichtungen.
Verletzungen von Datenschutz und Meldepflicht
Die insgesamt 349 in Sachen Datenpannen eröffneten Verfahren stellen naturgemäß nur einen Anteil der täglich gemeldeten oder anderweitig dem ULD zur Kenntnis gelangten Datenschutz-Verletzungen dar. Ebenso naturgemäß, dass das ULD von der Dunkelziffer an Datenpannen, die nicht gemeldet, sondern im Nachhinein festgestellt werden, nicht angetan ist.
hier würde ich als tipp ergänzen .. Daher auch in diesem Kontext der Tipp, nicht nur für unsere Kunden in Schleswig-Holstein J, den Sie von uns auch sicherlich aus Präsentationen und Vorortterminen kennen: Datenpannen immer dokumentieren und — zumindest intern an Ihren DSB — melden. Entwarnen lässt sich immer noch.
Datenpannen — Informationssicherheit / Datenschutz
Ebenfalls kritische Worte findet das ULD in Bezug auf das Umsetzungsniveau der Informationssicherheit. Es gebe hier noch viel Nachholbedarf, zumal Verletzungen der Informationssicherheit wie u.a. auch Cyberangriffe mangels personenbezogener Daten häufig nicht einmal in einer Meldung resultieren.
Für eine „verantwortungsvolle Digitalisierung“ hält der vorliegende Bericht dazu an, dass sämtliche Einrichtungen das Schutzniveau in Sachen Informationssicherheit einschließlich Datenschutz auf den Prüfstand bringen mögen. Sensibilisierung der Mitarbeiter sei nicht zu vernachlässigen.
Das ULD sah ‘über den Tellerrand´
Inspiration für Sensibilisierungen konnte man im Austausch mit einem unserer Nachbarländer erhalten:
- Aktionstage „Löschen/Schreddern“
- „Gamification“ Ansätze von Datenschutz mit Preis (Obst/Schokoriegel)
- Datenschutzquiz und Datenpannensimulation
- anonymisiert realisierte Phishing-Tests
- Selbstdatenschutz mit Mehrwert für die Beschäftigten
- im Team produzierte Kurzvideos für Schulungszwecke
gehörten dazu. Eine weitere Klarstellung, dass Datenschutz per se lebendig ist und unrichtigerweise manchmal als trocken und lästiges Beiwerk angesehen wird.
Auch in Unternehmen und kommunalen Einrichtungen lassen sich solche Aktionen und Workshops durchführen. Für Anfragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Für eine Vereinheitlichung von Datenschutzstandards und Verständnisfragen sieht das ULD eine regelmäßige Kommunikation über Erfahrungen als sehr wichtig an. Im genannten Nachbarland Österreich ist dies bereits verbindliche Vorschrift.
Informationsfreiheit und Datenschutz auf (inter)nationaler Ebene
Das ULD stellt klar, dass auch die innerstaatliche Abstimmung unter Datenschutzbehörden auf Bundes- und Landesebene in Sachen Datenschutz und Informationsfreiheit in angemessenem Maße aufrecht zu erhalten ist. Bei der Informationsfreiheit existiere lediglich ein Gremium für die Zuarbeit der IFK. Noch seien nicht alle Bundesländer vertreten mangels entsprechender Informationsfreiheits- oder Transparenzportalen.
Datenethik und Datensicherheit
Die Datenethikkommission der Bundesregierung hat ein Gutachten erstellt, das sich insbesondere mit Algorithmen, KI und Big Data befasst. Betont werden unter anderem Möglichkeiten der Regulierung von algorithmischen Systemen. Das ULD fordert — weniger banal als es zunächst klingen mag — die Bundesregierung als Auftraggeberin des Gutachtens der Datenethikkommission auf, die Inhalte auswerten und in die weitere Planung einfließen zu lassen. In diesem Zusammenhang moniert das ULD ein teils inkonsistentes Agieren von Bund und Ländern für / wider eine grundwerteorientierte, zukunftsfähige Digitalisierung wie etwa Inhalte in Gesetzgebungsentwürfen, die „eine Kriminalisierung von Anbietern bestimmter datenschutzfreundlicher Techniken“ nahelegten. (§ 126a StGB).
Man möchte eine „Chance auf bessere Sicherheit“ nicht vertan wissen.
Die per Innenministerkonferenz 2019-06 in Planung gegebenen „Zugriffserleichterungen“ auf Messenger und Smart Home Anwendungen hält das ULD in dieser Form für nicht grundrechtsvereinbar.
Behörden
Die Landesdatenschutzbehörde Schleswig-Holstein fordert Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundeslandes auf, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen und „mit den erforderlichen Ressourcen“ auszustatten, sofern bislang nicht erfolgt.
Handlungsbedarf sah die Landesdatenschutzbehörde bei der Weiterentwicklung von IT-Verfahren der Landespolizei. Diese müssten in der Lage sein, Auskünfte an Betroffene „umfassend und zeitnah“ zu erteilen. Unter dem Titel „Null Datenpannenmeldungen im Polizeibereich?!“ postuliert die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, „gesetzliche Pflichten müssen ernst genommen werden.“ Auch für den Justizbereich gelte, dass Meldepflicht von Datenpannen umfassend zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden sollte.
Schleswig-Holstein und die Kommunen seien — mit Unterstützung des ULD — in der Verantwortung einer datenschutzkonformen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.
Fortsetzung folgt ..