“BYOD” ist in aller Munde, zu Recht. Hinter dem Kürzel verbergen sich zahlreiche Risiken und Unannehmlichkeiten für Administratoren und Unternehmer. Doch“Bring Your Own Device” ist Alltag! Immer mehr Arbeitnehmer nutzen ihre eigentlich privaten Mobiltelefone, Smartphones und Notebooks beruflich für ihren Arbeitgeber.
IT-Administratoren kämpfen dadurch mit Wildwuchs in der IT-Landschaft und fürchten die hierdurch entstehenden Sicherheitslücken — zu Recht! Geschäftsführer und Unternehmer verschliessen vor der alltäglichen Situation oftmals die Augen und riskieren dabei so einiges.
Bei stillschweigender Duldung verliert das Unternehmen notwendige Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten. Mögliche Folgen: Datenschutzverstösse, Sicherheitslecks und die daraus resultierenden Image-Schäden durch negative Presseberichte.
Was viele nicht wissen, die rechtlichen Aspekte dieser Thematik sind umfangreich: Urheberrechtsverletzungen, Lizenzprobleme, Haftungsfragen, Verstöße gegen handels- und steuerrechtliche Vorschriften, IT-Sicherheit und Datenschutz. Wollen Sie als Unternehmer dafür gerade stehen, wenn Ihr Mitarbeiter personenbezogene Daten Ihres Unternehmens auf seinem privaten Mobilgerät speichert und diese dann mit einem der zahlreichen Cloud-Dienste synchronisiert? Mit großer Wahrscheinlichkeit liegt hierfür keine vorgeschriebene Regelung zur Auftragsdatenverarbeitung vor -> Bußgeldrisiko.
Unser Tipp:
Sorgen Sie für klare Vereinbarungen und Richtlinien in Ihrem Unternehmen und investieren Sie in die notwendige IT-Infrastruktur.
Bald begrüßt Facebook den Nutzer Nummer 1.000.000.000, jeder vierte Deutsche ist schon “drin”. Doch was steckt dahinter? Eine Mission, die Welt etwas besser zu machen? Oder doch nur reine Geschäftemacherei im Angesicht von über vier Milliarden US-Dollar Umsatz im Jahr 2011. Schätzungen vor dem geplanten Börsengang gehen von einem Unternehmenswert von 100 Milliarden US-Dollar aus. Doch was macht diesen virtuellen Wert aus? Die personenbezogenen Daten der Nutzer, die zuhauf freiwillig in die Datenbanken des Konzerns geschaufelt werden.
“Das Geschäft mit den Daten” titelt der NDR und stellt einen TV-Beitrag vom 02.04.2012, 22:00 Uhr in seiner Mediathek online. Schauen Sie rein und erfahren Sie in einer Dreiviertelstunde mehr über die Funktionsweisen von Facebook, die Beweggründe des Unternehmens und die Motivation der Nutzer, öffentlich so viele Daten und Informationen über sich preiszugeben.
Das Geschäft mit den Daten, NDR
Der SWR hat in 2011 einen satirischen Beitrag über die Funktionsweisen und Features online gestellt. Auch diesen sollten Sie sich nicht entgehen lassen.
Kaum ein Unternehmen kommt ohne Webauftritt aus heutzutage. Der Auftritt im World Wide Web ist zu mehr herangewachsen als die ursprüngliche digitale Visitenkarte. Mit zahlreichen Funktionen wird um die Gunst der Besucher gebuhlt. Newsletter, Kontaktformulare, Stellenausschreibungen, Gewinnspiele, Social Media, Datenschutzerklärung oder auch das Impressum haben naturgemäß ihre Tücken und bergen das Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern. Präsentieren Sie Ihren Webseiten-Besuchern das Datenschutz-Zertifikat a.s.k. websecure und demonstrieren damit den datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten Ihrer Webseite.
Und so einfach kommen Sie zum Ziel:
Schicken Sie uns mit dem untenstehenden Formular die URL Ihrer Webseite und Ihre Kontaktdaten. Sie erhalten zeitnah Ihr Angebot.
Nach Auftragsvergabe folgt ein umfangreicher Check Ihres Webauftritts. Im Anschluß liegt Ihnen ein detaillierter Ergebnis- und Maßnahmenbericht vor.
Jetzt gilt es für Sie, die identifizierten Schwachstellen zu beseitigen.
Nach positiver Nachprüfung erhalten Sie das Datenschutz-Zertifikat a.s.k. websecure.
Die Prüfpunkte
Impressum
Datenschutzerklärung (Umfang und Inhalt)
Webtracking Umsetzung
Newsletter Umsetzung
Online-Buchungen / Kontaktformulare
Stellenangebote online
Social Media Integration / Umsetzung
Zulässigkeit der Datenerhebun
Content Management System (CMS)
a.s.k. websecure
Das Datenschutz-Zertifikat a.s.k. websecure hat eine Gültigkeit von 12 Monaten und kann nach entsprechender Nachprüfung verlängert werden.
Interesse? Dann einfach Formular ausfüllen — wir melden uns mit einem Angebot bei Ihnen und machen Ihren Webauftritt sicher.
Das Email-Programm wird geöffnet, unzählige neue Nachrichten sortieren sich in die Postfächer. “Ah, Post von Paypal”, mittles Doppelklick geöffnet, schließlich nutzt man den Dienst ja gelegentlich. Und dann liest man folgenden Text:
Sehr geehrter PayPal-Mitglied,
aufgrund eines automatisierten Abgleiches Ihrer Kundendaten mit Vergleichsstatistiken
wurde das Risiko eines Zahlungsausfalls f�r Ihr Konto als �berdurchschnittlich hoch
eingestuft Um weiterhin problemlos Ihr PayPal-Konto nutzen zu k�nnen, bitten wir Sie
Ihre Daten — als Sicherheit bei Zahlungsausf�llen — bei uns erneut zu registrieren.
Ihre Daten k�nnen Sie mithilfe des beigef�gten Formulars hinterlegen. Wir bitten
die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, dieses Vorgehen ist allerdings aufgrund
vermehrter Betrugsversuche erforderlich.
Mit freundlichen Gr��en, Ihr PayPal Kundenservice
—————————————————————————————–
Copyright � 1999–2012 PayPal. All rights reserved PayPal Deutschland &
�sterreich Pty Limited ABN 76 977 185 389 (AFSL 304572)
Überraschung
Im Anhang ein kleines HTML-Formular. Ein erneuter Klick brächte dann die Überraschung:
PHISH/Paypal.A0
Ziel: Paypal
Allgemein Es wird beabsichtigt folgende Informationen zu bekommen: • Kreditkarte • Personenbezogene Information • Paypal Zugangsdaten
Phishing Methode: • URL link
Wohl dem, der solche Anhänge erst gar nicht öffnet oder wenn doch, zumindest über aktuelle Schutzsoftware verfügt, um dem Datenverlust vorzubeugen und nicht Opfer eines — in diesem Fall sehr offensichtlichen — Datendiebstahls zu werden.
Mein Tipp
Füllen Sie den Lückentext und ersetzen Sie die Sonderzeichen sinngemäß. Danach: löschen 🙂
Zum 01.03.2012 beglückt uns Google mit neuen Datenschutzbestimmungen. Und wie immer alles nur zum Wohle der Nutzer 😉
Ab diesem Tag erhalten wir personalisierte Google-Suchergebnisse, ob uns das passt oder nicht. Auslöser ist das sog. Webprotokoll, das hinter jedem Google Account geführt wird. Wie üblich, ist dieses standardmäßig aktiviert. Dieses Protokoll zeichnet alle Aktiviäten — auch diensteübergreifend — des Nutzers auf, sofern man über einen Google Account eines der Dienste verfügt. Bisher durften diese Daten nicht vereint werden, der 01. März 2012 ändert dies. Mit den neuen Datenschutzbestimmungen, eine für alle Dienste, kann Google diese Daten nun zusammenführen. Und das ganz unabhängig davon, ob es Alt- oder Neudaten sind. Grund genug, die vorhandenen Daten zu löschen und die Aufzeichnung neuer Daten einzuschränken.
Wie das geht, verrät das Computermagazin “Chip” in einem Artikel samt anschaulicher Bild-Anleitung.
Mehr Informationen zu Googles neuen Datenschutzbestimmungen finden Sie in einem lesenswerten Beitrag von datenschutzbeauftragter-info.de
Bonn / Wiesbaden, 11. Januar 2012. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt vor dem Befall von PC- und MAC-Systemen mit der Schadsoftware “DNS-Changer”. Ab sofort ist eine solche Überprüfung mit Hilfe der Webseite https://www.dns-ok.de ganz einfach möglich.
Internetkriminelle können die Netzwerkkonfiguration von PC- und Mac-Systemen durch den Eintrag neuer DNS-Server mit der Schadsoftware “DNS-Changer” manipuliert haben. Das DNS (Domain Name System) ist einer der wichtigsten Dienste im Internet, welcher für die Umsetzung von Namen (URLs) in IP-Adressen verantwortlich ist. Im Falle einer Infektion mit der Schadsoftware leitet der Webbrowser die Benutzer bei Abfrage populärer Webseiten unbemerkt auf manipulierte Seiten der Kriminellen um, wo betrügerische Aktivitäten wie beispielsweise die Verbreitung angeblicher Antivirensoftware, Klickbetrug oder nicht lizenzierter Medikamentenverkauf stattfinden. Zudem konnten die Kriminellen gezielt manipulierte Werbeeinblendungen an infizierte Rechner senden, Suchergebnisse manipulieren und weitere Schadsoftware nachladen.
In Deutschland sind nach Angaben der amerikanischen Bundespolizei FBI derzeit bis zu 33.000 Computer täglich betroffen. Mit der Internetseite https://www.dns-ok.de können Internetnutzer ab sofort eigenständig prüfen, ob ihr System von dem Schadprogramm “DNS-Changer” betroffen ist. Beim Aufruf dieser Internetadresse erhalten Nutzer, deren Computersystem von dem Schadprogramm manipuliert wurde, eine Warnmeldung mit roter Statusanzeige. Ergänzt wird dieser Hinweis durch eine Reihe von Empfehlungen, mit denen die Anwender die korrekten Systemeinstellungen wiederherstellen sowie ggf. die Schadsoftware vom System entfernen können. Ist dagegen der Rechner des Internetnutzers nicht betroffen, erhält der Besitzer die Meldung mit einer grünen Statusmeldung, dass sein System korrekt arbeitet.
Die Überprüfung erfolgt ausschließlich über den Aufruf der Website https://www.dns-ok.de, es wird keine Software gestartet oder heruntergeladen. Zur Reinigung des Rechners können die Betroffenen beispielsweise die unter https://www.botfrei.debereitgestellten Programme wie den “DE-Cleaner” nutzen.
Zur vollständigen Pressemeldung des BSI
Update 02.02.2012
Der bekannte Hersteller von Sicherheitssoftware, Avira stellt ein Reparatur-Tool zum freien Download zur Verfügung. Damit sollen sich die Manipulationen des Trojaners “DNS-Changer” wieder rückgängig gemacht werden können. Zum Download
.. aber oftmals ist gar nicht so klar, was damit eigentlich gemeint ist. Ein Unternehmen spricht in Werbekampagnen massiv Privatkunden an, persönliche Daten und Dokumente doch einfach in der Cloud zu speichern, um “in”, “hip” und “trendy” zu sein. Andere Anbieter richten sich mit etwas gezielteren Informationen und Leistungsbeschreibungen an Unternehmen und Unternehmer.
Neben der ganzen Verwirrung um die Definition beflügeln weitere Verkaufsargumente wie Überall-Zugriff und Kosteneinsparpotentiale die Phantasie. Darüber geraten die datenschutzrechtlichen Aspekte und Notwendigkeiten einer solchen Outsourcing-Lösung schnell außer Acht.
Denn oftmals wird vergessen: Cloud Computing ist nach deutschem Datenschutzrecht klassische Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG. Und diese bedarf einiger Voraussetzungen, die vor Inbetriebnahme umzusetzen und einzuhalten sind. Zuwiderhandlungen können nach § 43 BDSG mit Bußgeldern bis 50.000 EUR belegt werden. Da ist die Kosteneinsparung schnell wieder aufgezehrt.
Drei Artikel kann ich zur vertiefenden Lektüre wärmstens empfehlen:
“Herausforderung Cloud Computing” von Guido Strunck
Sie wollen mit Ihrem Unternehmen selbst in die Cloud? Dann binden Sie Ihren Datenschutzbeauftragten frühzeitig ein. Sie haben noch keinen Datenschutzbeauftragten? Dann wird es Zeit, sprechen Sie mich an.
Hilfreiche Links
Wollen Sie die Risiken aus dem Bundesdatenschutzgesetz für Ihr Unternehmen minimieren? Eine passende Lösung finden Sie sicher in unserem Leistungsangebot.
Unsicher, ob für Ihr Unternehmen die gesetzliche Bestellpflicht für einen (externen) Datenschutzbeauftragten vorliegt? Die Antwort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leistungen.
Sie wollen eine unabhängige Prüfung, wie gut es um Datenschutz und Datensicherheit in Ihrem Unternehmen bestellt ist? Kein Problem mit unseren Leistungen.
Schulungsbedarf für Ihre Mitarbeiter? Zusätzliche Trainings und Workshops rund um Datenschutz und Datensicherheit? Erfahren Sie mehr über unsere Schulungen und Seminare.
Anleitungen, Ratgeber und Links, die das tägliche Arbeiten erleichtern und helfen können, Datenpannen zu vermeiden, finden Sie in der Rubrik Anleitungen / Ratgeber.
Der gestrige Blogbeitrag Facebooks “Gefällt mir” / “Like” nun bundesweit unter Beschuss vom 19.12.2011 hat auf Xing.de die Frage aufgeworfen, wie denn Datenschutzverstöße beim Einsatz von social plugins wie dem “Gefällt mir”- / “Like”-Button von Facebook vermieden werden können. Die Antwort ist recht simpel: zur Zeit eigentlich nur durch den Verzicht auf den Einsatz dieser Plugins.
Da diese Möglichkeit mit fortschreitender Vernetzung und den sich aus sozialen Netzwerken bietenden Umsatzpotentialen für Unternehmen nicht sehr befriedigend ist, wird fleissig an Alternativen gearbeitet, programmiert und argumentiert. Allen voran steht hier zur Zeit die sog. 2‑Klick-Lösung. Diese wird von zahlreichen Seiten und Unternehmen in verschiedenen Ausprägungen umgesetzt und propagiert. Ein recht bekannter Vertreter ist der heise Verlag, u.a. Herausgeber des professionellen Computermagazins c’t.
Kritik am Facebook “Gefällt mir”-Button
Die übliche Einbindung des Facebook “Gefällt mir” — Buttons steht aus mehreren Gründen unter Beschuss der Datenschutzbehörden. Das beginnt bei der Erstellung von Benutzerprofilen, unabhängig von einer Anmeldung bei Facebook, geht über die Übermittlung personenbezogener Daten an ein nicht-sicheres Land wie die USA und hört bei der fehlenden Einwilligung des Webseitenbesuchers vor der ganzen Erfassung und Übertragung noch lange nicht auf. Wer hier tiefer in das Thema einsteigen will:
Bei der alternativ diskutierten 2‑Klick-Lösung wird zuerst lediglich eine Grafik des Like-Buttons angezeigt, die selbst noch keine aktiven Funktionen enthält. Erst ein Klick auf diese Grafik löst die Kontaktaufnahme zu Facebook und die Datenübertragung aus.
Das klingt doch gut
Ja, vom Ansatz her nicht verkehrt. Auch das ULD meint hierzu:
“Die Umsetzung führt zu einer datensparsamen Einbindung von Social Plugins, wie sie auch in der FAQ unter https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/ beschrieben ist.”
Jedoch schränkt es diese Lösung zugleich wieder ein:
“Es muss jedoch beachtet werden, dass mittels einer solchen informierten Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers nur die Datenübertragung an Facebook auf Veranlassung eines Webseitenbetreibers gerechtfertigt werden kann. Dies ändert nichts daran, dass gegenüber Facebook nach unserer Analyse zurzeit keine wirksame Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers vorliegt.”
Nicht der Weisheit letzter Schluss
Demnach sind die Probleme durch diese 2‑Klick-Lösung nicht vom Tisch. Der Webseitenbetreiber verfügt zwar damit über eine technische Umsetzung, die in punkto Datenschutz eine Verbesserung darstellt, jedoch keine rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Behörden erhält. Es bleibt also nichts anderes übrig, als die aktuellen Diskussionen und Reaktionen aufmerksam weiter zu verfolgen. Den ursprünglichen Facebook Like-Button in unveränderter Form einzusetzen, erscheint wenig empfehlenswert. Jedoch sollte jedem Webseitenbetreiber bewusst sein, dass ein Ersatz durch die 2‑Klick-Lösung ebenfalls keine Rechtssicherheit mit sich bringt.
IST DER 2‑KLICK-BUTTON WIRKLICH DATENSCHUTZKONFORM?
Es gibt zahlreiche Varianten und Abwandlungen der 2‑Klick-Lösung. Beispielhaft seien hier die Lösung von heise und der Anwaltskanzlei Ferner genannt. Für einige Content-Management-Systeme wie WordPress oder Joomla sind weiterhin sofort einsetzbare Addons / Plugins verfügbar.
Bundesweite Unterstützung für Position des ULD
Am 08.12.2011 trat der sog. “Düsseldorfer Kreis”, ein Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zusammen. Tags darauf folgte eine entsprechende Pressemeldung. Bundesweit stellen sich die Landesdatenschutzbehörden hinter die Position des ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein), wonach der Einsatz des sog. “Gefällt mir”-/Like-Buttons, sog. social plugins sowie von Facebook Fanpages gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt.
Im Klartext heißt es im Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden:
“In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.
Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.”
Zur Vorgeschichte
Im August 2011 hat das ULD ausgewählte Stellen in Schleswig-Holstein auf Basis dieser Rechtsauffassung aufgefordert, auf “Gefällt mir”-/Like-Buttons und Fanpages zu verzichten. Gegen diese Anordnungen wurde Widerspruch eingelegt, das ULD rechnet mit Klageerhebung noch im Dezember 2011. Den kompletten Ablauf mit zahlreichen weiteren Rahmeninformationen können Sie hier nachlesen.
Welches Risiko besteht für Webseitenbetreiber?
“Nach einem Gespräch mit Wirtschaftspolitikern der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion weist das ULD nochmals darauf hin, dass es kurzfristig nicht gegen kleinere schleswig-holsteinische Unternehmen wegen Facebook-Fanpages oder „Gefällt mir“-Buttons vorgehen wird”, so der Wortlaut in der Pressemeldung vom 09.12.2011. Dies sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, mit der Nutzung einfach fortzufahren. Der Rechtsverstoß bleibt bestehen.
Mit Augenmaß
Es sind alle Beteiligten (Dienste-Anbieter, Nutzer und Behörden) gefordert, an den Sachverhalt mit Augenmaß heranzugehen und eine Lösung zu finden, die am Ende den Anforderungen und Bedürfnissen aller Beteiligten und dem Thema Datenschutz gerecht wird. Ein komplettes bundesweites Verbot des Facebook “Gefällt mir”- / Like-Buttons, der hier stellvertretend für zahlreiche andere Services dieser Art steht, würde im Zeitalter der Technologisierung, Medialisierung und Vernetzung einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen bedeuten.
Quellen:
Pressemeldung des ULD vom 09.12.2011
Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 08.12.2011
Wollen Sie die Risiken aus dem Bundesdatenschutzgesetz für Ihr Unternehmen minimieren? Eine passende Lösung finden Sie sicher in unserem Leistungsangebot.
Unsicher, ob für Ihr Unternehmen die gesetzliche Bestellpflicht für einen (externen) Datenschutzbeauftragten vorliegt? Die Antwort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leistungen.
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Anleitungen, Ratgeber und Links, die das tägliche Arbeiten erleichtern und helfen können, Datenpannen zu vermeiden, finden Sie in der Rubrik Anleitungen / Ratgeber.
“Datenschutz 2011” lautet eine Studie des TÜV Süd zum Thema Datenschutz in Unternehmen. Vier Monate lang von Dezember 2010 bis März 2011 befragte man mittelständische Unternehmen in Deutschland und wertete die Daten aus. Fazit: für die meisten teilnehmenden Unternehmen nimmt Datenschutz einen hohen Stellenwert ein, doch es gibt große Defizite.
Gerade im Bereich der Dokumentation und Richtlinien klaffen Lücken, und somit fehlt “eine zuverlässige Steuerung von Verfahren und Prozessen im Bereich der Datensicherheit“, erklärt Dr. Werner Degenhardt, Akademischer Direktor an der Ludwig-Maximilians-Universität München, welche mit dem TÜV Süd die Studie durchführte.
Weiterhin fehle es bei neuen oder geänderten Verfahrensweisen an einer Prüfung auf Einhaltung der Richtlinien und Gesetze zum Datenschutz. „Gerade dieses Verhalten ist jedoch die Ursache für die anhaltende Welle von Datenschutzverletzungen”, führt Degenhardt weiter aus.
Größere Defizite gäbe es ebenfalls beim Krisenmanagement im Umgang mit Datenschutzverletzungen. Betrachtet man die Verfahrensweisen namhafter Markenunternehmen bei Datenpannen in der jüngeren Vergangenheit, so bestätigt die Studie diese Wahrnehmung zumindest für einige Unternehmen [Anm. des Autors]. Fehlende klare Vorgaben zur Verfahrensweise im Pannenfall stehen der sofortigen Beseitigung der Probleme sowie der vorgeschriebenen Information an die Betroffenen im Wege.
Die Empfehlung des TÜV Süd für Unternehmen, denen die notwendigen Ressourcen und / oder das notwendige Datenschutz-Know-How fehlen: Nutzung eines externen Beraters für Datenschutz und Datensicherheit und die Bestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (wenn die Bestellpflicht vorliegt).
Sie sind sich nicht sicher? Sprechen Sie mich an. Sie wünschen ein Angebot für einen externen Datenschutzbeauftragten? Nutzen Sie das Angebotsformular, selbstverständlich verschlüsselt und sicher.
Hilfreiche Datenschutz-Links
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Unsicher, ob für Ihr Unternehmen die gesetzliche Bestellpflicht für einen (externen) Datenschutzbeauftragten vorliegt? Die Antwort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leistungen.
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Anleitungen, Ratgeber und Links, die das tägliche Arbeiten erleichtern und helfen können, Datenpannen zu vermeiden, finden Sie in der Rubrik Anleitungen / Ratgeber.