Jeder hat nach § 34 BDSG ein sog. Auskunftsrecht gegenüber Unternehmen und Behörden, welche Daten über einen gespeichert sind. Nimmt ein Betroffener dieses wahr, muss eine Auskunft vollständig, korrekt und zeitnah an den Anfragenden ergehen. Es drohen sonst Bußgelder bis zu 50.000 EUR nach § 43 BDSG.
Seit einiger Zeit wird das Recht auf Auskunft immer häufiger eingeklagt. Und die durch die Gerichte festgesetzten Streitwerte ziehen mit. Folge: höhere Kosten für das beklagte Unternehmen.
Das Auskunftsverlangen
§ 34 Bundesdatenschutzgesetz hat es für die angefragte Stelle in sich. Jeder Betroffene hat das Recht auf vollständige, richtige und zeitnahe Auskunft, welche personenbezogenen Daten über ihn in Ihrem Unternehmen gespeichert sind.
Anfragen nehmen zu
Sicher haben Sie es selbst schon festgestellt: die Auskunftsverlangen sind im Aufwärtstrend. Die Ursachen sind vielfältig. Verbraucher werden aufgrund zunehmender Berichterstattungen kritischer. Unzufriedene Kunden nutzen ihr Recht auf Auskunft als Art „Retourkutsche“. Manchmal ist es einfach nur Neugier.
Auskunftsrecht einklagbar?
Wie andere gesetzlich verbriefte Rechte ist der Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG einklagbar. Ignoriert das angefragte Unternehmen den Auskunftswunsch, so steht dem Betroffenen der Weg zum Kadi offen.
Und wenn gar keine Daten über den Anfragenden vorliegen?
Das ist vollkommen unerheblich. In diesem Fall steht dem Betroffenen eine Information über genau diesen Sachverhalt zu.
Was besagt der Streitwert?
Der durch das Gericht festgesetzte Streitwert ist Grundlage für die Kostenermittlung. Da Sie als Unternehmer / Unternehmen im Streitfall bei Nichterteilen einer Auskunft unterliegen werden, ist der Streitwert von großem Interesse im Hinblick auf die zu zahlenden Gerichts– und Anwaltskosten.
Steigen die Streitwerte?
Von einem richtigen Trend kann zur Zeit noch nicht gesprochen werden. Waren jedoch in der Vergangenheit meist Streitwerte zwischen 500 und 700 EUR üblich, sind es mittlerweile beim AG Köln 1.500 EUR (AG Köln v. 08.03.2012, 139 C 283/1 ). Doch schon früher kam es durchaus zu Streitwerten von bis zu 4.000 EUR.
Noch steckt die gerichtliche Aufarbeitung von Datenschutzangelegenheiten in den Kinderschuhen — jedoch nimmt die Zahl zu.
Wie also auf ein Auskunftsverlangen reagieren?
Am einfachsten ist es, die Anfrage direkt an Ihren Datenschutzbeauftragten weiterzuleiten. Dieser weiß, was zu tun ist. Versuchen Sie keine eigenständige Beantwortung. Fehlerhafte, nicht vollständige und nicht zeitnah erteilte Auskünfte sind teuer. Sie haben noch keinen Datenschutzbeauftragten?
Und wenn der Anfragende direkt vor mir steht?
Vergewissern Sie sich von der Identität der Person. Erläutern Sie die Ihnen vorliegenden Daten in einem ruhigen Gespräch. Oftmals ist die Angelegenheit damit bereits erledigt. Geben Sie dabei jedoch keine Internas preis.
Wenn das nicht ausreicht?
Dann wird es Zeit für die Einschaltung Ihres Datenschutzbeauftragten, alternativ der Geschäftsleitung.
Nehmen Sie das Thema bitte nicht auf die leichte Schulter.
2 Responses
RT @askconsult: Auskunft erteilen — aber richtig https://t.co/EqB4U5df #datenschutz
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