Jeder hat nach § 34 BDSG ein sog. Aus­kunfts­recht gegen­über Unter­neh­men und Behör­den, wel­che Daten über einen gespei­chert sind. Nimmt ein Betrof­fe­ner die­ses wahr, muss eine Aus­kunft voll­stän­dig, kor­rekt und zeit­nah an den Anfra­gen­den erge­hen. Es dro­hen sonst Buß­gel­der bis zu 50.000 EUR nach § 43 BDSG.

Seit eini­ger Zeit wird das Recht auf Aus­kunft immer häu­fi­ger ein­ge­klagt. Und die durch die Gerich­te fest­ge­setz­ten Streit­wer­te zie­hen mit. Fol­ge: höhe­re Kos­ten für das beklag­te Unternehmen.

Das Aus­kunfts­ver­lan­gen

§ 34 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz hat es für die ange­frag­te Stel­le in sich. Jeder Betrof­fe­ne hat das Recht auf voll­stän­di­ge, rich­ti­ge und zeit­na­he Aus­kunft, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten über ihn in Ihrem Unter­neh­men gespei­chert sind.

Anfra­gen neh­men zu

Sicher haben Sie es selbst schon fest­ge­stellt: die Aus­kunfts­ver­lan­gen sind im Auf­wärts­trend. Die Ursa­chen sind viel­fäl­tig. Ver­brau­cher wer­den auf­grund zuneh­men­der Bericht­erstat­tun­gen kri­ti­scher. Unzu­frie­de­ne Kun­den nut­zen ihr Recht auf Aus­kunft als Art „Retour­kut­sche“. Manch­mal ist es ein­fach nur Neugier.

Aus­kunfts­recht einklagbar?

Wie ande­re gesetz­lich ver­brief­te Rech­te ist der Aus­kunfts­an­spruch aus § 34 BDSG ein­klag­bar. Igno­riert das ange­frag­te Unter­neh­men den Aus­kunfts­wunsch, so steht dem Betrof­fe­nen der Weg zum Kadi offen.

Und wenn gar kei­ne Daten über den Anfra­gen­den vorliegen?

Das ist voll­kom­men uner­heb­lich. In die­sem Fall steht dem Betrof­fe­nen eine Infor­ma­ti­on über genau die­sen Sach­ver­halt zu.

Was besagt der Streitwert?

Der durch das Gericht fest­ge­setz­te Streit­wert ist Grund­la­ge für die Kos­ten­er­mitt­lung. Da Sie als Unter­neh­mer /​ Unter­neh­men im Streit­fall bei Nicht­er­tei­len einer Aus­kunft unter­lie­gen wer­den, ist der Streit­wert von gro­ßem Inter­es­se im Hin­blick auf die zu zah­len­den Gerichts– und Anwaltskosten.

Stei­gen die Streitwerte?

Von einem rich­ti­gen Trend kann zur Zeit noch nicht gespro­chen wer­den. Waren jedoch in der Ver­gan­gen­heit meist Streit­wer­te zwi­schen 500 und 700 EUR üblich, sind es mitt­ler­wei­le beim AG Köln 1.500 EUR (AG Köln v. 08.03.2012, 139 C 283/​1 ). Doch schon frü­her kam es durch­aus zu Streit­wer­ten von bis zu 4.000 EUR.

Noch steckt die gericht­li­che Auf­ar­bei­tung von Daten­schutz­an­ge­le­gen­hei­ten in den Kin­der­schu­hen — jedoch nimmt die Zahl zu.

Wie also auf ein Aus­kunfts­ver­lan­gen reagieren?

Am ein­fachs­ten ist es, die Anfra­ge direkt an Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten wei­ter­zu­lei­ten. Die­ser weiß, was zu tun ist. Ver­su­chen Sie kei­ne eigen­stän­di­ge Beant­wor­tung. Feh­ler­haf­te, nicht voll­stän­di­ge und nicht zeit­nah erteil­te Aus­künf­te sind teu­er. Sie haben noch kei­nen Datenschutzbeauftragten?

Und wenn der Anfra­gen­de direkt vor mir steht?

Ver­ge­wis­sern Sie sich von der Iden­ti­tät der Per­son. Erläu­tern Sie die Ihnen vor­lie­gen­den Daten in einem ruhi­gen Gespräch. Oft­mals ist die Ange­le­gen­heit damit bereits erle­digt. Geben Sie dabei jedoch kei­ne Internas preis.

Wenn das nicht ausreicht?

Dann wird es Zeit für die Ein­schal­tung Ihres Daten­schutz­be­auf­trag­ten, alter­na­tiv der Geschäftsleitung.

Neh­men Sie das The­ma bit­te nicht auf die leich­te Schulter.

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