Das Ver­wal­tungs­ge­richt Schles­wig hat ent­schie­den: die Klar­na­men­pflicht für Face­book-Nut­zer aus Deutsch­land bleibt (vor­erst) bestehen! Das Unab­hän­gi­ge Lan­des­da­ten­schutz­zen­trum Schles­wig-Hol­stein (ULD)  hat­te gegen die­se Ver­pflich­tung geklagt.  Dem­nach wäre eine Pseud­ony­mi­sie­rung der Nut­zer­na­men auf­grund deut­scher Rechts­vor­schrif­ten not­wen­dig. Deut­sches Recht sei anzu­wen­den, da Face­book eine GmbH mit Sitz in Ham­burg habe.

Das Gericht ist der Argu­men­ta­ti­on des ULD nicht gefolgt. Nach des­sen Sicht­wei­se sei die euro­päi­sche Nie­der­las­sung in Irland aus­schlag­ge­bend und somit gel­te iri­sches Recht. Damit stell­te das Gericht gene­rell die Zustän­dig­keit deut­scher Daten­schutz­be­hör­den in Fra­ge. Das iri­sche Daten­schutz­recht kennt kein sol­ches Anrecht auf Pseudonyme.

Thi­lo Wei­chert, Lei­ter des ULD zeigt sich über­rascht: “Die Ent­schei­dun­gen sind mehr als ver­blüf­fend und gehen in der Argu­men­ta­ti­on über das Vor­brin­gen von Face­book hin­aus, das die Nicht­an­wend­bar­keit des deut­schen Daten­schutz­rech­tes damit begrün­de­te, Face­book Inc. in den USA sei nur der Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­ter der Face­book Ire­land Ltd. Sie sind in sich wider­sprüch­lich, wenn sie die feh­len­de recht­li­che Rele­vanz von Face­book Ger­ma­ny damit erklä­ren, dass dort kei­ne Daten ver­ar­bei­tet wür­den, zugleich aber das Unter­neh­men in Irland für zustän­dig erklä­ren, obwohl dort auch kei­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den.” Die Ent­schei­dung sei auch im Hin­blick auf das euro­päi­sche Daten­schutz­recht wenig nachvollziehbar.

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