Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden: die Klarnamenpflicht für Facebook-Nutzer aus Deutschland bleibt (vorerst) bestehen! Das Unabhängige Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein (ULD) hatte gegen diese Verpflichtung geklagt. Demnach wäre eine Pseudonymisierung der Nutzernamen aufgrund deutscher Rechtsvorschriften notwendig. Deutsches Recht sei anzuwenden, da Facebook eine GmbH mit Sitz in Hamburg habe.
Das Gericht ist der Argumentation des ULD nicht gefolgt. Nach dessen Sichtweise sei die europäische Niederlassung in Irland ausschlaggebend und somit gelte irisches Recht. Damit stellte das Gericht generell die Zuständigkeit deutscher Datenschutzbehörden in Frage. Das irische Datenschutzrecht kennt kein solches Anrecht auf Pseudonyme.
Thilo Weichert, Leiter des ULD zeigt sich überrascht: “Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.” Die Entscheidung sei auch im Hinblick auf das europäische Datenschutzrecht wenig nachvollziehbar.
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