VideoüberwachungGes­tern ver­laut­bar­te der News­ti­cker von hei­se online Bean­stan­dun­gen des Ham­bur­ger Daten­schutz­be­auf­trag­ten Johan­nes Cas­par an der Pra­xis zur Video­über­wa­chung der eben­falls in Ham­burg ansäs­si­gen ECE-Grup­pe. Die­se betreibt 93 Shop­ping Cen­ter in Deutsch­land. Aus­lö­ser war eine Kon­trol­le des Als­ter­tal-Hau­ses, einem ECE-Shop­ping-Cen­ter in Ham­burg. Cas­par monier­te eine zu umfäng­li­che Video­über­wa­chung, unter ande­rem in Ein­gangs­be­rei­chen zu Toi­let­ten und Umklei­de­räu­men, aber auch von Roll­trep­pen und Auf­ent­halts­räu­men wie Cafés, in denen sich die Besu­cher in Shop­ping-Pau­sen niederlassen.

Cas­pars Behör­de for­der­te dar­auf­hin den Abbau von 24 der 75 instal­lier­ten Kame­ras. ECE zieht sich auf die Posi­ti­on zurück, es sei aus­drück­li­cher Kun­den­wunsch nach Sicher­heit und man wür­de Auf­zeich­nun­gen nur im Fal­le von Straf­ta­ten an die Sicher­heits­be­hör­den wei­ter­lei­ten. Ein Abbau käme daher nur in Ein­zel­fäl­len in Fra­ge. Der Streit liegt nun zur Ent­schei­dung beim zustän­di­gen Ham­bur­ger Ver­wal­tungs­ge­richt. Vom Urteil erhofft sich Cas­par eine Signal­wir­kung auch für ande­re Bun­des­län­der, deren Daten­schutz­be­auf­trag­te die Vor­ge­hens­wei­se begrü­ßen und mittragen.

Das Bun­des­da­te­schutz­ge­setz (BDSG) regelt in § 6b, § 32 und § 38 den Ein­satz von Video­über­wa­chung in öffent­li­chen und nicht-öffent­li­chen Berei­chen. Berei­che wie Bahn­hö­fe, Ban­ken, Fuß­gän­ger­zo­nen, aber auch Ein­kauf­zen­tren dür­fen mit­tels Video­ka­me­ras über­wacht wer­den. Aller­dings gem. § 6b BDSG nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen wie zur Auf­ga­ben­er­fül­lung öffent­li­cher Stel­len, zur Wahr­neh­mung des Haus­rechts oder zur Wahr­neh­mung berech­tig­ter Inter­es­sen, wenn der Zweck kon­kret fest­ge­legt ist und kei­ne schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der Betrof­fe­nen entgegenstehen.

Doch selbst wenn das BDSG den Ein­satz der Video­über­wa­chung legi­ti­miert, so gilt salopp gesagt ein­fach Kame­ra auf­hän­gen is’ nich’. Das BDSG sieht viel­mehr eine Rei­he an Maß­nah­men vor, die eine Video­übewa­chung beglei­ten müs­sen. Das beginnt mit einer aus­rei­chen­den Signa­li­sie­rung und hört mit ver­bind­li­chen Rege­lun­gen und Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer — für den Fall einer Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung — nicht auf.

Genug Mög­lich­kei­ten für Unter­neh­men, das pro­ba­te Mit­tel Video­über­wa­chung rechts­wid­rig ein­zu­set­zen und sich den Unmut von Kun­den, Mit­ar­bei­tern und der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den zuzu­zie­hen. Abhil­fe gibt es. Fra­gen Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben noch kei­nen? Dann spre­chen Sie mich an.

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