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Sascha Kuhrau

Vor­sicht Fal­le: “Scoring Novel­le” des BDSG ab 01.04.2010 in Kraft

Der irre­füh­ren­de Name “Scoring Novel­le” im Rah­men aktu­el­ler Anpas­sun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) mag dazu ver­lei­ten, sich mit die­ser Ände­rung nicht näher zu befas­sen. Der Teu­fel steckt im Detail, denn es wer­den dar­in kla­re Rege­lun­gen für die Wei­ter­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an Aus­kunftei­en getrof­fen. Deren Nicht­be­ach­tung kann für Unter­neh­mer /​ Unter­neh­men ab dem 01.04.2010 fata­le Fol­gen haben. Geben sie die Daten des Schuld­ners im Zuge des Mahn­we­sens an Aus­kunftei­en wei­ter, so gilt die “Scoring Novel­le” ohne Ausnahmen.

Die wich­tigs­ten Rege­lun­gen in Stichpunkten:

  • Betrof­fen sind For­de­run­gen, die bei der Über­ga­be noch nicht rechts­si­cher fest­ge­stellt sind (Urteil, Titel)
  • Der Schuld­ner muss zwei Mal min­des­tens schrift­lich vom Unter­neh­men ange­mahnt wor­den sein
  • Die Über­mitt­lung an den Dienst­leis­ter darf frü­hes­tens vier Wochen nach der ers­ten schrift­li­chen Mah­nung stattfinden
  • Vor­her ist der Schuld­ner recht­zei­tig auf die bevor­ste­hen­de Daten­über­mitt­lung hin­zu­wei­sen, jedoch nicht vor der ers­ten Mahnung
  • Bestrei­tet der Schuld­ner die For­de­rung, darf die Über­mitt­lung nicht statt­fin­den. Die Grün­de des Bestrei­tens sind irrele­vant, es zählt der Vor­gang des Bestrei­tens. Der Vor­gang ist zu prü­fen und zu dokumentieren

Unter­neh­men soll­ten daher zeit­nah ihr For­de­rungs­ma­nage­ment und Mahn­we­sen auf die­se neue Rechts­la­ge hin über­prü­fen und anpas­sen. Ver­stö­ße gegen die­se Rege­lun­gen kön­nen — wie vom BDSG vor­ge­se­hen — mit Stra­fen belegt wer­den und auch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen sei­tens der Schuld­ner nach sich ziehen.

Sind Sie unsi­cher, ob Ihr Unter­neh­men die aktu­el­len Rege­lun­gen bereits umsetzt und recht­zei­tig erfüllt? Ger­ne prü­fe ich dies für Sie als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter und emp­feh­le Ihnen not­wen­di­ge Kor­rek­tu­ren /​ Anpas­sun­gen. Spre­chen Sie mich unver­bind­lich an.

Update 26.03.2010:

Es gibt ers­te Dis­kus­sio­nen in Web­fo­ren und Bloggs, daß die­se Rege­lun­gen über Aus­kunftei­en hin­aus in der pra­ti­schen Anwen­dung auch auf Inkas­so­diens­te aus­ge­wei­tet wer­den könn­ten. Der Wort­laut der Novel­le spricht ein­deu­tig nur von Aus­kunftei­en — es bleibt also abzuwarten.

Pro­ble­ma­tisch könn­te die Über­mitt­lung theo­re­tisch zumin­dest jetzt schon sein, wenn Aus­kunf­tei und Inkas­so­dienst in einem Unter­neh­men gebün­delt ange­bo­ten wer­den und die über­mit­tel­ten Daten dort nicht scharf genug von­ein­an­der abge­grenzt wer­den, also die Aus­kunf­tei z.B. auf Infor­ma­tio­nen über lau­fen­de Inkas­so­ver­fah­ren im Bereich des Inkas­so­diens­tes zugreift. Hier soll­te man sich ver­trag­lich im Vor­feld absichern.

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Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin behält Augen­maß — Vor­rats­da­ten­spei­che­rung nicht zwin­gend notwendig

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Sabi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger denkt in Alter­na­ti­ven zur gera­de vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gekipp­ten Vor­rats­da­ten­spei­che­rung.

Im Gegen­satz zu Ihrem Minis­ter­kol­le­gen de Mai­ziè­re (Bun­des­in­nen­mi­nis­ter), der eine zügi­ge Umfor­mu­lie­rung und Neu­ver­ab­schie­dung des gekipp­ten Geset­zes bei ihr anmahnt, ver­weist Sie mit Blick über den Tel­ler­rand auf ande­re Län­der ohne Vor­rats­da­ten­spei­che­rung. Inter­es­san­tes Bei­spiel ist hier gera­de die USA, die statt auf Sam­mel­wut auf die sog. “Quick-Free­ze-Metho­de” set­zen. Bei vor­lie­gen­dem Ver­dacht wer­den die Daten zur Aus­wer­tung ein­ge­fro­ren, statt pau­schal fort­lau­fend bevorratet.

Zusätz­lich wirft die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin einen wei­te­ren Ball ins Spiel — die EG Daten­schutz­richt­li­nie sei dahin­ge­hend zu prü­fen, ob sie gene­rell mit der euro­päi­schen Grund­rechts­char­ta ver­ein­bar sei. Dies wird Was­ser auf die Müh­len der­je­ni­gen sein, die par­al­lel eine Prü­fung /​ Kla­ge vor dem euro­päi­schen Gerichts­hof anstre­ben, nach­dem Karls­ru­he so kla­re Wor­te fand.

Deutsch­land ver­stößt gegen EG-Datenschutzrecht

Mit Urteil vom 09.03.2010 stellt der Euro­päi­sche Gerichts­hof klar: Deutsch­land ver­stößt mit sei­ner Orga­ni­sa­ti­on und Ein­bin­dung der Auf­sichts­be­hör­den für die Pri­vat­wirt­schaft gegen die EG-Daten­schutz­richt­li­nie. Hier­bei wird nicht nur die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­bin­dung die­ser Auf­sichts­be­hör­den in fast 50% aller Fäl­le in die jewei­li­gen Innen­mi­nis­te­ri­en der Län­der moniert, zusätz­lich erregt die Unter­stel­lung der Daten­schutz­be­hör­den für den nicht-öffent­li­chen Bereich zu den Lan­des­re­gie­run­gen das Miß­fal­len der Richter.

Die EG-Daten­schutz­richt­li­nie schreibt in§ 28 vor, daß die Daten­schutz­be­hör­den in “völ­li­ger Unhabhän­gig­keit” ihre Tätig­keit aus­üben kön­nen müs­sen. Die Trag­wei­te die­ser For­mu­lie­rung war bis zu die­sem Urteil umstrit­ten — nun ist sie klar: jedes Risi­ko einer Ein­fluß­nah­me auf die Tätig­kei­ten und Ent­schei­dun­gen der Daten­schutz­be­hör­den muss ver­mie­den werden.

Der Bun­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Peter Schaar begrüßt die­ses Urteil und sieht dar­in eine deut­li­che Stär­kung des Daten­schutz in Deutsch­land. Jetzt müs­sen die Ver­ant­wort­li­chen alles dar­an set­zen, die Umstän­de für die Richt­li­ni­en­ver­stö­ße zu beseitigen.

  • Pres­se­mel­dung des Bundesdatenschutzbeauftragten
  • Urteil des Euro­päi­schen Gerichtshofs

Für Daten­schutz ist jeder selbst verantwortlich

Eine reprä­sen­ta­ti­ve Erhe­bung des Bun­des­ver­band Infor­ma­ti­ons­wirt­schaft, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und neue Medi­en e.V. — kurz BITCOM — unter tau­send Nut­zern in Deutsch­land über 14 Jah­ren spricht für sich. 55% der Befrag­ten sieht die Haupt­ver­ant­wor­tung für den Daten­schutz bei sich selbst. Wei­te­re 36% sehen den Staat in der Pflicht, für Daten­si­cher­heit im World Wide Web zu sor­gen. Ledig­lich 8% pochen auf eine Ver­ant­wor­tung der Wirtschaft.

Erschre­ckend jedoch die hohe Zahl an Nut­zern (47%), die sich nicht aus­rei­chend infor­miert füh­len, wie man sei­ne per­sön­li­chen Daten im Netz schüt­zen kann. Sicher mit ein Grund, wes­halb sich 54% für ein Daten­schutz-Sie­gel im Web aussprechen.

Prof. Dr. Scheer, sei­nes Zei­chens Prä­si­dent von BITCOM, appel­liert zu Recht an Unter­neh­men und Unter­neh­mer, hohe Daten­schutz­stan­dards nicht als Hür­de zu sehen, son­dern als Qua­li­täts­merk­mal. “Ein hohes Daten­schutz-Niveau in Deutsch­land kann lang­fris­tig ein Stand­ort-Vor­teil sein”, so Scheer.

  • Zum kom­plet­ten BITCOM Bericht
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Daten­schutz ad absurdum

Mit Datum vom 13.03.2010 warnt Stif­tung Waren­test auf ihrer Web­sei­te vor Betrü­gern in Sachen Daten­schutz. Die Masche ist ziem­lich durch­sich­tig, den­noch sei davor gewarnt.

Ein Anru­fer gibt sich als Ver­tre­ter der Bun­des­netz­agen­tur aus und ver­spricht, für einen jähr­li­chen “Ser­vice­be­trag” von 69 EUR den Miß­brauch von per­sön­li­chen Daten zu stop­pen. Ein legi­ti­mer Wunsch des Ange­ru­fe­nen, jedoch ist der Anru­fer weder von der Bun­des­netz­agen­tur, noch kann er die ver­spro­che­ne Leis­tung erbrin­gen. Die Fra­ge nach der Bank­ver­bin­dung soll­te man daher nicht beant­wor­ten, sofern man den Anru­fer bis hier­hin über­haupt hat kom­men lassen.

Neben der rei­nen tele­fo­ni­schen Akqui­se für sol­che “Dienst­leis­tun­gen” sind aktu­ell auch pos­ta­li­sche Ange­bo­te unter­wegs, Absen­der ist eine Fir­ma Ver­brau­cher Daten­schutz 24 (VDS-24) aus Hil­den. Die­se net­ten Offer­ten soll­te man eben­falls dan­kend ableh­nen und nicht den bei­gefüg­ten Über­wei­sungs­trä­ger nutzen.

Seit kur­zem wird eben­falls die Ver­brau­cher­zen­tra­le Rhein­land-Pfalz bemüht, in deren Namen ähn­li­che Leis­tun­gen zu Prei­sen von 39 bis 68 EUR erbracht wer­den sol­len. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le stellt — wie die Bun­des­netz­agen­tur — klar, daß ihrer­seits kei­ne sol­chen Anru­fe getä­tigt oder Leis­tun­gen ange­bo­ten werden.

Hel­fen Sie, dem Spuk ein Ende zu berei­ten und ver­su­chen Sie in einem freund­li­chen Tele­fo­nat, Ansprech­part­ner und Fir­ma her­aus­zu­fin­den. Die­se lei­ten Sie im Anschluß direkt an die Ver­brau­cher­zen­tra­le oder den Ver­brau­cher­ser­vice der Bun­des­netz­agen­tur wei­ter — dort wird man sich ent­spre­chend den selbst ernann­ten “Daten­schüt­zern” annehmen.

Schwach­stel­le im Inter­net Explo­rer (6+7): Vor­sicht vor mani­pu­lier­ten Webseiten

Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) warnt vor dem Besuch mani­pu­lier­ter Web­sei­ten im Zusam­men­hang mit der Nut­zung des Inter­net Explo­rers in den Ver­sio­nen 6 und 7. Es exis­tiert lt. BSI eine Sicher­heits­lü­cke, die es erlaubt, Schad­code in ein Win­dows Sys­tem ein­zu­schleu­sen und auf dem Rech­ner zu starten.

Micro­soft hat eine Anlei­tung (Secu­ri­ty Advi­so­ry) ver­öf­fent­licht, anhand der das Sicher­heits­ri­si­ko gemin­dert wer­den kann. Alter­na­tiv stel­len Sie die Sicher­heits­zo­ne für “Inter­net” und “Loka­les Intra­net” in den Inter­net Explo­rer Ein­stel­lun­gen auf “Hoch” oder stei­gen auf die Ver­si­on 8 um. Ich selbst emp­feh­le den Ein­satz von Mozil­la Fire­fox in sei­ner aktu­el­len Ver­si­on (Down­load).

BSI und das sog. Bür­ger-CERT sind emp­feh­lens­wer­te Infor­ma­ti­ons­quel­len für Daten­si­cher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen und Nach­rich­ten kön­nen dort per Email abon­niert wer­den und Sie sind somit stets aktuell.

Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ver­fas­sungs­wid­rig — und jetzt?

Am 02.03.2010 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, die jet­zi­ge Form des Geset­zes zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ver­stößt gegen Arti­kel 10 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes und ist damit hin­fäl­lig. Fazit: alle auf Basis die­ses Geset­zes bis­her gepei­cher­ten Daten sind zu löschen.

Ein Sieg für den Daten­schutz, könn­te man mei­nen. Doch die Ange­le­gen­heit hat einen Haken: nicht die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung an sich wur­de für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt, son­dern nur die bis­he­ri­ge Aus­ge­stal­tung des Geset­zes. Im Hin­ter­grund steht die euro­päi­sche Rege­lung zur Daten­spei­che­rung, die es nach wie vor umzu­set­zen gilt. Die Regie­rung hat es dabei mit sei­ner bis­he­ri­gen Fas­sung über­trie­ben, wur­de in die Schran­ken gewie­sen und muss ent­spre­chend neue Aus­ge­stal­tun­gen und For­mu­lie­run­gen fin­den. Bis dahin ist die jet­zi­ge Rege­lung schlicht ungültig.

Das bedeu­tet, eine neue gesetz­li­che Rege­lung zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung wird kom­men — ange­lehnt an die Auf­la­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und vor dem Hin­ter­grund der euro­päi­schen Rege­lun­gen. Wie die­se in der Pra­xis aus­ge­stal­tet wer­den, bleibt abzu­war­ten. Eben­so wie die Fra­ge, ob das neue Gesetz erneut der kon­se­quen­ten und har­ten Prü­fung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt auf­grund von Kla­gen unter­zo­gen wird.

Zu begrü­ßen ist auf jeden Fall die kla­re Ansa­ge, daß der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te in die Kon­trol­le über die Ver­wen­dung der gespei­cher­ten Daten ein­be­zo­gen wer­den soll.

Die Klä­ger, wel­che das deut­sche Gesetz vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gebracht haben, wol­len nun im nächs­ten Schritt in Brüs­sel gegen das euro­päi­sche Regel­werk ankämp­fen, das als Grund­la­ge für die deut­sche Gesetz­ge­bung dien­te.  Die EU-Richt­li­nie 2006/​24/​EG über die Vor­rats­spei­che­rung von Daten schreibt den Mit­glied­staa­ten der EU vor, ent­spre­chen­de natio­na­le Gesetz­te zu ver­ab­schie­den, wel­che die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter dazu ver­pflich­ten, Ver­bin­dungs­da­ten über einen Zeit­raum von sechs Mona­ten zu speichern.

Es bleibt spannend!

Hier fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 02.03.2010

“Daten­schutz ist Teil der Menschenwürde”

So prä­gnant bringt es der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te von Rhein­land-Pfalz, Edgar Wag­ner in sei­nem heu­te (10.03.2010) ver­öf­fent­lich­ten Tätig­keits­be­richt 2008/​2009 auf den Punkt (Zitat):

“Die Trends zur Nut­zung des Inter­net für nahe­zu alle Lebens­be­rei­che und zur Kom­mer­zia­li­sie­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten haben sich mit atem­be­rau­ben­der Geschwin­dig­keit ver­stärkt. Spür­bar wur­de dies im Berichts­zeit­raum durch eine Häu­fung von Daten­schutz­pro­ble­men im Bereich der Inter­net-Nut­zung, hier vor allem im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich. Außer­dem berei­tet die Ver­brei­tung von Über­wa­chungs­tech­ni­ken der unter­schied­lichs­ten Art Sor­ge, von der Video­über­wa­chung über die RFID-Nut­zung bis zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung. Das Daten­schutz­be­wusst­sein der Nut­zer, aber auch der Anbie­ter ist nicht beson­ders aus­ge­prägt. Die Defi­zi­te sind groß und wer­den im Zuge der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung immer grö­ßer. Das kann nicht ein­fach ach­sel­zu­ckend hin­ge­nom­men wer­den. Denn der Daten­schutz ist Teil der Men­schen­wür­de und gehört zu den Grund­la­gen unse­rer frei­heit­li­chen Ordnung”

Wei­ter­hin bemän­gelt er das Feh­len eines Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz­ge­setz. Zur Zeit erfah­ren die Daten von Arbeit­neh­mern und deren Schutz in § 32 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) nicht die erfor­der­li­che Aufmerksamkeit.

Doch auch die Pri­vat­wirt­schaft bekommt für ihren oft laxen Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten — gera­de im Bereich der Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung — einen Rüf­fel. Dies soll durch wei­te­re Auf­klä­rung und Kon­trol­le geän­dert werden.

Ein wei­te­res Ziel sei die Ver­net­zung der mit dem Daten­schutz befass­ten Per­so­nen — den behörd­li­chen und betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Denn die­sen kommt in der Umset­zung des Daten­schutz eine immer bedeu­ten­de­re Schlüs­sel­po­si­ti­on zu.

Lesen Sie mehr auf den Sei­ten des Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­tra­gen von Rheinland-Pfalz.

Wie bestel­le ich den exter­nen Datenschutzbeauftragten?

Liegt die Not­wen­dig­keit zur Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihr Unter­neh­men vor und haben Sie sich auf­grund der zahl­rei­chen Vor­tei­le für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­schie­den, dann sind eini­ge For­ma­li­tä­ten zu beachten.

Sind Sie noch nicht sicher, ob das BDSG für Sie die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten not­wen­dig macht, dann spre­chen Sie mich an. Ich unter­stüt­ze Sie ger­ne bei der Bewer­tung. Selbst­ver­ständ­lich ste­he ich Ihnen auf­grund mei­ner bun­des­wei­ten Tätig­keit zeit­nah als exte­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter zur Verfügung.

Die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten bedarf in jedem Fall der Schrift­form. Der not­wen­di­ge Schrift­satz für mei­ne Bestel­lung als Ihr exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter liegt im Haus vor und kann jeder­zeit — nach Ergän­zung Ihrer Unter­neh­mens­an­ga­ben — zum Ein­satz kommen.

Zusätz­lich wird ein sog. Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag /​ Dienst­ver­trag benö­tigt, der die Auf­ga­ben, Kom­pe­ten­zen, Ver­ant­wort­lich­kei­ten, Haf­tung und das Zusam­men­spiel zwi­schen Ihrem Unter­neh­men und mei­ner Per­son als exter­nem Daten­schutz­be­auf­trag­ten regelt. Hier­für gibt es eben­falls eine geprüf­te und bewähr­te Vor­la­ge, die ich Ihnen bei einer Bestel­lung und Auf­trags­ver­ga­be ger­ne zur Ver­fü­gung stel­le — Sie spa­ren somit die Kos­ten für die Erstel­lung durch einen Anwalt.

Sind die­se For­ma­li­tä­ten geklärt und erle­digt, kann es ans Werk gehen.

Bit­te haben Sie Ver­ständ­nis dafür, daß ich die­se Vor­la­gen nur für die Bestel­lung mei­ner Per­son als exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ein­set­ze und nicht — auch nicht gegen Bezah­lung — an Drit­te veräußere.

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Exter­ner vs. inter­ner Datenschutzbeauftragter

Ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter hat die glei­chen Auf­ga­ben wie ein inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter (DSB). Für ein Unter­neh­men jedoch von ent­schei­den­dem Vor­teil: der exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te hat eine ande­re Stel­lung und ist oft­mals preiswerter.

  • Weg­fall des erwei­ter­ten Kün­di­gungs­schut­zes: im Gegen­satz zu einem inter­nen DSB ver­fügt der exter­ne DSB über kei­nen gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen erwei­ter­ten Kün­di­gungs­schutz. D.h. der Ver­trag der exter­nen Bestel­lung kann regel­mä­ßi­ge Kün­di­gungs­fris­ten vor­se­hen! Dahin­ge­gen geniesst der inter­ne DSB wäh­rend sei­ner Tätig­keit als inter­ner DSB und ein Jahr dar­über­hin­aus einen erwei­ter­ten Kündigungsschutz.
  • Ver­bes­ser­te Haf­tung /​ Absi­che­rung: wäh­rend für den inter­nen DSB in Haf­tungs­fra­gen die sog. “betrieb­li­che Ver­an­las­sung” gilt, kann in exter­ner DSB für sein Han­deln ver­ant­wort­lich gemacht wer­den. Übli­cher­wei­se ver­fügt der exter­ne DSB über eine dahin­ge­hend spe­zia­li­sier­te Betriebs- und Vermögensschadenshaftplicht.
  • Über­schau­ba­rer und trans­pa­ren­ter Kos­ten­fak­tor: ein inter­ner DSB ist in sei­ner Zeit­ein­tei­lung und Tätig­keit als DSB frei und wei­sungs­un­ge­bun­den. Die Kos­ten­kon­trol­le für den Bereich Daten­schutz und Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist fak­tisch aus­ge­he­belt. Anders ver­hält sich es sich beim Ein­satz eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­tra­gen, mit dem das Unter­neh­men einen trans­pa­ren­ten und nach­voll­zieh­ba­ren Ver­trag über Auf­ga­ben, Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Kos­ten schlies­sen. Oft­mals ist der exter­ne DSB für das Unter­neh­men die deut­lich preis­wer­te­re Alternative.
  • (Kos­ten der) Wei­ter­bil­dung /​ Erfül­lung der gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Fach­kun­de eines DSB: ein DSB — unab­hän­gig ob intern oder extern — ist gehal­ten, sich neben der not­wen­di­gen Aneig­nung der Grund­kennt­nis­se regel­mä­ßig in Bezug auf aktu­el­le Geset­zes­än­de­run­gen und Anwen­dun­gen fort- und wei­ter­zu­bil­den. Die­se Kos­ten (Fort­bil­dung, Rei­se, Über­nach­tung, Mate­ria­li­en) spart ein Unter­neh­men beim Ein­satz eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Die­ser ist übli­cher­wei­se schon aus Grün­den der Wett­be­werbs­fä­hig­keit stets up to date.
  • Ver­mei­dung von Inter­es­sens­kon­flik­ten: da der exter­ne DSB nicht im Unter­neh­men ver­an­kert ist, sind Inter­es­sen­kon­flik­te mit ande­ren Berei­chen und The­men nicht zu ver­mu­ten und unwahr­schein­lich. Er kann daher sei­nen Auf­ga­ben und Ver­pflich­tun­gen unbe­fan­gen nachkommen.
  • Inter­id­s­zi­pli­nä­res und unter­neh­mens­über­grei­fen­des Know How: ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter ver­fügt zumeist über das Know How aus meh­re­ren Berei­chen und Erfah­run­gen aus zahl­rei­chen Tätig­kei­ten und Ein­sät­zen, wel­ches für ein Unter­neh­men durch sei­nen Ein­satz ver­füg­bar wird.

Immer noch nicht über­zeugt? Spre­chen Sie mich an!

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