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“Scoring Novel­le” des BDSG zum 01.04.2010: § 34 Aus­kunft an den Betroffenen

Mit Ände­rung des § 34 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz im Rah­men der “Scoring Novel­le” zum 01.04.2010 wur­den die Aus­kunfts­rech­te der Betrof­fe­nen ver­bes­sert. Mehr über die prak­ti­sche Anwen­dung fin­den Sie im Bei­trag “Scoring Novel­le: Ihr gutes Recht – kos­ten­lo­se Aus­künf­te über gespei­cher­te Per­so­nen­da­ten”. Hier der Geset­zes­text im Wortlaut:

§ 34 Aus­kunft an den Betroffenen

(1) Die ver­ant­wort­li­che Stel­le hat dem Betrof­fe­nen auf Ver­lan­gen Aus­kunft zu ertei­len über

  1. die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, auch soweit sie sich auf die Her­kunft die­ser Daten beziehen,
  2. die Emp­fän­ger oder die Kate­go­rien von Emp­fän­gern, an die Daten wei­ter­ge­ge­ben wer­den, und
  3. den Zweck der Speicherung.

Der Betrof­fe­ne soll die Art der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, über die Aus­kunft erteilt wer­den soll, näher bezeich­nen. Wer­den die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten geschäfts­mä­ßig zum Zweck der Über­mitt­lung gespei­chert, ist Aus­kunft über die Her­kunft und die Emp­fän­ger auch dann zu ertei­len, wenn die­se Anga­ben nicht gespei­chert sind. Die Aus­kunft über die Her­kunft und die Emp­fän­ger kann ver­wei­gert wer­den, soweit das Inter­es­se an der Wah­rung des Geschäfts­ge­heim­nis­ses gegen­über dem Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se des Betrof­fe­nen überwiegt.

(2) Im Fall des § 28b hat die für die Ent­schei­dung ver­ant­wort­li­che Stel­le dem Betrof­fe­nen auf Verlangen
Aus­kunft zu ertei­len über

  1. die inner­halb der letz­ten sechs Mona­te vor dem Zugang des Aus­kunfts­ver­lan­gens erho­be­nen oder erst­ma­lig gespei­cher­ten Wahrscheinlichkeitswerte,
  2. die zur Berech­nung der Wahr­schein­lich­keits­wer­te genutz­ten Daten­ar­ten und
  3. das Zustan­de­kom­men und die Bedeu­tung der Wahr­schein­lich­keits­wer­te ein­zel­fall­be­zo­gen und nach­voll­zieh­bar in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form.

Satz 1 gilt ent­spre­chend, wenn die für die Ent­schei­dung ver­ant­wort­li­che Stelle

  1. die zur Berech­nung der Wahr­schein­lich­keits­wer­te genutz­ten Daten ohne Per­so­nen­be­zug spei­chert, den Per­so­nen­be­zug aber bei der Berech­nung her­stellt oder
  2. bei einer ande­ren Stel­le gespei­cher­te Daten nutzt.

Hat eine ande­re als die für die Ent­schei­dung ver­ant­wort­li­che Stelle

  1. den Wahr­schein­lich­keits­wert oder
  2. einen Bestand­teil des Wahrscheinlichkeitswerts

berech­net, hat sie die inso­weit zur Erfül­lung der Aus­kunfts­an­sprü­che nach den Sät­zen 1 und 2 erfor­der­li­chen Anga­ben auf Ver­lan­gen der für die Ent­schei­dung ver­ant­wort­li­chen Stel­le an die­se zu übermitteln.

Im Fall des Sat­zes 3 Nr. 1 hat die für die Ent­schei­dung ver­ant­wort­li­che Stel­le den Betrof­fe­nen zur Gel­tend­ma­chung sei­ner Aus­kunfts­an­sprü­che unter Anga­be des Namens und der Anschrift der ande­ren Stel­le sowie der zur Bezeich­nung des Ein­zel­falls not­wen­di­gen Anga­ben unver­züg­lich an die­se zu ver­wei­sen, soweit sie die Aus­kunft nicht selbst erteilt. In die­sem Fall hat die ande­re Stel­le, die den Wahr­schein­lich­keits­wert berech­net hat, die Aus­kunfts­an­sprü­che nach den Sät­zen 1 und 2 gegen­über dem Betrof­fe­nen unent­gelt­lich zu erfüllen.

Die Pflicht der für die Berech­nung des Wahr­schein­lich­keits­werts ver­ant­wort­li­chen Stel­le nach Satz 3 ent­fällt, soweit die für die Ent­schei­dung ver­ant­wort­li­che Stel­le von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.

(3) Eine Stel­le, die geschäfts­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zum Zweck der Über­mitt­lung spei­chert, hat dem Betrof­fe­nen auf Ver­lan­gen Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten zu ertei­len, auch wenn sie weder auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­tet wer­den noch in einer nicht auto­ma­ti­sier­ten Datei gespei­chert sind. Dem Betrof­fe­nen ist auch Aus­kunft zu ertei­len über Daten, die

  1. gegen­wär­tig noch kei­nen Per­so­nen­be­zug auf­wei­sen, bei denen ein sol­cher aber im Zusam­men­hang mit der Aus­kunfts­er­tei­lung von der ver­ant­wort­li­chen Stel­le her­ge­stellt wer­den soll,
  2. die ver­ant­wort­li­che Stel­le nicht spei­chert, aber zum Zweck der Aus­kunfts­er­tei­lung nutzt.

Die Aus­kunft über die Her­kunft und die Emp­fän­ger kann ver­wei­gert wer­den, soweit das Inter­es­se an der Wah­rung des Geschäfts­ge­heim­nis­ses gegen­über dem Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se des Betrof­fe­nen überwiegt.

(4) Eine Stel­le, die geschäfts­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zum Zweck der Über­mitt­lung erhebt, spei­chert oder ver­än­dert, hat dem Betrof­fe­nen auf Ver­lan­gen Aus­kunft zu ertei­len über

  • die inner­halb der letz­ten zwölf Mona­te vor dem Zugang des Aus­kunfts­ver­lan­gens über­mit­tel­ten Wahr­schein­lich­keits­wer­te für ein bestimm­tes zukünf­ti­ges Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen sowie die Namen und letzt­be­kann­ten Anschrif­ten der Drit­ten, an die die Wer­te über­mit­telt wor­den sind,
  • die Wahr­schein­lich­keits­wer­te, die sich zum Zeit­punkt des Aus­kunfts­ver­lan­gens nach den von der Stel­le zur Berech­nung ange­wand­ten Ver­fah­ren ergeben,
  • die zur Berech­nung der Wahr­schein­lich­keits­wer­te nach den Num­mern 1 und 2 genutz­ten Daten­ar­ten sowie
  • das Zustan­de­kom­men und die Bedeu­tung der Wahr­schein­lich­keits­wer­te ein­zel­fall­be­zo­gen und nach­voll­zieh­bar in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form.

Satz 1 gilt ent­spre­chend, wenn die ver­ant­wort­li­che Stelle

  1. die zur Berech­nung des Wahr­schein­lich­keits­werts genutz­ten Daten ohne Per­so­nen­be­zug spei­chert, den Per­so­nen­be­zug aber bei der Berech­nung her­stellt oder
  2. bei einer ande­ren Stel­le gespei­cher­te Daten nutzt.

(5) Die nach den Absät­zen 2 bis 4 zum Zweck der Aus­kunfts­er­tei­lung an den Betrof­fe­nen gespei­cher­ten Daten dür­fen nur für die­sen Zweck ver­wen­det werden.

(6) Die Aus­kunft ist auf Ver­lan­gen in Text­form zu ertei­len, soweit nicht wegen der beson­de­ren Umstän­de eine ande­re Form der Aus­kunfts­er­tei­lung ange­mes­sen ist.

(7) Eine Pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung besteht nicht, wenn der Betrof­fe­ne nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benach­rich­ti­gen ist.

(8) Die Aus­kunft ist unent­gelt­lich. Wer­den die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten geschäfts­mä­ßig zum Zweck der Über­mitt­lung gespei­chert, kann der Betrof­fe­ne ein­mal je Kalen­der­jahr eine unent­gelt­li­che Aus­kunft in Text­form ver­lan­gen. Für jede wei­te­re Aus­kunft kann ein Ent­gelt ver­langt wer­den, wenn der Betrof­fe­ne die Aus­kunft gegen­über Drit­ten zu wirt­schaft­li­chen Zwe­cken nut­zen kann. Das Ent­gelt darf über die durch die Aus­kunfts­er­tei­lung ent­stan­de­nen unmit­tel­bar zure­chen­ba­ren Kos­ten nicht hin­aus­ge­hen. Ein Ent­gelt kann nicht ver­langt wer­den, wenn

  1. beson­de­re Umstän­de die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass Daten unrich­tig oder unzu­läs­sig gespei­chert wer­den, oder
  2. die Aus­kunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berich­ti­gen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.

(9) Ist die Aus­kunfts­er­tei­lung nicht unent­gelt­lich, ist dem Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit zu geben, sich im Rah­men sei­nes Aus­kunfts­an­spruchs per­sön­lich Kennt­nis über die ihn betref­fen­den Daten zu ver­schaf­fen. Er ist hier­auf hinzuweisen.

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