Weiter geht es mit dem zweiten Teil der Serie "Irrtümer im Datenschutz". Nicht auszurotten ist ein Gerücht, auf das ich im Rahmen von zahlreichen Beratungsgesprächen immer wieder stoße. Hier wird argumentiert, auf die Bestellung eines gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbeauftragten kann verzichtet werden, wenn die dafür anfallenden Kosten für das Unternehmen nicht zumutbar sind.
Willkommen zum ersten Teil unserer Serie "Irrtümer im Datenschutz". Die weit verbreitete Annahme "Datenschutz und Datenschutzgesetz betreffen mein Unternehmen überhaupt nicht" gehört ins Reich der Mythen und Irrtümer! Sollten Sie bisher mit Ihrem Unternehmen (auch als Ein-Mann-Betrieb) nach dieser Fehleinschätzung agiert haben, lohnt ein Blick in § 43 ff BDSG zwecks Identifikation der Bußgeldrisiken, denen Sie sich und Ihrem Unternehmen ausgesetzt haben. Oder fragen Sie doch gleich den Fachmann - a.s.k. Datenschutz, Sascha Kuhrau
Nachdem gerade die bayerische Landesdatenschutzbehörde offiziell das Vorgehen gegen bayerische Unternehmenswebseiten mit nicht korrekt umgesetzten Google Analytics Installationen kundgetan hat, versendet nun auch die Landesdatenschutzbehörde Nordrhein-Wetsfalen erste Anschreiben. Im Visier: Unternehmen mit Sitz im Bundesland und einem Webauftritt der als Tracking Tool das beliebte Google Analytics einsetzt.
Die Abmahnindustrie hat neues Futter - Unternehmensauftritte bei Facebook ohne Impressum! Wie jeder andere gewerbliche Webauftritt muss auch die moderne Facebook Fanpage über ein rechtssicheres Impressum verfügen, es besteht Impressumspflicht. Urteile und Kommentare hierzu gibt es zuhauf - der geneigte Leser mag die Suchfunktionen einschlägiger Suchmaschinen bemühen. Eine einfache und recht schnelle Form der Umsetzung stelle ich hier kurz vor. Erstellen Sie in wenigen Schritten ein Impressum für Ihre Facebook Fanpage.
Bayerns Webseitenbetreiber im Visier: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht teilte gestern mit, den Einsatz des Webtracking-Tools Google Analytics auf 13.404 Webseiten mit Betreibern aus Bayern mittels einer eigens entwickelten Software überprüft zu haben. 10.955 der geprüften Webseiten setzten Google Analytics nicht ein. Auf den verbliebenen 2.449 Webseiten wäre das beliebte Webtracking-Tool lediglich in 3% aller Fälle datenschutzkonform umgesetzt. Die verbleibenden 2.371 Webseitenbetreiber erhalten in den kommenden Tagen Post von der Landesdatenschutzbehörde mit der Aufforderung zur Abstellung des nicht konformen Einsatzes.
Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet mit der Zutrittskontrolle, ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um unbefugten Zutritt zu Räumlichkeiten zu verhindern und personenbezogene Daten in Ihrem Unternehmen vor Verlust, Zerstörung oder Mißbrauch zu schützen. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob es sich um Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten handelt. Doch was steckt im Detail hinter dem Begriff Zutrittskontrolle? Das lesen Sie hier.
Das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL brachte den Stein ins Rollen, weitere Berichterstattungen in TV, Radio, Print und Web folgten. Nach Informationen, die dem Magazin vorliegen, gerieten bevorzugt Frauen in kurzen Röcken oder mit tief Einblick gewährenden Tops ins Visier heimlicher Videoüberwachungsmaßnahmen durch einige Filialleiter in Frankfurt / Main, Dieburg und weiteren hessischen Standorten. Doch damit nicht genug. In "lohnenswerten" Fällen wurden die ahnungslosen Kundinnen und Kunden herangezoomt, Videosequenzen auf CD gebrannt und untereinander getauscht.
In Gesprächen mit Anwälten, aber auch mit Steuerberatern trifft man häufig auf das Argument, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würden die Kanzlei oder den Anwalt nicht betreffen, da es eigene Regelungen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gäbe. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht hier klar vor, das für Sachverhalte, die durch kein bereichspezifisches Recht explizit geregtl werden, die (allgemeineren) Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Tragen kommen.
"BYOD" ist in aller Munde, zu Recht. Hinter dem Kürzel verbergen sich zahlreiche Risiken und Unannehmlichkeiten für Administratoren und Unternehmer. Doch "Bring Your Own Device" ist Alltag! Mögliche Folgen: Datenschutzverstösse, Sicherheitslecks und die daraus resultierenden Image-Schäden durch negative Presseberichte.