Social Distancing

In Zei­ten von Not­la­gen muss man auch manch­mal zu krea­ti­ven Maß­nah­men grei­fen. Doch ein kurz­fris­tig geplan­ter Geset­zes­ent­wurf ruft teils kri­ti­sche Reak­tio­nen her­vor, wie die der­zeit geplan­te Han­dyor­tung zur Corona-Bekämpfung.

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Han­dyor­tung über Provider

Genauigkeit der Handyortung über Funkmasten bestenfalls 100 Meter im Radius
Han­dyor­tung über Funk­mas­ten

Laut Geset­zes­ent­wurf des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums soll den Gesund­heits­be­hör­den das Recht ein­ge­räumt wer­den, Kon­takt­per­so­nen von Infi­zier­ten mit­tels Han­dyor­tung nach­voll­zie­hen und zeit­spa­rend kon­tak­tie­ren zu kön­nen. Infor­ma­ti­ons­quel­le sol­len hier­für die diver­sen Mobil­funk­an­bie­ter sein. Stand­ort­da­ten der Kon­takt­per­so­nen sol­len Auf­schluss über den Auf­ent­halts­ort geben.

Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ter äußert Skepsis

Vor weni­gen Stun­den äußer­te der Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te Ulrich Kel­ber in einem  Twit­ter Bei­trag Beden­ken zur Wirk­sam­keit der geplan­ten Maß­nah­me. „Alle Maß­nah­men der Daten­ver­ar­bei­tung“ hät­ten laut Kel­ber die öffent­lich-recht­li­chen Schlüs­sel­kri­te­ri­en der Erfor­der­lich­keit, Geeig­ne­t­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu erfül­len. „Bis­her“ feh­le „jeder Nach­weis, dass die indi­vi­du­el­len Stand­ort­da­ten der Mobil­funk­an­bie­ter einen Bei­trag leis­ten könn­ten, Kon­takt­per­so­nen zu ermit­teln, dafür sind die­se viel zu unge­nau.“ Anders stel­le sich dies bei ent­spre­chen­der Ana­ly­se von Bewe­gungs­strö­men in anony­mi­sier­ter Form dar. Auf der Basis von Funk­zel­len Han­dyor­tung ist ledig­lich ein Radi­us von allen­falls 100 Metern erfass­bar. In länd­li­chen Regio­nen kön­nen es durch­aus meh­re­re Kilo­me­ter sein. Also alles viel zu unge­nau, um poten­ti­el­le Kon­tak­te mög­li­cher Infi­zier­ter aus­rei­chend kon­kret aus der Daten­men­ge her­aus­fil­tern zu kön­nen. Im Rah­men der Res­sort­be­tei­li­gung war die obers­te Bun­des­be­hör­de für Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit BfDI beim Ent­wurf des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes involviert.

Alter­na­ti­ve der frei­wil­li­gen Nutzung

Gemeinsam gegen das Coronavirus per freiwilliger App möglich
Frei­wil­li­ge Han­dyor­tung mit­tels App

In Ita­li­en ist sie bereits im Ein­satz — die App-Lösung zur Ortung poten­zi­ell Infi­zier­ter Kon­takt­per­so­nen. Für Deutsch­land befin­det sich das hier bekann­tes­te Pro­jekt der­zeit noch in der crowd­fun­ding Pha­se. Die Akti­vie­rung der Gerä­te von frei­wil­li­gen Test­per­so­nen in der Beta-Pha­se soll Ende die­sen /​ Anfang kom­men­den Monats erfolgen.

Auf anony­mi­sier­ter und frei­wil­li­ger Basis soll es den Han­dy­nut­zern mög­lich sein, prä­zi­ser geor­tet und kon­tak­tiert zu wer­den als dies durch die rei­ne Aus­wer­tung von Ver­kehrs­da­ten zur Ermitt­lung vom Stand­ort mög­lich erscheint.

In Süd­ko­rea sind sol­che Model­le bereits im Kampf der Ein­däm­mung ein­ge­setzt wor­den. Dort sta­bi­li­siert sich die einst mas­siv eska­lie­ren­de Lage. In einem Bei­trag der BBC unter­streicht die Außen­mi­nis­te­rin im Kampf gegen das Virus und mit panik­be­ding­ten Pro­ble­men die Not­wen­dig­keit schnel­ler behörd­li­cher Ent­schei­dun­gen und zugleich, die­sen wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und Beweis­ba­res zu Grun­de zu legen.

Aller­dings ist der Erfolg von frei­wil­li­gen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men auch stets von der indi­vi­du­el­len Ein­sichts­be­reit­schaft abhän­gig, die im Rah­men der Coro­na­pan­de­mie man­cher­orts täg­lich Anlass zur Besorg­nis zu geben scheint. Dies wur­de gera­de durch die Not­wen­dig­keit zur Ver­schär­fung bzw. Ein­füh­rung einer bun­des­wei­ten Aus­geh­be­schrän­kung (wohl­ge­merkt nicht Aus­gangs­sper­re) am 22.03.2020 erneut deutlich.

Stand Sonn­tag­abend 22.03.2020

Infol­ge deut­li­cher Kri­tik wur­de davon abge­rückt, den Gesetz­ent­wurf bereits am 23.03.2020 ins Bun­des­ka­bi­nett zu geben. So lau­ten über­ein­stim­men­de Agen­tur­mel­dun­gen. Man wol­le vor­erst auf Han­dyor­tung ver­zich­ten und einen betref­fen­den Gesetz­ent­wurf nun bis Ostern über­ar­bei­ten. Nähe­res dazu in einem Tages­schau Bei­trag vom Sonntagabend.

Fazit und Hin­wei­se zur geplan­ten Handyortung

Die Risi­ken ein­grei­fen­der Nor­men wie etwa der geplan­ten Han­dyor­tung ent­ste­hen nicht per se aus dem Rechts­ein­griffs als sol­chem, son­dern aus dem Miss­brauchs­po­ten­zi­al in der täg­li­chen Anwen­dung. Im Eifer des Gefechts kann erfah­rungs­ge­mäß nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Feh­ler pas­sie­ren, die Neu­gier bei dem einen oder ande­ren sich durch­setzt oder u.U. sogar ver­ein­zelt gezielt mani­pu­liert wird.

Umso wich­ti­ger sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men (TOM) auch bei Erlass sol­cher Geset­ze, wie

  • das Per­so­nal bei der Aus­wer­tung von und dem Umfang mit den aus­zu­wer­ten­den Stand­ort Daten lücken­los und fach­lich fun­diert zu schulen,
  • auf die­se Wei­se sicher­zu­stel­len, dass die Daten aus­schließ­lich in dem Kon­text der bezweck­ten Ver­ar­bei­tung ver­blei­ben und nicht auf Zuruf offen­ge­legt wer­den, wie dies immer wie­der — etwa in Tele­fo­na­ten anfra­gen­der, ver­meint­lich auto­ri­sier­ter Stel­len — vorkommt,
  • detail­lier­te und tech­nisch ver­bind­lich umge­setz­te Berech­ti­gungs­kon­zep­te zu etablieren,
  • auf die­se Wei­se den Per­so­nen­kreis, die Zugriff auf die Daten haben, in einem kon­kre­ten und stets über­schau­ba­ren Rah­men zu hal­ten und dies auch zu pro­to­kol­lie­ren /​ zu prüfen,
  • den Anwen­der trans­pa­rent zu infor­mie­ren, ohne die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­fol­gung der Ein­satz­zwe­cke zu untergraben.

2 Responses

    • Hal­lo!
      Dan­ke für den Kom­men­tar. Es wur­de ein ers­ter Schwung (eines Pro­vi­ders) an anony­mi­sier­ten Daten zu Test­zwe­cken an das RKI über­ge­ben. Die Art und Wei­se der Anony­mi­sie­rung ist nicht bekannt. Auch nicht, ob Rück­schlüs­se dar­aus auf Ein­zel­per­so­nen doch mög­lich gewe­sen wären. Dies war u.a. auch Gegen­stand der Kri­tik des Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. Die­ser hat grund­sätz­lich zwar Beden­ken geäu­ßert, eine Wei­ter­ga­be und Aus­wer­tung unter Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Anfor­de­run­gen jedoch für ver­tret­bar gehal­ten. Mitt­ler­wei­le ist die Ange­le­gen­heit jedoch vom Tisch, da wie von uns im Bei­trag erwähnt, die Abwei­chun­gen der rei­nen Funk­zel­len­or­tung zu groß sind. Hier wäre ledig­lich eine Nut­zung von GPS Daten von Nut­zen, die aber so nicht zur Ver­fü­gung ste­hen und auch nicht ohne wei­te­res zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kön­nen. Daher wird der Ein­satz einer App auf frei­wil­li­ger Basis wei­ter diskutiert.

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