Unter­lie­gen Ein­wil­li­gun­gen einem Verfallsdatum?

Eine Fra­ge, die immer wie­der an uns gestellt wird: “Wie lan­ge ist eine ein mal erteil­te Ein­wil­li­gun­gen z.B. für einen News­let­ter-Emp­fang denn gül­tig?” Wir haben uns mal auf die Suche nach belast­ba­ren Aus­sa­gen dazu gemacht. Denn nicht erst seit der DSGVO ist die­ses The­ma immer wie­der Gegen­stand von Anfra­gen bei uns.

Beschränkt die DSGVO die Gül­tig­keits­dau­er von Einwilligungen?

Ers­te Anlauf­stel­le ist natür­lich stets das Gesetz. Die DSGVO äußert sich zum The­ma Ein­wil­li­gun­gen in Art. 7 Bedin­gun­gen für die Ein­wil­li­gung (exter­ner Link). Den ein­zi­gen Anhalts­punkt zur Gül­tig­keits­dau­er einer Ein­wil­li­gung fin­den wir in Abs. 3:

Die betrof­fe­ne Per­son hat das Recht, ihre Ein­wil­li­gung jeder­zeit zu wider­ru­fen. Durch den Wider­ruf der Ein­wil­li­gung wird die Recht­mä­ßig­keit der auf­grund der Ein­wil­li­gung bis zum Wider­ruf erfolg­ten Ver­ar­bei­tung nicht berührt. Die betrof­fe­ne Per­son wird vor Abga­be der Ein­wil­li­gung hier­von in Kennt­nis gesetzt. Der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung muss so ein­fach wie die Ertei­lung der Ein­wil­li­gung sein.

Somit sind Ein­wil­li­gun­gen wohl bis auf Wider­ruf gül­tig und der Wider­ruf dann auch nur für die Zukunft mög­lich. Auch der Zweck­bin­dungs­grund­satz aus Art. 5 DSGVO steht die­ser Aus­le­gung nicht ent­ge­gen, sofern kei­ne grund­sätz­li­che Zweck­än­de­rung vor­liegt. In die­sem Fall soll­te die Gül­tig­keit von Ein­wil­li­gun­gen auf jeden Fall stets über­prüft werden.

Neben der daten­schutz­recht­li­chen Ein­wil­li­gung ist bei einer Ein­wil­li­gung zu Wer­be­zwe­cken auch das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (kurz UWG) (exter­ner Link) zu berück­sich­ti­gen. So schreibt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (exter­ner Link) eine Ein­wil­li­gung zu Wer­be­zwe­cken im Sin­ne des UWG für Wer­bung per Email vor. Von einem Ablauf­da­tum ist hier jedoch kei­ne kon­kre­te Rede.

Was sagen die Gerich­te zum The­ma Gül­tig­keits­dau­er von Einwilligungen?

Hier wird es nun etwas wider­sprüch­lich. In einem Urteil des AG Bonn vom 10.05.2016 mit dem Akten­zei­chen 104 C 227/​15 (exter­ner Link) wird kon­kret für den Fall von Wer­be-Mails ein Ver­fall der Gül­tig­keit von 4 Jah­ren genannt. Dem ent­ge­gen steht ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hof vom 01.02.2018 mit dem Akten­zei­chen III ZR 196/​17 (exter­ner Link), nach dem ein News­let­ter Opt-In nicht allein durch Zeit­ab­lauf erlischt (Sei­ten 15, 16; Rand­num­mern 30–32).

Ja was denn nun? Ablauf der Gül­tig­keit einer Ein­wil­li­gung oder nicht?

Aktu­ell spre­chen wohl mehr Argu­men­te dafür, dass es kein Ablauf­da­tum für gül­ti­ge Ein­wil­li­gun­gen gibt. Den­noch soll­ten wei­te­re Urtei­le zu dem The­ma kon­kret beob­ach­tet und im Zwei­fel her­an­ge­zo­gen wer­den. Eine gute Über­sicht über die Argu­men­te pro und kon­tra Ver­fall von Ein­wil­li­gun­gen fin­den Sie auch auf unse­rem Part­ner­blog (exter­ner Link).

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