Wer hat nicht schon einmal mit einer solchen geliebäugelt? Der Komfort und die Rechtssicherheit der Dashcams, kleine Kameras hinter der Windschutzscheibe, am Lenker oder welche Vehikel auch immer bevorzugt werden, erscheinen als eindeutiges Verhältnismäßigkeitskriterium. Allerdings sind sie durchaus nicht uneingeschränkt und in jedem Land erlaubt. Was zu beachten ist, erklärt dieser Beitrag.
Die Funktionsweise
Dashcams sollen insbesondere das Verkehrsgeschehen und ‑unfälle aufzeichnen, um tatsachenwidrigen bzw. parteiischen Aussagen entgegenzuwirken und eine eindeutige Beweisführung zu ermöglichen. Dass die Videos jeden Aufgenommenen belasten können — einschließlich des Dashcam Besitzers, muss nicht gesondert erwähnt werden. Angeschlossen an die Bordelektronik und / oder per Akku sind sie in der Lage, auf Micro SD Karten im Gigabyte Bereich in Endlosschleife aufzuzeichnen. Diverse Modelle haben auch Bewegungssensoren und Infrarotsicht.
Dashcams in der praktischen Anwendung
Die Aufzeichnung amtlicher Kennzeichen und Personen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Das online Stellen kenntlicher Inhalte ist selbstverständlich eindeutig ein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung. Aus behördlicher Datenschutzsicht geht der Tenor dahin, dass der Betrieb von Dashcams auch dann als unzulässig zu betrachten ist, wenn kurz und anlassbezogen aufgezeichnet wird, da naturgemäß keine Informationspflichten über Zweck etc. mitgeteilt werden können. Nicht umsonst achtet man bei Videoüberwachung in Firmen und anderen Einrichtungen auf Beschilderung außerhalb des Erfassungsbereichs u.a. mit den Zwecken und den Daten des Aufzeichnenden.
Die Kriterien einer datenschutzkonformen Videoaufzeichnung sind nicht in Stein gemeißelt, aber klar definierbar. Generell geht es um die Kenntnis der konkreten Umstände und einer sachgerechten Abwägung der Rechtsgüter.
Auch Generell Iin Fragen der richtigen Beurteilung und der rechtssicheren datenschutzkonformen Prozessgestaltung steht Ihnen unser Team als externe Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte zur Seite.
Die Frage zur Zulässigkeit von Dashcams vor dem BGH
In seiner Entscheidung VI ZR 233/17 vom 15.05.2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass Dashcam-Aufzeichnungen im Unfallhaftpflichtprozess aus zivilrechtlicher Sicht verwertbar sein können. Im Einzelfall sei jedenfalls eine Interessen- und Güterabwägung vorzunehmen.
Überwiegende Interessen beim Einsatz von Dashcams
Grundsätzlich wird man wohl das Interesse des Dashcam Betreibers den schutzwürdigen Interessen anderer Verkehrsteilnehmer unterordnen müssen, insbesondere dann, wenn permanente und nicht anlassbezogene Aufzeichnungen vorgenommen werden. Anderenfalls wäre das Rechtsgut der informellen Selbstbestimmung gefährdet. Allerdings ist die Anwendung von Dashcams auch hinsichtlich der Verwertungsfrage weiterhin umstritten.
Das BayLDA kündigte an, dass Übermittlungen von Dashcam-Aufzeichnungen an Polizei und Versicherungen als Verstoß gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden könnten.
6 Responses
Das Thema Dashcam gesondert zu behandeln obgleich reichlich andere Video, Bild und Audioaufzeichnungsgeräte im Umlauf und enormer Benutzung sind ist meines Erachtens recht einseitig. Denn alle Geräte haben die gleichen Möglichkeiten, nämlich die Aufzeichnung von Bild, Video und Ton in der unmittelbaren Umgebung. Dazu gehören Dashcams, Crashcams, Bodycams, Actioncam, Camcorder, Fotoapparate als auch Smartphones und Tabletts. Sprich, alles in dem eine Kamera oder ein Mikrofon verbaut sind. Kontrolliert werden all diese Geräte ausschließlich durch den Betreiber selbst. Allein Unterschiede gibt es in der offiziellen Verlautbarung zur Nutzung der einzelnen Geräte. Doch niemand kann gewährleisten das die Geräte auch nur dem bestimmten Zwecke zugeführt werden. Insofern bleibt dies trotz aller bisherigen Urteile ein rein bürokratisches Desaster. Doch wir kennen ja die deutsche Rechtsprechung, es kommt auf Begrifflichkeiten als auf den eigentlichen Vewendungszweck an. Rein sachlich betrachtet gibt es technisch gesehen also keine Unterschiede der Geräte. Alle Aufzeichnungsgeräte nehmen bei Ihren Aufzeichnungen gezwungener maßen personenbezogene Daten auf. Es gibt keinen Grund weshalb z. B. eine Actioncam die für private freizeitliche Aktivitäten zur Aufzeichnung bestimmt ist erlaubt sein soll und eine Dashcam nicht. Nur weil davon ausgegangen wird das ich mit der Actioncam in einem Gebiet bin in dem außer mir selbst kein anderer Mensch ist. Und wenn ich nun diese Actioncam hinter die Windschutzscheibe lege um den Strassenverkehr zur Beweisssicherung von Unfällen und Nötigungsverhalten anderer mir gegenüber in Betrieb nehme? Ist es dann die Actioncam die plötzlich dann doch verboten ist oder ist das nicht eher mein menschliches Verhalten? In vielen Aspekten des Datenschutzes steht der bürokratische Wahnsinn dem eigentlichen Sinn und Zweck des Datenschutzes im Wege. Ich könnte unzählige weitere Beispiele aufzählen die stets den gleichen Ausgangspunkt haben. Datenschutz ist und bleibt ein sehr wichtiges und schützenswertes Gut. Doch es sollte mit Bedacht, Sinn und Verstand genutzt werden als durch sinnlosen Bürokratismus der versucht alle Eventualitäten unter einen Hut zu bringen. Denn das wird nicht funktionieren.
Hallo und vielen Dank für den stichhaltigen Beitrag und die Differenzierungen. Der Artikel bezieht sich natürlich nicht nur auf solche cams, die nach einer irgendwie gearteten spezifischen Definition als dashcams qualifizieren wurden, sondern alle Verkehrsaufzeichnungen durch Private / Nichtöffentliche in Fahrzeugen. Aber die Bezeichnung ist weniger griffig als einfach landläufig dashcams. Ob das Aufzeichungsgerät nun Dashcam oder Actioncam oder Handycam heißt, ist in dem Kontext eher irrelevant, da es um das Aufzeichnen an sich geht. Hilfreich wären in jedem Fall klare und einheitliche Vorgaben, die sowohl die Konfiguration als auch die Zulässigkeit und Verwertung regeln.
Ich schließe mich JJS an. Eigentlich gibt es nichts höheres als Wahrheit und Gerechtigkeit — sollte man meinen. Wenn nach einem Unfall (schlimmstenfalls mit Personenschaden) nur durch eine solche Aufzeichnung lückenlose Aufklärung und damit GERECHTIGKEIT möglich wäre, aber wegen “engstirniger” Auslegung vorhandenen Rechts am Ende stattdessen der bessere Lügner den Prozess gewinnt, weil der eindeutige Beweis nicht zugelassen wird, so hat man eben einen Fall wo die gelebte Datenschutzregulierung wegen Unmenschlichkeit in Zweifel gezogen werden darf.
Der Informationspflicht könnte man nachkommen, indem man z.B. in einer der Autoscheiben — gut lesbar — eine entsprechende Information platziert, dass dieses Fahrzeug Aufnahmen im Verkehr tätigt und diese Aufnahmen lediglich Schutzzwecken dienen, nur für die Gerichtsbarkeit öffentlich gemacht, nicht für private Zwecke missbraucht und regelmäßig gelöscht werden. Wer dann etwas anderes mit der Aufnahme macht, außer sie für poliziliche / gerichtliche Zwecke zu nutzen, macht sich strafbar. So einfach KÖNNTE es doch sein… Oder? 🙂
Danke für die interessanten Anregungen. Zu den dashcam Aufzeichnungen sind Wahrheit und Gerechtigkeit nicht durch Datenschutzrecht an sich in Frage gestellt, sondern es soll der effektive Missbrauch durch flächendeckende private und unkontrollierbare Videoüberwachung verhindert werden. Dieser Aspekt der Willkür ist leider ebenfalls durchaus realistisch. Meines Erachtens hapert es auch bei diesem Thema am mangelnden technischen Fortschritt. ‘Einfach’ die Videos aes-256 vollverschlüsselt speichern ohne Direktzugriff des Nutzers, in einen Treuhandservice ohne den jederzeitigen behördlichen Zugriff hochladen und zur gerichtlichen Verwertung gesetzlich freigeben. Die direkte Anzeige von Pflichtinformationen finde ich im Straßenverkehr generell schwierig. Hier ließe sich etwa die Möglichkeit einrichten, dies über das Kennzeichen und verbindliche online Registrierungen zu lösen.
Warum ist eine Dashcam kein Fall des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) DSGVO? Wenn ich Urlaubsfotos und ‑videos auf belebten Plätzen anfertige, begehe ich ja auch keinen Datenschutzverstoß, obwohl ich jede Menge andere Personen erfasse. Problematisch wird es doch erst, wenn die Daten den eigenen Privatraum verlassen. Wenn ich also Dashcam-Aufnahmen ausschließlich zur Beweisführung im Schadenfall heranziehe, worin besteht dann das Datenschutzproblem?
Sehr gute Anmerkung. Bei der Abgrenzung nach Art. 2 Abs. 2 c DSGVO ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Die — je nach technischer Umsetzung — kontinuierliche Aufzeichnung des öffentlichen Raumes ist Rechtsprechung des EUGH zufolge nicht der privaten Verarbeitungssphäre zuzuordnen. Die Norm ist als Ausnahmetatbestand generell restriktiv auszulegen. Als ‘erschwerende´ Aspekte dürften in aller Regel hinzukommen, dass eben pauschal in Endlosschleife aufgezeichnet wird, Kontrolle von Verwendungszwecken, Aufbewahrungsfristen, Speicherkapazität etc. faktisch nicht möglich ist und man seinen Informationspflichten im Fahrmanöver wohl schwerlich angemessen nachkommen kann ????
Dieser Post soll nur Positionen in der strittigen Sache und keine persönlichen Auffassungen darstellen.