Hatten Sie 2020 in Ihrer Organisation eine Datenpanne? Wenn Sie direkt Nein sagen, gehören Sie entweder zu den episch seltenen Fällen, in denen der Faktor Mensch sowie technische und organisatorische Maßnahmen zu 100% diszipliniert sind oder es gibt bei der internen / externen Kommunikation einfach noch Optimierungsbedarf bei der Identifikation und Bewertung von Datenpannen nach Art. 33 und 34 DSGVO.
Vermeiden und kommunizieren
Es ist bereits die halbe Miete, Datenpannen präventiv — u.a. durch starke IT-Sicherheit, die richtige Softwareimplementierung und klare Richtlinien — auf einen Bruchteil zu reduzieren. Und zusätzlich sein Personal auf einem Sensibilitätsniveau zu haben, dass es Verstöße gegen Datenschutz / Informationssicherheit sowie entsprechende Verdachtsfälle angstfrei und proaktiv intern mitteilt und einer sachgemäßen Dokumentation zuführt, ist die Königsklasse des gelebten Datenschutzes.
Meldungen von Datenpannen
Seit dem Wirksamwerden der DSGVO wird ein erheblicher Anstieg der Meldungen von Datenpannen verzeichnet. Eine Meldung ist nach den Kriterien des Art. 33 DSGVO gesetzliche Pflicht. Mehr als 40.000 Datenpannen wurden seit DSGVO-Einführung europaweit (Bericht der EU-Kommission) und weit über 10.000 in Deutschland allein für 2019 gemeldet. Dabei sind die Gewichtungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Während das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) „einen großen Anteil“ seiner täglichen Arbeit in der Bearbeitung von Datenschutzverletzungen mit 4.111 gemeldeten Datenpannen in 2019 sieht, wird den 349 in 2019 dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein gemeldeten Datenpannen verständlicherweise reserviert begegnet.
Dunkelziffer von Datenpannen
Eine höhere Transparenz durch mehr Meldungen und, insbesondere im EU-Vergleich, hohes Pflichtbewusstsein sind sehr gute Tendenzen. Allerdings müssten es realistisch betrachtet noch wesentlich mehr Meldungen sein. In Deutschland sind mehr als 3 Millionen Unternehmen angemeldet, hinzu kommen die staatlichen Einrichtungen und andere Stellen, die aus der DSGVO heraus zur Meldung von Datenpannen nach Art. 33 DSGVO verpflichtet sind.
Aufsichtsbehörden
Meldungen von Datenpannen müssen durchaus nicht mit Nachfragen, Vorortkontrollen oder Bußgeldern verbunden sein. Vielmehr kommt es den Aufsichtsbehörden auch konkret inhaltlich auf Erkenntnisse an, in welchen Bereichen nachgesteuert werden muss. Im Vergleich zu aufgeflogenen Datenschutzverstößen wird das aktive Melden honoriert.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch öffentliche Einrichtungen wurden von den Datenschutzaufsichten einer näheren Prüfung unterzogen, wobei zu beiden Bereichen positive wie negative Ergebnisse festgehalten wurden.
Datenpannen bitte dokumentieren / melden
Es liegt nahe, dass sich Organisationen eher unglaubwürdig machen, wenn keinerlei Datenpannen gemeldet bzw. dokumentiert sind. Es empfiehlt sich, Datenpannen und vergleichbare Auffälligkeiten generell — z.B. in Checklistenform — zu dokumentieren. Das Gesetz befreit per Art. 33 Abs. 1 DSGVO von der Meldepflicht, wenn „die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.“ Reichlich unpräzise wird hier ein einzelfallbezogener Ermessensspielraum eröffnet. Das heißt für harmlose (=nicht meldepflichtige) Fälle: Das Ereignis wird intern dokumentiert und man stimmt sich mit seinem Datenschutzbeauftragten über eine fallgerechte Abgrenzung ab und das war´s.
Für meldepflichtige Fälle stehen üblicherweise Online-Formulare auf den Webseiten der Aufsichtsbehörden zur Verfügung.
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