Mit Urteil vom 09.03.2010 stellt der Euro­päi­sche Gerichts­hof klar: Deutsch­land ver­stößt mit sei­ner Orga­ni­sa­ti­on und Ein­bin­dung der Auf­sichts­be­hör­den für die Pri­vat­wirt­schaft gegen die EG-Daten­schutz­richt­li­nie. Hier­bei wird nicht nur die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­bin­dung die­ser Auf­sichts­be­hör­den in fast 50% aller Fäl­le in die jewei­li­gen Innen­mi­nis­te­ri­en der Län­der moniert, zusätz­lich erregt die Unter­stel­lung der Daten­schutz­be­hör­den für den nicht-öffent­li­chen Bereich zu den Lan­des­re­gie­run­gen das Miß­fal­len der Richter.

Die EG-Daten­schutz­richt­li­nie schreibt in§ 28 vor, daß die Daten­schutz­be­hör­den in “völ­li­ger Unhabhän­gig­keit” ihre Tätig­keit aus­üben kön­nen müs­sen. Die Trag­wei­te die­ser For­mu­lie­rung war bis zu die­sem Urteil umstrit­ten — nun ist sie klar: jedes Risi­ko einer Ein­fluß­nah­me auf die Tätig­kei­ten und Ent­schei­dun­gen der Daten­schutz­be­hör­den muss ver­mie­den werden.

Der Bun­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Peter Schaar begrüßt die­ses Urteil und sieht dar­in eine deut­li­che Stär­kung des Daten­schutz in Deutsch­land. Jetzt müs­sen die Ver­ant­wort­li­chen alles dar­an set­zen, die Umstän­de für die Richt­li­ni­en­ver­stö­ße zu beseitigen.

  • Pres­se­mel­dung des Bundesdatenschutzbeauftragten
  • Urteil des Euro­päi­schen Gerichtshofs

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