Der irre­füh­ren­de Name “Scoring Novel­le” im Rah­men aktu­el­ler Anpas­sun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) mag dazu ver­lei­ten, sich mit die­ser Ände­rung nicht näher zu befas­sen. Der Teu­fel steckt im Detail, denn es wer­den dar­in kla­re Rege­lun­gen für die Wei­ter­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an Aus­kunftei­en getrof­fen. Deren Nicht­be­ach­tung kann für Unter­neh­mer /​ Unter­neh­men ab dem 01.04.2010 fata­le Fol­gen haben. Geben sie die Daten des Schuld­ners im Zuge des Mahn­we­sens an Aus­kunftei­en wei­ter, so gilt die “Scoring Novel­le” ohne Ausnahmen.

Die wich­tigs­ten Rege­lun­gen in Stichpunkten:

  • Betrof­fen sind For­de­run­gen, die bei der Über­ga­be noch nicht rechts­si­cher fest­ge­stellt sind (Urteil, Titel)
  • Der Schuld­ner muss zwei Mal min­des­tens schrift­lich vom Unter­neh­men ange­mahnt wor­den sein
  • Die Über­mitt­lung an den Dienst­leis­ter darf frü­hes­tens vier Wochen nach der ers­ten schrift­li­chen Mah­nung stattfinden
  • Vor­her ist der Schuld­ner recht­zei­tig auf die bevor­ste­hen­de Daten­über­mitt­lung hin­zu­wei­sen, jedoch nicht vor der ers­ten Mahnung
  • Bestrei­tet der Schuld­ner die For­de­rung, darf die Über­mitt­lung nicht statt­fin­den. Die Grün­de des Bestrei­tens sind irrele­vant, es zählt der Vor­gang des Bestrei­tens. Der Vor­gang ist zu prü­fen und zu dokumentieren

Unter­neh­men soll­ten daher zeit­nah ihr For­de­rungs­ma­nage­ment und Mahn­we­sen auf die­se neue Rechts­la­ge hin über­prü­fen und anpas­sen. Ver­stö­ße gegen die­se Rege­lun­gen kön­nen — wie vom BDSG vor­ge­se­hen — mit Stra­fen belegt wer­den und auch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen sei­tens der Schuld­ner nach sich ziehen.

Sind Sie unsi­cher, ob Ihr Unter­neh­men die aktu­el­len Rege­lun­gen bereits umsetzt und recht­zei­tig erfüllt? Ger­ne prü­fe ich dies für Sie als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter und emp­feh­le Ihnen not­wen­di­ge Kor­rek­tu­ren /​ Anpas­sun­gen. Spre­chen Sie mich unver­bind­lich an.

Update 26.03.2010:

Es gibt ers­te Dis­kus­sio­nen in Web­fo­ren und Bloggs, daß die­se Rege­lun­gen über Aus­kunftei­en hin­aus in der pra­ti­schen Anwen­dung auch auf Inkas­so­diens­te aus­ge­wei­tet wer­den könn­ten. Der Wort­laut der Novel­le spricht ein­deu­tig nur von Aus­kunftei­en — es bleibt also abzuwarten.

Pro­ble­ma­tisch könn­te die Über­mitt­lung theo­re­tisch zumin­dest jetzt schon sein, wenn Aus­kunf­tei und Inkas­so­dienst in einem Unter­neh­men gebün­delt ange­bo­ten wer­den und die über­mit­tel­ten Daten dort nicht scharf genug von­ein­an­der abge­grenzt wer­den, also die Aus­kunf­tei z.B. auf Infor­ma­tio­nen über lau­fen­de Inkas­so­ver­fah­ren im Bereich des Inkas­so­diens­tes zugreift. Hier soll­te man sich ver­trag­lich im Vor­feld absichern.

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