Der irreführende Name “Scoring Novelle” im Rahmen aktueller Anpassungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mag dazu verleiten, sich mit dieser Änderung nicht näher zu befassen. Der Teufel steckt im Detail, denn es werden darin klare Regelungen für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Auskunfteien getroffen. Deren Nichtbeachtung kann für Unternehmer / Unternehmen ab dem 01.04.2010 fatale Folgen haben. Geben sie die Daten des Schuldners im Zuge des Mahnwesens an Auskunfteien weiter, so gilt die “Scoring Novelle” ohne Ausnahmen.
Die wichtigsten Regelungen in Stichpunkten:
- Betroffen sind Forderungen, die bei der Übergabe noch nicht rechtssicher festgestellt sind (Urteil, Titel)
- Der Schuldner muss zwei Mal mindestens schriftlich vom Unternehmen angemahnt worden sein
- Die Übermittlung an den Dienstleister darf frühestens vier Wochen nach der ersten schriftlichen Mahnung stattfinden
- Vorher ist der Schuldner rechtzeitig auf die bevorstehende Datenübermittlung hinzuweisen, jedoch nicht vor der ersten Mahnung
- Bestreitet der Schuldner die Forderung, darf die Übermittlung nicht stattfinden. Die Gründe des Bestreitens sind irrelevant, es zählt der Vorgang des Bestreitens. Der Vorgang ist zu prüfen und zu dokumentieren
Unternehmen sollten daher zeitnah ihr Forderungsmanagement und Mahnwesen auf diese neue Rechtslage hin überprüfen und anpassen. Verstöße gegen diese Regelungen können — wie vom BDSG vorgesehen — mit Strafen belegt werden und auch Schadensersatzforderungen seitens der Schuldner nach sich ziehen.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen die aktuellen Regelungen bereits umsetzt und rechtzeitig erfüllt? Gerne prüfe ich dies für Sie als externer Datenschutzbeauftragter und empfehle Ihnen notwendige Korrekturen / Anpassungen. Sprechen Sie mich unverbindlich an.
- Novellierungen - Bundesgesetzblatt Br. 48 vom 31.07.2009 (als PDF einsehbar)
Update 26.03.2010:
Es gibt erste Diskussionen in Webforen und Bloggs, daß diese Regelungen über Auskunfteien hinaus in der pratischen Anwendung auch auf Inkassodienste ausgeweitet werden könnten. Der Wortlaut der Novelle spricht eindeutig nur von Auskunfteien — es bleibt also abzuwarten.
Problematisch könnte die Übermittlung theoretisch zumindest jetzt schon sein, wenn Auskunftei und Inkassodienst in einem Unternehmen gebündelt angeboten werden und die übermittelten Daten dort nicht scharf genug voneinander abgegrenzt werden, also die Auskunftei z.B. auf Informationen über laufende Inkassoverfahren im Bereich des Inkassodienstes zugreift. Hier sollte man sich vertraglich im Vorfeld absichern.
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