Die sog. “Scoring Novelle” des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die ab morgen 01.04.2010 in Kraft tritt, spricht den Betroffen ein kostenfreies, jährliches Auskunftsrecht z.B. gegenüber Auskunfteien zu — vgl. §34 BDSG “Auskunft an den Betroffenen”.
Die Auskunft über eigene personenbezogene Daten und den ermittelten Scoringwert kann maximal 1 x jährlich eingefordert werden. Sie ist üblicherweise in Textform zu erteilen, sofern nicht eine andere Form der Auskunftserteilung aufgrund besonderer Umstände angemessen ist. Großer Vorteil: die Auskunft muss ab 01.04.2010 kostenfrei für den Anfragenden erfolgen (Ausnahme: mehrere Anfragen pro Jahr). Bisher waren Entgelte für eine Selbstauskunft üblich. Im Falle unzulässiger oder unrichtiger Datenspeicherung oder der Notwendigkeit zur Datenkorrektur oder Datenlöschung dürfen ebenfalls keine Entgelte erhoben werden.
Der Verband der Verbraucherzentralen hat zum Zweck der Auskunftsanfrage eine kostenfreie Liste von Auskunfteien zusammengestellt und bietet ein Musteranschreiben zum Herunterladen. “Verbraucher sollten von ihrem Recht regen Gebrauch machen”, erklärt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). “Die Auskünfte müssen laut Gesetz einzelfallbezogen, nachvollziehbar und verständlich sein. Allgemeine Ausführungen und bunte Bilder reichen nicht aus. Verbraucher sollten auf klare Auskünfte pochen”, so Billen.
- Liste von Auskunfteien des Verbands der Verbraucherzentralen
- Musteranschreiben zur Anforderung von Auskünften (vzbv)
- Zur Pressemitteilung des Verbands der Verbraucherzentralen
- Weitere Informationen zur “Scoring Novelle”
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