Keine Email-Werbung ohne Einwilligung
Oft werden wir als Datenschutzbeauftragte gefragt, ob für Email-Werbung oder Werbung per SMS eine schriftliche Einwilligung wirklich notwendig ist. Dabei wird übersehen, dass hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) der erste Spielverderber ist. Das allgemeine Datenschutzrecht tritt hier erst mal zurück.
Und in § 7 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 des UWG wird Email-Werbung zusammen mit SMS- und Telefax-Werbung grundsätzlich als unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG eingestuft. Daher ist Email-Werbung nur mit ausdrücklicher (vorheriger schriftlicher) Einwilligung der betroffenen Person erlaubt. Mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit steht und fällt zugleich auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit.
Ausnahmsweise doch Email-Werbung ohne Einwilligung?
Ja, Email-Werbung ohne vorherige schriftliche Einwilligung kann in einer einzigen Ausnahme möglich sein. Diese Ausnahme beschreibt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Verbraucher, aber auch Werbetreibende können sich in dem frei verfügbaren und aktualisierten Merkblatt „Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können” (Stand 10. Mai 2017) informieren.
Wie lautet diese Ausnahme für Email-Werbung ohne Einwilligung?
Nach Auffassung des Landesbeauftragten ist Email-Werbung ohne (vorherige) schriftliche Einwilligung möglich nach § 7 Absatz 3 UWG, wenn der Werbetreibende (also das Unternehmen) schriftlich alle nachfolgenden Voraussetzungen nachweisen kann (Original-Zitat aus dem Merkblatt):
- Er hat die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten,
- er verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und
- der Kunde wurde bei Erhebung der Email-Adresse und wird bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (in der Regel ist hiermit ein Abmeldelink gemeint).
Verbraucher können zur Wahrnehmung ihrer Rechte bei unzulässiger Werbung konkrete Handlungsanweisungen zur Abwehr und Reaktion gegen das werbende Unternehmen aus dem Merkblatt entnehmen. Werbetreibenden ist diese Übersicht sehr zu empfehlen. Sie können damit prüfen, ob die eigenen Gepflogenheiten dem aktuellen Recht entsprechen oder eventuell Abmahnung, Bußgelder und weiteres Ungemach drohen. Das die Datenschutzbehörden hier keinen Spaß mehr verstehen, haben Sie bereits früher klar zum Ausdruck gebracht — siehe früheren Blog-Beitrag.
Bitte beachten Sie: Wir beziehen uns hier auf die Aussagen in dem verlinkten Merkblatt und führen selbst keine Rechtsberatung zum UWG durch. Sollten die Inhalte des Merkblatts nicht korrekt (wiedergegeben) sein, übernehmen wir keine Haftung.
One response
Email-Werbung und schriftliche Einwilligung #datenschutz
https://t.co/SLAfGmNfNV