informationelle Selbstbestimmung
Politiker und Experten fordern hohes Datenschutzniveau auf EU-Ebene
Im Rahmen der diesjährigen Verbandstagung des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V im April 2013 sprachen sich hochrangige Vertreter aus Politik und Expertenkreisen für eine zügige Verabschiedung der geplanten EU-Datenschutzverordnung aus. Doch das Tempo darf nicht zu Lasten der Qualität gehen. “Schlimmer als ein Scheitern des Entwurfes wäre eine Vollharmonisierung auf niedrigerem Niveau, in der die Grundrechtsituation abgesenkt wird”, so der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar im Rahmen seiner Keynote. In deren Rahmen betonte er erneut die Bedeutung der Funktion und Person des Datenschutzbeauftragten: “Datenschutzbeauftragte sind Teil des Managementprozesses, und deswegen müssen sie gestärkt werden.” Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger plädierte ebenfalls für eine zeitnahe Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Regelung noch vor der EU-Wahl 2014.
Lesen Sie mehr in der Pressemitteilung unseres Berufsbverbands BvD.
VHS Hersbruck: Soziale Netzwerke und deren Gefahrenpotentiale — 17.11.2012, 14–17 Uhr
Am Samstag, den 17.11.2012 findet von 14.00 bis 17.00 Uhr in der Volkshochschule Hersbruck, Emil-Held-Haus, Amberger Straße 27, Raum 02 das Seminar
Soziale Netzwerke und deren Gefahrenpotentiale
statt. Die Teilnahme-Gebühr beträgt 24,– €.
Beschreibung:
Wie kann es sein, dass ein eigentlich kleines Unternehmen wie Facebook Milliarden wert sein soll? Oder handelt es sich dabei eher um den Wert der gesammelten personenbezogenen Daten der Nutzer? Was steckt hinter sozialen Netzwerken? Was treibt diese an und was motiviert deren Nutzer, so viel über sich preiszugeben? Was ist Profiling und wie kann ich mich davor schützen? Welche unbedachten Rechtsverstöße können bei der Nutzung sozialer Netzwerke unterlaufen? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der Dozent, freiberuflicher Berater für Datenschutz und Datensicherheit im Rahmen dieser Veranstaltung.
Meldegesetz vom Tisch — vorerst
Wie erwartet erhofft hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.09.2012 das umstrittene Meldegesetz erst mal gestoppt. Am 28.06.2012 hatte der Bundestag die sogenannte “Fortentwicklung des Meldewesens” mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition verabschiedet. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, denn gerade mal fünf Minuten zuvor war der Anpfiff des EM-Halbfinales Deutschland — Italien angepfiffen. Wohl auch deshalb waren nur wenige Abgeordnete anwesend. Ursprünglich war vorgesehen, dass Datenweitergaben an Werbetreibende ausschließlich nach expliziter Einwilligung der Bürger erlaubt wäre. Doch diese Formulierung wurde in den Ausschüssen kurz zuvor geändert. Jetzt muss sich der Vermittlungsausschuss mit dem Thema befassen.
Irrtümer im Datenschutz (Teil 1): Datenschutz betrifft mein Unternehmen nicht
Willkommen zum ersten Teil unserer Serie “Irrtümer im Datenschutz”. Datenschutz ist in aller Munde, doch kaum jemand kennt das dahinterstehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dabei ist das Datenschutzgesetz auf Bundesebene nicht mehr das Jüngste, existiert es doch bereits seit 1977.
Erstaunlicherweise herrscht über das Thema Datenschutz in der Praxis meist ein risikoreiches Halbwissen. Die Existenz oder die Inhalte des BDSG sind selten konkret bekannt, Aufklärung seitens des Gesetzgebers zu diesem Thema erfolgt bedauerlicherweise ebenfalls keine. Unternehmen und Unternehmer sind auf sich alleine gestellt, wenn es um die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Thema Datenschutz und dessen konkrete (vorgeschriebenen) Maßnahmen im Betrieb geht. Was Wunder, wenn Datenschutz im Tagesgeschäft einen geringen Stellenwert einnimmt.
Es kann teuer werden
Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber die Strafen und Sanktionen für Nichteinhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften durch Unternehmen verschärft. Konkret werden diese in § 43 BDSG Bußgeldvorschriften und § 44 BDSG Strafvorschriften ähnlich dem aus der Straßenverkehrsordnung bekannten Bußgeldkatalog aufgelistet. Neben Auflagen durch die Landesdatenschutzbehörden können Unternehmer und Unternehmen schnell einem Bußgeldrisiko von bis zu 300.000 Euro ausgesetzt sein — und das sogar ganz ohne Datenpanne. Unwissenheit schützt auch hier vor Strafe nicht.
“Datenschutz und Datenschutzgesetz betreffen mein Unternehmen überhaupt nicht”
Weit gefehlt, denn in jedem Unternehmen wird für gewöhnlich mit personenbezogene Daten hantiert (der Gesetzgeber spricht von Erheben, Verarbeiten und Nutzen). Sind es nicht die Daten von Kunden und Geschäftspartnern, so existieren doch zumeist noch Mitarbeiterdaten im Unternehmen — und diese gelten rechtlich als “sensitiv” und damit besonders schützenswert. Doch schauen wir auf das Bundesdatenschutzgesetz:
Bereits § 1 BDSG Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes macht klar, was das Datenschutzgesetz schützt und wen es betrifft.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Betrachten wir die Definition nicht-öffentlicher Stellen:
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
Somit ist klar, die Annahme “Datenschutz und Datenschutzgesetz betreffen mein Unternehmen überhaupt nicht” gehört ins Reich der Mythen und Irrtümer! Sollten Sie bisher mit Ihrem Unternehmen (auch als Ein-Mann-Betrieb) nach dieser Fehleinschätzung agiert haben, lohnt ein Blick in § 43 ff BDSG zwecks Identifikation der Bußgeldrisiken, denen Sie sich und Ihrem Unternehmen ausgesetzt haben.
Licht am Horizont
Bevor Sie sich nun selbst in die juristischen Untiefen des Bundesdatenschutzgesetzes stürzen und Aktivitäten entwickeln, fragen Sie einfach den Fachmann — a.s.k. Datenschutz. Mittels standardisierter Prüf- und Auditierungsverfahren identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen schnell, unbürokratisch und zuverlässig die notwendigen Maßnahmen, die für eine gesetzeskonforme Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen sorgen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie ebenfalls aktiv bei der internen Umsetzung und betreuen Sie im Anschluß als sog. externer Datenschutzbeauftragter, wenn die Überprüfung das Vorliegen einer Bestellpflicht ergibt.
Vertrauen Sie langjähriger Erfahrung aus der bundesweiten Beratung und Betreuung kleiner und großer Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen und profitieren Sie von diesem übergreifenden Know-How.
Nutzen Sie einfach unseren Rückruf-Service, wir melden uns garantiert! Oder fordern Sie doch gleich Ihr unverbindliches Angebot für einen externen Datenschutzbeauftragten an.
Lesen Sie hier die anderen Teile der Serie “Irrtümer im Datenschutz”:
- Teil 1: Irrtümer im Datenschutz (Teil 1): Datenschutz betrifft mein Unternehmen nicht
- Teil 2: Irrtümer im Datenschutz (Teil 2): Ein Datenschutzbeauftragter ist zu teuer und kann auf die Bestellung verzichtet werden
- Teil 3: Irrtümer im Datenschutz (Teil 3): Wir haben keine schützenswerten Daten im Unternehmen
Bildnachweis: aboutpixel.de / Dead End © Nachtschreck
Meldeämter geben Daten weiter — Zustimmung nicht notwendig, Widerspruch zwecklos
Meldeämter dürfen Einwohnerdaten zukünftig ohne aktive Zustimmung des Betroffenen an Werbetreibende weitergeben
und
Widerspruch ist zwecklos
Vergangenen Donnerstag, in der Nacht auf Freitag den 29.06.2012 änderte der Bundestag das Melderechtrahmengesetz (MRRG) unter dem Titel “Fortentwicklung des Meldewesens”. Darin lautet es lapidar unter § 44:
“Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, […] wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.”
Hat der Werbetreibende oder Adresshändler Ihre Daten (oder auch nur Teile) bereits im Altbestand, kann er jederzeit die Aktualisierung beanspruchen — und erhält damit alle noch fehlenden Daten frei Haus. Die Chancen, sich dieser Vorgehensweise zu entziehen, sind gering. Ziehen Sie um, wird einfach nach der neuen Anschrift angefragt. Sollten Sie Widerspruch bei der neuen Meldestelle eingelegt haben, so verpufft dieser wirkungslos. Dafür sorgt die zum 01. November 2014 inkraftretende Gesetzesänderung samt § 44.
Werbe-Industrie und Adresshändler haben wohl in dieser Nacht trotz des Ausscheidens der deutschen Nationalmannschaft die Champagner-Korken knallen lassen. Schutzbehörden und Datenschützer sind “not amused”, siehe auch eine aktuelle Stellungnahme des ULD hierzu.
Update vom 13.07.2012
Die WELT hat das zur Abstimmung über dieses Gesetz gehörige Video aus dem Bundestag online gestellt. Ein Dokument der Zeitgeschichte, wie in nur 57 Sekunden die Bürgerrechte ausverkauft werden.
28.03.2012 — Nürnberg: Seminar / Schulung “Datenschutz & Datensicherheit & Social Media”
- Datenschutz und Datensicherheit
- Social Media
- Sensibilisierung
Zielgruppe(n):
- Mitarbeiter
- Führungskräfte
- Unternehmer
- Mitarbeiter, die gem. §5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet werden müssen
Inhalte:
- Rechtsgrundlagen des Datenschutz
- Grundsätze des betrieblichen Datenschutz
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Datenschutz und Datensicherheit
- Problemfeld Auftragsdatenverarbeitung
- Rechte der Betroffenen
- Verstöße und Konsequenzen
- Social Media
- Tipps für den beruflichen und privaten Alltag
Veranstaltungsort / Zeit:
- Nürnberg , Details werden noch bekanntgegeben
- 28.03.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Teilnehmer:
- mind. 10 Personen, max. 20 Personen
Seminar-Gebühr:
- 50 EUR brutto inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
- In der Seminar-Gebühr enthalten: Softdrinks und Gebäck während der Veranstaltung, Schulungsunterlagen, Zertifikat
Verbindliche Anmeldung über unseren Online-Seminarkalender
23.02.2012 — Nürnberg: Seminar / Schulung “Datenschutz und Datensicherheit” inkl. Social Media Kodex (verschoben vom 22.02.)
- Datenschutz und Datensicherheit
- Social Media Kodex
- Sensibilisierung
Zielgruppe(n):
- Mitarbeiter
- Führungskräfte
- Unternehmer
- Mitarbeiter, die gem. §5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet werden müssen
Inhalte:
- Rechtsgrundlagen des Datenschutz
- Grundsätze des betrieblichen Datenschutz
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Datenschutz und Datensicherheit
- Problemfeld Auftragsdatenverarbeitung
- Rechte der Betroffenen
- Verstöße und Konsequenzen
- Social Media Verhaltenskodex
- Tipps für den beruflichen und privaten Alltag
Veranstaltungsort / Zeit:
- Nürnberg , Details werden noch bekanntgegeben
- 23.02.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr (verschoben vom 22.02.)
Teilnehmer:
- mind. 10 Personen, max. 20 Personen
Seminar-Gebühr:
- 50 EUR brutto inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
- In der Seminar-Gebühr enthalten: Softdrinks und Gebäck während der Veranstaltung, Schulungsunterlagen, Zertifikat
Verbindliche Anmeldung über unseren Online-Seminarkalender
28.11.2012 — Nürnberg: Seminar / Schulung “Datenschutz und Datensicherheit” inkl. Social Media Kodex
- Datenschutz und Datensicherheit
- Social Media Kodex
- Sensibilisierung
Zielgruppe(n):
- Mitarbeiter
- Führungskräfte
- Unternehmer
- Mitarbeiter, die gem. §5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet werden müssen
Inhalte:
- Rechtsgrundlagen des Datenschutz
- Grundsätze des betrieblichen Datenschutz
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Datenschutz und Datensicherheit
- Problemfeld Auftragsdatenverarbeitung
- Rechte der Betroffenen
- Verstöße und Konsequenzen
- Social Media Verhaltenskodex
- Tipps für den beruflichen und privaten Alltag
Veranstaltungsort / Zeit:
- Nürnberg , Details werden noch bekanntgegeben
- 28.11.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Teilnehmer:
- mind. 10 Personen, max. 20 Personen
Seminar-Gebühr:
- 50 EUR brutto inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
- In der Seminar-Gebühr enthalten: Softdrinks und Gebäck während der Veranstaltung, Schulungsunterlagen, Zertifikat
Verbindliche Anmeldung über unseren Online-Seminarkalender
24.10.2012 — Nürnberg: Seminar / Schulung “Datenschutz und Datensicherheit” inkl. Social Media Kodex
- Datenschutz und Datensicherheit
- Social Media Kodex
- Sensibilisierung
Zielgruppe(n):
- Mitarbeiter
- Führungskräfte
- Unternehmer
- Mitarbeiter, die gem. §5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet werden müssen
Inhalte:
- Rechtsgrundlagen des Datenschutz
- Grundsätze des betrieblichen Datenschutz
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Datenschutz und Datensicherheit
- Problemfeld Auftragsdatenverarbeitung
- Rechte der Betroffenen
- Verstöße und Konsequenzen
- Social Media Verhaltenskodex
- Tipps für den beruflichen und privaten Alltag
Veranstaltungsort / Zeit:
- Nürnberg , Details werden noch bekanntgegeben
- 24.10.2012, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Teilnehmer:
- mind. 10 Personen, max. 20 Personen
Seminar-Gebühr:
- 50 EUR brutto inkl. 19% MwSt. in Höhe von 7,98 EUR (42,02 EUR netto)
- In der Seminar-Gebühr enthalten: Softdrinks und Gebäck während der Veranstaltung, Schulungsunterlagen, Zertifikat
Verbindliche Anmeldung über unseren Online-Seminarkalender