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Recht

War­um ist Daten­schutz für Unter­neh­men und Behör­den wichtig?

Haben Sie sich auch schon die­se Fra­ge gestellt? Sascha Kuhr­au, Inha­ber des bun­des­weit täti­gen Bera­tungs­un­ter­neh­mens a.s.k. Daten­schutz gibt Antworten.

Herr Kuhr­au, ist Daten­schutz ein Modethema?

Mit­nich­ten! Schau­en Sie ein­fach auf die His­to­rie des Daten­schutz­rechts in Deutsch­land und der EU. 1977 hat­ten wir das ers­te Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) in Deutsch­land, seit 1995 gibt es auf EU Ebe­ne ver­bind­li­che Regeln für alle Mitgliedsstaaten.

Wen betrifft die­ses Bundesdatenschutzgesetz?

Das ist ganz ein­fach. Jedes Unter­neh­men, jeden Gewer­be­trei­ben­den, jeden Frei­be­ruf­ler, jede Behör­de und auch jeden Ver­ein, sofern dort per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor­lie­gen und ver­ar­bei­tet werden.

Man soll­te auch nicht dem Irr­tum unter­lie­gen, ein eige­nes Stan­des­recht wür­de das Daten­schutz­ge­setz erset­zen. Obwohl die Aus­sa­ge der Geset­ze hier klar ist, muss­ten mitt­ler­wei­le Gerich­te bestä­ti­gen, dass sol­ches Recht nicht pau­schal erset­zend wirkt. Die­se Fehl­ein­schät­zung kann gera­de bei Ärz­ten, Steu­er­be­ra­tern oder auch Anwäl­ten schnell zu Kon­flik­ten führen.

Wirk­lich jeden? Es gibt doch bestimmt Ausnahmen?

Da muss ich Sie ent­täu­schen. § 1 BDSG ist hier ein­deu­tig. Es wer­den kei­ne Unter­schie­de nach Bran­che, Mit­ar­bei­ter­zahl oder Umsatz gemacht. Die­sen Irr­glau­ben trifft man öfter in Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rern, Inha­bern oder auch Behördenleitern.

Eine Aus­nah­me gibt es jedoch bei der Bestell­pflicht des soge­nann­ten Daten­schutz­be­auf­trag­ten.

Wel­che Auf­ga­ben hat ein sol­cher Datenschutzbeauftragter?

Salopp gesagt, küm­mert sich die­ser um die rechts­kon­for­me Umset­zung des Daten­schutz­rechts in der Orga­ni­sa­ti­on vor Ort. Er ist Bera­ter , Tipp­ge­ber und Ansprech­part­ner für Lei­tung und Mitarbeiter.

Und wann muss ein sol­cher Daten­schutz­be­auf­trag­ter bestellt werden?

Die­se Vor­schrift fin­det sich in § 4f BDSG und ist bis auf ganz weni­ge Aus­nah­men eben­falls ein­deu­tig. Sobald mehr als 9 Mit­ar­bei­ter mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mit­tels IT arbei­ten, muss ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter intern oder extern bestellt wer­den. Und bei der Zahl der Mit­ar­bei­ter ist es uner­heb­lich, ob Voll­zeit, Teil­zeit, Aus­hil­fe oder Geschäfts­füh­rung selbst.

Dann liegt die­se Bestell­pflicht recht schnell vor, ohne dass die Ver­ant­wort­li­chen dies viel­leicht wissen?

Das ist in der Pra­xis häu­fig der Fall. Wir bera­ten hier­zu jedoch kos­ten­los und unver­bind­lich, ob eine Bestell­pflicht vorliegt.

Wer küm­mert sich um das The­ma Daten­schutz, wenn kein Daten­schutz­be­auf­trag­ter vor­han­den ist?

Dann liegt die Umset­zung aller Rechts­vor­schrif­ten bei der Geschäfts­füh­rung oder Behör­den­lei­tung. Die­se haf­tet im Zwei­fel dann auch bei Nicht­er­fül­lung oder ein­tre­ten­den Daten­pan­nen. Das BDSG hat hier einen mitt­ler­wei­le sehr emp­find­li­chen Buß­geld­ka­ta­log.

Also soll­te man schon zur Ver­mei­dung von Buß­gel­dern das The­ma Daten­schutz ernst nehmen?

Das ist nach mei­ner Erfah­rung der fal­sche Ansatz. Wenn sich des The­mas nur ange­nom­men wird, weil Ängs­te vor recht­li­chen Risi­ken und Buß­gel­dern bestehen, dann wur­den die Chan­cen eines bewusst geleb­ten Daten­schut­zes nicht erkannt.

Daten­schutz ist mehr als eine Rechtsvorschrift?

Ja! Kun­den und Bür­ger wer­den immer sen­si­bler. Neh­men Sie nur die aktu­el­le Pres­se. Nicht erst seit der NSA Affä­re, aus­ge­löst durch Herrn Snow­den, stei­gen das Bewusst­sein und auch der Anspruch der soge­nann­ten “Betrof­fe­nen” (im Sin­ne des BDSG) rund um das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung.

Kom­me ich die­sem Anspruch als Orga­ni­sa­ti­on nach, dann ist geleb­ter Daten­schutz ein Ele­ment der Kun­den­ak­qui­se, aber auch der Kundenbindung.

Und da Daten­schutz auch sehr weit in Berei­che wie der IT-Sicher­heit ein­greift, kom­men Fak­to­ren wie Sen­kung des Aus­fall­ri­si­kos oder Ver­kür­zung von Wie­der­an­lauf­zei­ten von EDV-Sys­te­men ergän­zend hin­zu. Es geht hier um die Kern­zie­le: Schutz vor Zer­stö­rung, Ver­lust und Miss­brauch von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Am Ende spart die Orga­ni­sa­ti­on Zeit und Geld, wenn es zum Stör­fall kommt..

Wie unter­stützt a.s.k. Daten­schutz hierbei?

Wir prü­fen das vor­han­de­ne Daten­schutz– und Daten­si­cher­heits­ni­veau, iden­ti­fi­zie­ren Schwach­stel­len, behe­ben die­se gemein­sam mit unse­ren Auf­trag­ge­bern, betreu­en Einzelprojekte—z.B. die Ein­füh­rung einer geplan­ten Videoüberwachung—oder ste­hen als per­ma­nen­ter Ansprech­part­ner für Fra­gen zu die­sen The­men zur Verfügung.

Selbst­ver­ständ­lich über­neh­men wir auch die Auf­ga­ben des (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder unter­stüt­zen einen inter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wenn die­ser aus Zeit­grün­den Sup­port benö­tigt. Letz­te­res kommt in der Pra­xis recht häu­fig vor. Seit eini­ger Zeit haben wir für baye­ri­sche Kom­mu­nen auch zwei Vari­an­ten des AKDB Sicher­heits­checks im Angebot.

Was steht dabei für Sie im Vordergrund?

Wich­tig sind uns der abso­lu­te Pra­xis­be­zug und die Sicher­stel­lung der recht­li­chen Anfor­de­run­gen. Daten­schutz darf kein Selbst­zweck sein oder sich zu wich­tig neh­men. Nicht umsonst lau­tet unser Mot­to „Aus der Pra­xis für die Praxis“.

Ist Daten­schutz teuer?

Ja, wenn Sie sich nicht dar­um kümmern 🙂

Nein, im Ernst. Wir arbei­ten bei lang­fris­ti­gen Betreu­un­gen und Pro­jek­ten mit Pau­scha­len, damit unser Kun­de stets weiß, mit wel­chen Kos­ten er zu rech­nen hat und vor unlieb­sa­men Über­ra­schun­gen sicher ist.

Und da unse­re Leis­tun­gen modu­lar buch­bar sind, kann der Kun­de selbst ent­schei­den, wel­chen Anteil an Zeit er selbst ein­brin­gen will und kann, und wel­chen er an uns auslagert.

Wenn jemand noch Fra­gen zum The­ma hat?

Ein­fach anru­fen oder eine kur­ze Email schreiben.

EuGH kippt Vor­rats­da­ten­spei­che­rung: Ver­nunft siegt über Sammelwut

Heu­te, am 08.04.2014 hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof die EU Richt­li­nie zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung gekippt.

Die­se Richt­li­nie aus dem Jahr 2006 sah für die Mit­glied­staa­ten der EU eine Rege­lung über die Spei­che­rung von Ver­kehrs­da­ten auf Vor­rat für einen Zeit­raum von 6 Mona­ten vor. Kri­tik­punkt war damals schon die künst­li­che Schaf­fung einer Ver­pflich­tung durch die natio­na­len Regie­run­gen auf euro­päi­scher Ebe­ne zur Ein­füh­rung einer Vor­rats­da­ten­spei­che­rung. Zuvor waren die Anläu­fe auf natio­na­ler Ebe­ne wei­test­ge­hend geschei­tert. Durch die Ver­pflich­tung über die EU Schie­ne soll­te die­ses Man­ko im Sin­ne eini­ger sam­mel­wü­ti­ger Regie­run­gen aus­ge­he­belt werden.

Die danach ent­stan­de­nen deut­schen Rege­lun­gen im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) wur­den durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Anfang 2010 größ­ten­teils für nich­tig erklärt. Dabei wur­de jedoch nicht die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung an sich in Fra­ge gestellt, son­dern das Gericht sah ledig­lich Defi­zi­te in der Umset­zung. Ein neu­es Gesetz zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung wur­de in Deutsch­land seit­her nicht auf den Weg gebracht.

Nach dem heu­ti­gen Urteil zei­gen sich erneut die Fron­ten zwi­schen Befür­wor­tern und Geg­nern einer nicht anlaß­be­zo­ge­nen Samm­lung und Spei­che­rung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf Vor­rat. Wäh­rend Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Hei­ko Maas nun Augen­maß beim Umgang mit dem The­ma for­dert und vor­ei­li­ge Schüs­se aus­schließt, zögert Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Tho­mas de Mai­zie­re nicht, eine zeit­na­he Ein­füh­rung einer deut­schen Vor­rats­da­ten­spei­che­rung voranzutreiben.

Die “Betrof­fe­nen” (gemäß Wort­laut des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes die Per­so­nen, auf die sich die gesam­mel­ten Daten bezie­hen), also alle Bür­ger die­ses Lan­des dür­fen wei­ter gespannt sein.

Update 14.04.2014

Golem​.de mel­det das Aus für einen neu­en Geset­zes­ent­wurf zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung der schwarz-roten Koali­ti­on in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode. Dabei beruft sich der Online-Ser­vice auf einen Bericht des Spie­gel. Es soll eine neue rechts­kon­for­me EU-Richt­li­nie abge­war­tet wer­den, bevor eine natio­na­le Rege­lung auf den Weg gebracht wird.

Na dann wer­ben wir mal

Einen Satz, den ich in der Pra­xis gele­gent­lich zu hören bekom­me — oder zumin­dest auf die dahin­ter­ste­hen­de Grund­hal­tung bei Wer­be­maß­nah­men oft auf­grund Unkennt­nis sto­ße. Adreß­da­ten lie­gen zuhauf im Unter­neh­men vor, Quel­le und zuläs­si­ger Ein­satz­zweck nicht zwin­gend bekannt. Unter­schei­dungs­merk­ma­le zwi­schen Pri­vat- oder Geschäfts­adres­sen ad hoc nicht mög­lich, eine Klas­si­fi­zie­rung ob per­so­nen­be­zo­gen oder nicht liegt nicht vor.

Nach dem Prin­zip “Augen zu und durch” wer­den sol­che Daten­be­stän­de der inter­nen oder exter­nen Wer­be­ma­schi­ne­rie zuge­führt. Die Quittung(en) lie­gen meist schnell auf dem Tisch. Beschwer­den tele­fo­nisch oder per Email von “pri­va­ten” Betrof­fe­nen, Anfra­gen der zustän­di­gen Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de auf­grund dort ein­ge­gan­ge­ner Beschwer­den und wenn nebem dem BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) auch das UWG (Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb) betrof­fen ist, kost­spie­le­ge Abmah­nun­gen als Folge.

Die Crux an Wer­bung ist, es gilt nicht nur eines, son­dern gleich meh­re­re Geset­ze zu prü­fen und ein­zu­hal­ten. Und nicht immer sind die Abgren­zun­gen klar, was wie wo gilt je nach Art der Aus­sendung und des zu bewer­ben­den Ange­spro­che­nen. Die­sem Umstand trägt der Düs­sel­dor­fer Kreis (als Zen­tral­or­gan der Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den) mit sei­ner Ver­öf­fent­li­chung mit Stand Dezem­ber 2013 Rechnung

“Anwen­dungs­hin­wei­se der Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den zur Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für werb­li­che Zwecke”

Das zwölf­sei­ti­ge Doku­ment kann als PDF her­un­ter­ge­la­den wer­den und ist das Ergeb­nis einer Arbeits­grup­pe “Wer­bung und Adress­han­del”, die das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht betreut hat. Im Fokus steht die prak­ti­sche Umset­zung des § 28 BDSG.

Neben Hin­wei­sen zur Defi­ni­ti­on und zum Umgang mit Lis­ten­da­ten wird auch der Aspekt beleuch­tet, wie zu ver­fah­ren ist, wenn im Rah­men von B2B Wer­bung per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ange­spro­chen wer­den sol­len. Das The­ma Freund­schafts­wer­bung wird kri­tisch beleuch­tet (und abschlie­ßend mit feh­len­der daten­schutz­recht­li­cher Grund­la­ge bewer­tet), aber auch die not­wen­di­ge Ein­wil­li­gung wird prä­zi­siert, sogar im Hin­blick auf ihr Verfallsdatum.

 

 

Daten­schutz und Wettbewerbsrecht

In Ber­lin fand am 24.04.2013 ein sehr gutes Semi­nar zum The­ma “Ein­füh­rung in das Wett­be­werbs­recht und Wer­be­recht für Daten­schutz­be­auf­trag­te” statt. Der Refe­rent, Dr. Jens Schul­ze zur Wie­sche von der Düs­sel­dor­fer Kanz­lei JUCONOMY führ­te kom­pe­tent und ver­ständ­lich durch die sehr inter­es­san­te Ver­an­stal­tung, orga­ni­siert von unse­rem Berufs­ver­band der Daten­schutz­be­auf­trag­ten Deutsch­lands (BvD) e.V.

Nach der recht­li­chen Ein­füh­rung folg­ten anschau­li­che Bei­spie­le unlau­te­rer Hand­lun­gen, wel­che die bekann­ten Kon­se­quen­zen wie Abmah­nung und Unter­las­sung aus dem Wett­be­werbs­recht nach sich zie­hen kön­nen. Beson­ders inter­es­sant und auf­schluß­reich für die Pra­xis der teil­neh­men­den Daten­schutz­be­auf­trag­ten war der abschlie­ßen­de, prak­ti­sche drit­te Teil — Beson­de­re Bezü­ge zum Daten­schutz im Bereich Direktmarketing.

Ein herz­li­ches Dan­ke­schön an den Refe­rent und die Orga­ni­sa­to­ren für eine kurz­wei­li­ge und hilf­rei­che Fortbildung.

 

EU-Daten­schutz im Sin­ne des Ver­brau­chers? Weit gefehlt

Die Web­sei­te www​.lob​by​plag​.eu zeigt auf, wie ein­fluss­rei­che Lob­by­is­ten erfolg­reich unse­re EU-Ver­tre­ter im Sin­ne der Auf­trag­ge­ber beein­flus­sen.  Fast wört­lich fin­den sich Text­pas­sa­gen der Inter­es­sens­ver­tre­ter aus Indus­trie und Han­del in den zur Zeit im Umlauf befind­li­chen Ent­wür­fen zum EU-Daten­schutz. Gera­de in Bezug auf die Schutz­rech­te der Betrof­fe­nen wur­de hier sehr zu deren Las­ten Ein­fluss genom­men.  Geht der Trend zum Daten­nut­zungs­ge­setz statt Daten­schutz­ge­setz nun auf euro­päi­scher Ebe­ne wei­ter wie zuvor bei uns in Deutsch­land mit dem geplan­ten ‘Arbeit­neh­mer-Daten­schutz’?

Wir blei­ben am The­ma für Sie dran und wer­den hier auf unse­rem Blog für Sie berichten.

Quel­len:

https://​spon​.de/​a​d​RK7
https://​feed​ly​.com/​k​/​1​2​q​L​zDA

Face­book — hei­ßes Pflas­ter für Unter­neh­men und Gewerbetreibende

Face­book hat sei­nen Sitz, wie die meis­ten Anbie­ter sozia­ler Netz­wer­ke, außer­halb von Deutsch­land oder des euro­päi­schen Rechts­raums. Der Fir­men­sitz in den USA hat recht­lich für die Betrei­ber eini­ge Vor­tei­le.  Nicht von unge­fähr gel­ten die USA als nicht­si­cher, was Daten­schutz angeht. Dies wirkt sich schnell auf die Pra­xis aus. Wer hat für den Fir­men­auf­tritt in Face­book nicht schon mal ver­geb­lich ein pas­sen­des und recht­kon­for­mes Feld für das Impres­sum gesucht? Doch jetzt kommt ein neu­es Risi­ko für gewerb­li­che Betrei­ber von Auf­trit­ten in sozia­len Netz­wer­ken hinzu.

Face­book gene­riert für geteil­te Inhal­te ein „Thumb­nail“ – ein klei­nes Vor­schau­bild­chen – und schmückt den Ein­trag auf der Pinn­wand mit die­ser Miniaturvorschau.

Sieht schick aus! Spricht an! Ist brandgefährlich!

Eine Ber­li­ner Rechts­an­walts­kanz­lei hat einen gewerb­li­chen Face­book-Betrei­ber abge­mahnt. Grund: auf sei­ner Pinn­wand fand sich die Mini­vor­schau eines urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Bil­des. Das gelang­te auf­grund der viel­fach genutz­ten „Teilen“-Funktion an die­sen Platz. Die Urhe­ber­rechts­in­ha­be­rin, eine Foto­gra­fin, ver­lang­te die sofor­ti­ge Ent­fer­nung, die Abga­be einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung und zusätz­lich Scha­dens­er­satz in Höhe von 1.200 Euro. Hin­zu kom­men noch die Anwalts­ge­büh­ren in Höhe von 546 Euro.

Der Rechts­ver­tre­ter des abge­mahn­ten Unter­neh­mens bejaht den Rechts­ver­stoß, der in die­sem Fal­le nicht abge­strit­ten wer­den kann. An der Höhe der For­de­rung äußer­te er jedoch Zwei­fel. Nichts­des­to­trotz wird ein ent­spre­chen­der Betrag zu zah­len sein.

Unse­re Tipps:

  • „Tei­len“ Sie immer ohne Miniaturbild
  • Bil­den Sie zur Sicher­heit eine Rück­stel­lung für Abmah­nun­gen und die Abwehr sol­cher Risi­ken. Es ist prak­tisch kaum mög­lich, sozia­le Netz­wer­ke und Medi­en zu nut­zen, ohne Urhe­ber­rechts­ver­stö­ße zu begehen
  • Besu­chen Sie eines unse­rer Semi­na­re „Social Media für Unter­neh­men — Chan­cen und Risi­ken im Web 2.0“ und sichern Sie Ihr Unter­neh­men gegen zahl­rei­che Risi­ken von vorn­her­ein ab

Ver­an­stal­tungs­hin­weis 11.10.2012: Sicher und erfolg­reich online unter­wegs — (Rechts-) Sicher­heit bei Web­site, Web­shop und Web 2.0

Unter­neh­men brau­chen (Rechts-) Sicher­heit im Internet

Eine eige­ne Web­site ist für die meis­ten Unter­neh­men eine Selbst­ver­ständ­lich­keit. Auch im Umfeld von Social Media wer­den immer mehr Unter­neh­men aktiv. So groß die Chan­cen der neu­en Medi­en auch sind, so vie­le Gefah­ren ber­gen sie. Recht­li­che Aspek­te und der Daten­schutz fin­den oft­mals nicht die not­wen­di­ge Beach­tung. Und dies kann zu bösen Über­ra­schun­gen füh­ren. Abmah­nun­gen und Rechts­strei­tig­kei­ten sind kei­ne Seltenheit.

Jür­gen Put­zer, aus­ge­wie­se­ner Inter­net- und Social Media Exper­te zeigt im Dia­log mit Sascha Kuhr­au, a.s.k. Daten­schutz, wel­che Feh­ler sehr häu­fig gemacht wer­den und wie man die­se ver­mei­den kann. An Pra­xis­bei­spie­len soll dies ver­deut­licht wer­den. Neben Web­sites ste­hen Web­shops und Sozia­le Netz­wer­ke im Fokus. Die­se Netz­wer­ke, die ursprüng­lich für die pri­va­te Nut­zung gedacht waren, ber­gen für Unter­neh­men ein nicht uner­heb­li­ches Risiko.

Nut­zen Sie die Gele­gen­heit und bie­ten Sie Ihren Inter­net­auf­tritt im Rah­men der Ver­an­stal­tung als Bei­spiel an. Bit­te unter­schrei­ben Sie uns in die­sem Fall die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung auf dem Anmel­de­fax. Aus den ange­bo­te­nen Auf­trit­ten wer­den wir pas­sen­de Bei­spie­le auswählen.

Agen­da

Don­ners­tag, 11. Okto­ber 2012

18.45 Get Together
19.00 Begrü­ßung durch Bernd Höl­zel, Kreis­ent­wick­lung Nürn­ber­ger Land und Dr. Mar­kus Wolf, netz­werk nordbayern
19.15 Daten­schutz und Rechts­si­cher­heit im Inter­net Jür­gen Put­zer, Social Media Spe­zia­list, Mar­ke­ting­lei­ter Crea­ti­on Gross + Sascha Kuhr­au, a.s.k. Datenschutz
20.45 Aus­klang, Gesprä­che und Networking

Infor­ma­tio­nen und Anmeldung:
Wirt­schafts­för­de­rung Nürn­ber­ger Land
Wald­lust­stra­ße 1 Tel.: 09123/​ 950‑6065
91207 Lauf a.d. Peg­nitz Fax: 09123/​ 950‑8004
E‑Mail: wirtschaft@​nuernberger-​land.​de

Fly­er und Anmel­de­for­mu­lar sind auch online erhältlich 

 

Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te sind sich einig: Bun­des­rat soll geplan­tes Mel­de­ge­setz kippen

Die Kon­fe­renz der Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Bun­des und der Län­der hat den Bun­des­rat auf­ge­for­dert, in sei­ner nächs­ten Sit­zung am 21.09.2012 den viel kri­ti­sier­ten Gesetz­ent­wurf abzu­wei­sen und den Ver­mitt­lungs­aus­schuss anzu­ru­fen. Die Vor­la­ge wei­se noch erheb­li­che Defi­zi­te auf und wür­de deut­lich hin­ter bereits gel­ten­dem Recht zurück­blei­ben. Die Daten­schutz­be­auf­trag­ten schla­gen als Lösung vor, dass Aus­künf­te für Wer­bung und Adress­han­del aus­nahms­los nur mit vor­he­ri­ger Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen her­aus­ge­ge­ben wer­den dürfen.

Lesen Sie hier mehr über den Stein des Anstoßes

IT-Sicher­heit in Unter­neh­men ver­bes­sern und für mehr Daten­schutz sorgen

Daten­schutz und Datensicherheit

Daten­schutz ist gesetz­li­che Vor­schrift für Unter­neh­men aller Grö­ßen in Deutsch­land. So gibt es zwar eini­ge Rege­lun­gen, wie z.B. die Bestell­pflicht für einen sog. Daten­schutz­be­auf­trag­ten, die erst ab einer gewis­sen Mit­ar­bei­ter­zahl grei­fen, doch das ent­bin­det nicht von der Ver­pflich­tung die übri­gen Vor­schrif­ten im Unter­neh­men umzu­set­zen. Auf­grund des ste­tig zuneh­men­den Ein­sat­zes von IT stei­gen sowohl die Ansprü­che an Unter­neh­men als auch die Zahl der zu tref­fen­den Schutz­maß­nah­men durch das Unter­neh­men. Ohne aus­rei­chen­de IT-Sicher­heit ist der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Daten­schutz heu­te kaum mehr zu gewährleisten.

Klas­si­sche Brennpunkte

Ganz oben auf der The­men­lis­te ste­hen nach wie vor Klas­si­ker wie Pass­wort-Sicher­heit oder auch die Back­up-Stra­te­gie. Im Rah­men unse­rer Daten­schutz-Audits sind immer wie­der noch Kom­bi­na­tio­nen für den Sys­tem-Log­in zu fin­den wie Benut­zer­na­me = Vor­na­me und Pass­wort = Nach­na­me, sogar für Zugän­ge mit Admi­nis­tra­tor-Rech­ten. Aber auch die Rech­te und Pflich­ten des Admi­nis­tra­tors wol­len genau defi­niert und fest­ge­schrie­ben sein. Ob der Leit­satz “Back­up ist nur für Feig­lin­ge” im Fal­le eines Daten­ver­lusts wirk­lich wei­ter­hilft? Ich wage es zu bezweifeln.

Neue Tech­no­lo­gien und Verfahrensweisen

Doch neben die­sen Dau­er­bren­nern gilt es mit aktu­el­len Ent­wick­lun­gen und Trends mit­zu­hal­ten. Nut­zen Ihre Mit­ar­bei­ter eige­ne elek­tro­ni­schen Gerä­te für das Unter­neh­men wie z.B. Smart­phones, Note­book oder Pads? Dann wer­den Sie nicht dar­um her­um­kom­men, sich mit dem Begriff BYOD (Bring Your Own Device) aus­ein­an­der­zu­set­zen. Denn so char­mant das Mit­brin­gen von eige­ner Hard­ware durch Mit­ar­bei­ter sein kann, z.B. durch den Kos­ten­ein­spa­rungs­ef­fekt, so ris­kant ist der Ein­satz von nicht in die Sicher­heits­me­cha­nis­men des Unter­neh­mens ein­ge­bun­de­nen Gerä­ten im Hin­blick auf Daten­si­cher­heit und Datenschutz.

Licht ins Dun­kel bringen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft hat zur Unter­stüt­zung den IT-Sicher­heits­na­vi­ga­tor im Web ins Leben geru­fen. Hier kön­nen Unter­neh­men und Unter­neh­mer ziel­ge­nau nach Bran­che und Fra­ge­stel­lung Hil­fe in Form von Anlei­tun­gen, For­mu­lie­rungs­vor­schlä­gen und Tipp­lis­ten finden.

Alter­na­tiv spre­chen Sie doch ein­fach mit Ihrem Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Sie haben kei­nen? Dann prü­fen Sie, ob die gesetz­li­che Bestell­pflicht für Ihr Unter­neh­men vor­liegt. Der Gesetz­ge­ber hat mit dem exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten eine kos­ten­güns­ti­ge und trans­pa­ren­te Mög­lich­keit geschaf­fen, die­ser Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men -> Ange­bot anfor­dern. Doch selbst ohne Bestell­pflicht ste­hen wir bera­tend zu den The­men Daten­si­cher­heit und Daten­schutz für Ihr Unter­neh­men zur Ver­fü­gung. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Unter­neh­men sicher machen, För­der­mit­tel nutzen

Übri­gens kön­nen Tei­le unse­rer Bera­tungs­leis­tun­gen mit För­der­mit­teln aus dem ESF bezu­schusst wer­den — nut­zen Sie doch die­se Gele­gen­heit, Ihr Unter­neh­men über­prü­fen zu las­sen und siche­rer zu machen.

“Rekord­stra­fe” für Daten­schutz­ver­stoß von Google

Die letz­ten Tage wur­de oft über eine Rekord­stra­fe für Goog­le auf­grund eines Daten­schutz­ver­sto­ßes berich­tet. Dem Kon­zern wur­de vor­ge­wor­fen, einen Schutz­me­cha­nis­mus in App­les Brow­ser Safa­ri bewußt umge­gan­gen zu haben. Damit konn­te trotz einer mög­li­chen ande­ren Ein­stel­lung des Nut­zers die­ser durch den Kon­zern den­noch getrackt wer­den. Dafür wur­de Goog­le nun in den USA zur Zah­lung von 22,5 Mil­lio­nen Dol­lar (ca. 18,3 Mil­lio­nen Euro) ver­don­nert. Das klingt erst mal viel, gera­de wenn man die in Deutsch­land ver­häng­ten Buß­gel­der betrach­tet. In Anbe­tracht eines Gewinns von 2,8 Mil­li­ar­den Dol­lar allei­ne von April bis Juni 2012 ist die­ser Betrag wenig rekordverdächtig.

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