Zum 31.08.2012 läuft die Übergangsregelung für § 28 BDSG für Werbezwecke aus. Ab dem 01.09.2012 heißt es dann, personenbezogene Daten und die sogenannten “Listendaten” ausschließlich noch mit wirksamer Einwilligung für Werbezwecke zu nutzen. Laut dem Bußgeldkatalog des Bundesdatenschutzgesetzes können durchaus Beträge bis 300.000 Euro bei Nichteinhaltung fällig werden. Grund genug für alle Werbetreibenden, sich mit den aktuellen Regelungen auseinanderzusetzen.
Was sind Listendaten?
Die Definition liefert § 28 Absatz 3 BDSG: ” Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs‑, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist”
Hier sollte gleich beachtet werden, dass weitere Angaben wie Telefon- und Faxnummern, Email-Adresse oder das vollständige Geburtsdatum nicht unter diese Definition fallen!
Betroffen sind ebenfalls Listendaten, die noch vor der BDSG Novelle vom 01.09.2009 erhoben wurden.
Was bedeutet das nun konkret?
Personenbezogene Daten, unabhängig ob Alt- oder Neubestand, wie Telefonnummer und Email-Adresse dürfen ab dem 01.09.2012 nur noch mit gültiger Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden.
Eine elektronische Einwilligung muss durch den Werbetreibenden protokolliert werden und auf Anforderung nachweisbar sein. Hier gilt es, aktuelle Verfahrensweisen sorgfältig zu prüfen und anzupassen.
Gibt es Ausnahmen?
Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen vorgesehen, den Rahmen jedoch recht eng gestellt:
- Für Werbung an Bestandskunden dürfen Listendaten ohne Einwilligung genutzt werden (Achtung: beachten Sie, was Listendaten konkrekt sind, siehe Definition weiter oben)
- Listendaten aus allgemein zugänglichen Adress- und Branchenverzeichnissen dürfen ebenfalls ohne Einwilligung genutzt werden
- Für berufsbezogene Werbung an eine berufliche Anschrift wird ebenfalls keine Einwilligung benötigt (postalisch)
- Gemeinnützige Organisationen dürfen für Spendenaufrufe ebenfalls Listendaten ohne Einwilligung nutzen
- Trennen Sie Altdaten von Neudaten, das erleichtert das Handling ungemein. Für Neudaten holen Sie selbstverständlich bereits heute die notwendige Einwilligung beim Betroffenen ein. Wollen Sie Altdaten nutzen, können Sie auf diese übersichtlich zurückgreifen und die fehlende Einwilligung nachholen.
- Datensätze sollten generell mit den folgenden Merkmalen versehen werden: Datum des Zugangs, Datenherkunft und idealerweise die dazugehörige Zweckbindung
- Vermeiden Sie pauschale Angaben in der Einwilligung
- Fragen Sie doch einfach Ihren Datenschutzbeauftragten. Sie haben keinen? Fordern Sie Ihr Angebot komfortabel online an.
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