Zum 31.08.2012 läuft die Über­gangs­re­ge­lung für § 28 BDSG für Wer­be­zwe­cke aus. Ab dem 01.09.2012 heißt es dann, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und die soge­nann­ten “Lis­ten­da­ten” aus­schließ­lich noch mit wirk­sa­mer Ein­wil­li­gung für Wer­be­zwe­cke zu nut­zen. Laut dem Buß­geld­ka­ta­log des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes kön­nen durch­aus Beträ­ge bis 300.000 Euro bei Nicht­ein­hal­tung fäl­lig wer­den. Grund genug für alle Wer­be­trei­ben­den, sich mit den aktu­el­len Rege­lun­gen auseinanderzusetzen.

Was sind Listendaten?

Die Defi­ni­ti­on lie­fert § 28 Absatz 3 BDSG: ” Dar­über hin­aus ist die Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zuläs­sig, soweit es sich um lis­ten­mä­ßig oder sonst zusam­men­ge­fass­te Daten über Ange­hö­ri­ge einer Per­so­nen­grup­pe han­delt, die sich auf die Zuge­hö­rig­keit des Betrof­fe­nen zu die­ser Per­so­nen­grup­pe, sei­ne Berufs‑, Bran­chen- oder Geschäfts­be­zeich­nung, sei­nen Namen, Titel, aka­de­mi­schen Grad, sei­ne Anschrift und sein Geburts­jahr beschrän­ken, und die Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung erfor­der­lich ist”

Hier soll­te gleich beach­tet wer­den, dass wei­te­re Anga­ben wie Tele­fon- und Fax­num­mern, Email-Adres­se oder das voll­stän­di­ge Geburts­da­tum nicht unter die­se Defi­ni­ti­on fallen!

Betrof­fen sind eben­falls Lis­ten­da­ten, die noch vor der BDSG Novel­le vom 01.09.2009 erho­ben wurden.

Was bedeu­tet das nun konkret?

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, unab­hän­gig ob Alt- oder Neu­be­stand, wie Tele­fon­num­mer und Email-Adres­se dür­fen ab dem 01.09.2012 nur noch mit gül­ti­ger Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen zu Wer­be­zwe­cken genutzt werden.

Eine elek­tro­ni­sche Ein­wil­li­gung muss durch den Wer­be­trei­ben­den pro­to­kol­liert wer­den und auf Anfor­de­rung nach­weis­bar sein. Hier gilt es, aktu­el­le Ver­fah­rens­wei­sen sorg­fäl­tig zu prü­fen und anzupassen.

Gibt es Ausnahmen?

Der Gesetz­ge­ber hat eini­ge Aus­nah­men vor­ge­se­hen, den Rah­men jedoch recht eng gestellt:

  1. Für Wer­bung an Bestands­kun­den dür­fen Lis­ten­da­ten ohne Ein­wil­li­gung genutzt wer­den (Ach­tung: beach­ten Sie, was Lis­ten­da­ten kon­krekt sind, sie­he Defi­ni­ti­on wei­ter oben)
  2. Lis­ten­da­ten aus all­ge­mein zugäng­li­chen Adress- und Bran­chen­ver­zeich­nis­sen dür­fen eben­falls ohne Ein­wil­li­gung genutzt werden
  3. Für berufs­be­zo­ge­ne Wer­bung an eine beruf­li­che Anschrift wird eben­falls kei­ne Ein­wil­li­gung benö­tigt (pos­ta­lisch)
  4. Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen für Spen­den­auf­ru­fe eben­falls Lis­ten­da­ten ohne Ein­wil­li­gung nutzen
Doch Ach­tung: die­se Aus­nah­men gel­ten nur für Brief­wer­bung. Für Tele­fon- und Email-Wer­bung wird die Ein­wil­li­gung zwin­gend benötigt.
Tipps zur Umsetzung
  1. Tren­nen Sie Alt­da­ten von Neu­da­ten, das erleich­tert das Hand­ling unge­mein. Für Neu­da­ten holen Sie selbst­ver­ständ­lich bereits heu­te die not­wen­di­ge Ein­wil­li­gung beim Betrof­fe­nen ein. Wol­len Sie Alt­da­ten nut­zen, kön­nen Sie auf die­se über­sicht­lich zurück­grei­fen und die feh­len­de Ein­wil­li­gung nachholen.
  2. Daten­sät­ze soll­ten gene­rell mit den fol­gen­den Merk­ma­len ver­se­hen wer­den: Datum des Zugangs, Daten­her­kunft und idea­ler­wei­se die dazu­ge­hö­ri­ge Zweckbindung
  3. Ver­mei­den Sie pau­scha­le Anga­ben in der Ein­wil­li­gung
  4. Fra­gen Sie doch ein­fach Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben kei­nen? For­dern Sie Ihr Ange­bot kom­for­ta­bel online an.
 Wol­len Sie mehr über die in 2009 ange­stos­se­nen Ände­run­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes erfah­ren? Dann fin­den Sie in unse­rem Part­ner­fach­blog daten​schutz​be​auf​trag​ter​-info​.de eine gute Übersicht.

 

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