Am 02.03.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die jetzige Form des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist damit hinfällig. Fazit: alle auf Basis dieses Gesetzes bisher gepeicherten Daten sind zu löschen.
"Datenschutz ist Teil der Menschenwürde" - so prägnant bringt es der Landesdatenschutzbeauftrage von Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner in seinem heute (10.03.2010) veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2008/2009 auf den Punkt (Zitat)
Liegt die Notwendigkeit zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen vor und haben Sie sich aufgrund der zahlreichen Vorteile für einen externen Datenschutzbeauftragten entschieden, dann sind einige Formalitäten zu beachten. Wie bestelle ich Sascha Kuhrau als externen Datenschutzbeauftragten für mein Unternehmen?
Ein externer Datenschutzbeauftragter hat die gleichen Aufgaben wie ein interner Datenschutzbeauftragter (DSB). Für ein Unternehmen jedoch von entscheidendem Vorteil: der externe Datenschutzbeauftragte hat eine andere Stellung.
Verstöße gegen das Datenschutzgesetz können mit Geldbußen von 50.000 bis 300.000 EURO (in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus) geahndet werden (siehe BDSG § 43). Konsequenter Datenschutz erhöht jedoch auch die Datensicherheit des Unternehmens -> Reduzierung des Ausfallrisikos, Kostensenkung
Ein wesentlicher Grundsatz des BDSG ist das so genannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip eigentlich verboten ist.