Zum Inhalt springen

Daten­schutz-Skan­dal: Anwalts-Akten lan­den im Altpapier

Tat­ort: Alt­pa­pier­con­tai­ner, Super­markt-Park­platz in Schwarzenbek

In die­sem fand ein ahnungs­lo­ser Bür­ger unzäh­li­ge Akten meh­re­rer Anwalts­kanz­lei­en, die über einen län­ge­ren Zeit­raum ange­legt wur­den. Bri­san­ter Inhalt: Pfän­dun­gen, Haft­an­trä­ge, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen u.a. aus Recher­chen pri­va­ter Ermitt­ler. Lapi­da­rer Kom­men­tar des Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten Dr. Thi­lo Wei­chert (ULD): “Das hat defi­ni­tiv nichts in einem Alt­pa­pier­con­tai­ner zu suchen”. “Lei­der”, so Wei­chert, “pas­siert so etwas aber all­zu oft.”

Damit ist die Sache für die betrof­fe­nen Anwalts­kanz­lei­en jedoch nicht aus­ge­stan­den. Wei­chert hat die Unter­la­gen bereits ange­for­dert und wird der ille­ga­len Ent­sor­gung nach­ge­hen. Sehr zum Leid­we­sen der Anwalts­kam­mer, wel­che die Rechts­auf­fas­sung ver­tritt, die schles­wig-hol­stei­ni­sche Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­de sei — und zwar aus Daten­schutz­grün­den — gar nicht zustän­dig, denn Anwäl­te wür­den der Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen. Doch mit die­ser scheint es nicht weit her zu sein. Erfährt der Leser der gefun­de­nen Akten doch z.B. zahl­rei­che Details über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der Mandanten.

Der gefun­de­ne Akten­sta­pel ist über einen hal­ben Meter hoch. Da der Alt­pa­pier­con­tai­ner voll war, klemm­ten die Akten unter dem Deckel und waren für jeder­mann ein­zu­se­hen, so der Finder.

Schwei­ge­pflicht ver­sus Datenschutz

Die­se Dis­kus­si­on fin­det man als Daten­schutz­be­auf­trag­ter sehr häu­fig in der täg­li­chen Pra­xis. Gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Rege­lun­gen zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung wer­den ver­neint unter Bezug­nah­me auf die Schwei­ge­pflicht u.a. nach § 203 StGB Ver­let­zung von Pri­vat­ge­heim­nis­sen. Hier­zu hat das ULD eine Stel­lung­nah­me ver­öf­fent­licht, in der nach­voll­zieh­bar die Rege­lungs- und Umset­zungs­pflicht aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) für Anwäl­te dar­ge­legt ist. So hat auch das Ber­li­ner Kam­mer­ge­richt unter dem Akten­zei­chen 2 Ss 23/​07, 1 Ws (B) 51/​07 — 2 Ss 23/​07 im August 2010 klar­ge­stellt, dass die Schwei­ge­pflicht und BDSG sich nicht erset­zen, son­dern ergänzen.

Der DAV (Deut­scher Anwalt­ver­ein) hat dies erkannt und sei­nen Mit­glie­dern in der Depe­che 2010–42 eine ent­spre­chen­de Check­lis­te für die Berei­che IT-Ein­satz, exter­ne Dienst­leis­ter, Daten­si­che­rung und Archi­vie­rung, Ver­schlüs­se­lung und die Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten zur Ver­fü­gung gestellt.

Quel­len:

Zum The­ma:
Hilf­rei­che Links
  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Daten­schutz-Quick-Check, sie­he Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unse­re Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen /​ Rat­ge­ber.

Ein Gedanke zu „Daten­schutz-Skan­dal: Anwalts-Akten lan­den im Altpapier“

  1. Kom­men­tar in eige­ner Sache:

    Ich ver­ste­he mich nicht als jemand, der ver­sucht, einem Anwalt zu erklä­ren, wie er sei­nen Job zu machen hat. Dafür hat die­ser ein anstren­gen­des und lang­jäh­ri­ges Jura-Stu­di­um hin­ter sich gebracht und ist im Zwei­fel in recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten als Fach­mann deut­lich versierter.

    Mei­ne Auf­ga­be als Bera­ter und Daten­schutz­be­auf­trag­ter sehe ich dar­in, auf Schwach­stel­len im Hin­blick auf die The­men Daten­schutz und Daten­si­cher­heit hin­zu­wei­sen und adäqua­te und zumut­ba­re Lösungs­we­ge auf­zu­zei­gen. Denn am Ende des Tages zählt der Kun­de /​ Man­dant, der die Gewiss­heit haben muss, das sei­ne Daten (und im Fal­le von recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten noch dazu sehr sen­si­ble Daten) bei der jewei­li­gen Kanz­lei in bes­ten Hän­den sind. Gele­gent­lich führt ein hoher Anwalt­ver­tre­ter das Argu­ment ins Feld, ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter dür­fe gar nicht für einen Anwalt tätig sein, da die­sem nicht erlaubt sei, Ein­sicht in die Akten der Man­dan­ten zu neh­men. Wie­so soll­te ein Daten­schutz­be­auf­trag­ter dies wol­len oder sol­len? Für des­sen Tätig­keit sind die Kate­go­rien und Arten von Daten wich­tig, die in der Kanz­lei vor­lie­gen — kon­kre­te Inhal­te und Sach­ver­hal­te der Akten sind nicht relevant.

    Gegen­sei­ti­ge Schuld­zu­wei­sun­gen oder fort­wäh­ren­de Abwehr von Schutz­maß­nah­men mit immer den glei­chen Argu­men­ten nüt­zen am Ende nie­man­den, weder den strei­ten­den Par­tei­en — Behör­de und Anwalts­kam­mer — noch den Haupt­per­so­nen, näm­lich den Man­dan­ten und Kunden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Die mobile Version verlassen