Anwendung der DSGVO
Datenschutz / IT-Sicherheit — Allgemeines
Bei der Anwendung der DSGVO warnt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein vor „Schnellschüssen“. Vielmehr sei hierbei sorgfältig zu evaluieren. Bei der gerne diskutierten Findung der richtigen Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten läge das Augenmerk insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 b und f DSGVO — (vor)vertragliche Maßgaben und berechtigte Interessen — sowie weiterführen die Einwilligung nach Buchstaben a der zitierten Vorschrift.
Datenschutzbeauftragten einer Einrichtung kämen insbesondere Beratungs‑, Unterrichtungs‑, Überwachungs- und Prüfaufgaben zu. Die den Verantwortlichen per Gesetz obliegenden Datenschutz-Pflichten dürften jenen nicht übergeholfen werden.
Politische Ansichten sind nach EU-Datenschutzrecht besonders sensible Informationen, die „immer einer spezifischen Rechtsgrundlage“ bedürften. Ebenso geschützt seien private Adressdaten.
Ein zwingend zu beachtendes Postulat angesichts der fortschreitenden Digitalisierung einerseits und der teils recht einseitig ergriffenen Schutzmaßnahmen von Privatdaten.
Bei jedweder Herstellung von Tonaufzeichnungen müssen Rechtsgrundlage(n) und angemessene Transparenz für die Betroffenen implizit sein.
Im Rahmen der Verarbeitung zur werblichen Ansprache sind die Maßgaben von Treu und Glauben einschlägig und der Adressat muss den werblichen Charakter leicht erkennen können.
Datenschutz in Online-Präsenzen
Die Landesdatenschutzbehörde Schleswig-Holstein hat an sämtliche Webseitenbetreiber in Form einer Pressemitteilung appelliert, genutzte Analysedienste wie Google Analytics u.ä. sowie deren im Datenschutz rechtskonformen Einsatz zu prüfen.
Zu Facebook Fanpage Betreibern und Facebook selbst wurde klargestellt, dass beide Gruppen die Anforderungen der Gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO nicht erfüllen. Die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Verarbeitungsvereinbarung betreffe sowohl Facebook als auch die hiesigen Fanpage Betreiber.
Künstliche Intelligenz = Artificial Intelligence
Bei Entwicklung, Implementierung und Anwendung von KI solle auf eine angemessene Implementierung von grundrechts- und werte-relevanten Momenten geachtet werden. Entsprechende Anreize könnten beispielsweise durch Fördergeber gesetzt werden.
TOM — technische und organisatorische Maßnahmen
- vertrauliche Information sei im Faxversand nur bedingt geschützt. Bei Transport und Empfang werden „erhebliche Risiken für die Vertraulichkeit der Inhalte“ gesehen. In jedem Fall muss der konkrete und richtige Empfänger sichergestellt werden
- Verantwortliche seien darauf verwiesen, „penibel“ zu beachten, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten ausschließlich auf Basis von und in den Grenzen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt. Ein passendes und detailliertes Berechtigungskonzept sind der Grundstein für richtigen Beschäftigtendatenschutz — u.a. Bestandteil des Datenscchutz Quick-Checks
- auch der Transport von Daten im Wagen sollte durch ein gewisses Maß an technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) gesichert sein
- Kreditinstitute rief das ULD auf, bei der Weitergabe personenbezogener Bankdaten Transport- sowie Inhaltsverschlüsselung zu implementieren
Datenschutz bei Gesundheitsinformationen
Das ULD konstatierte, dass
- Krankenhäuser und Kliniken
- Arzt‑, Zahnarztpraxen
- Pflegeeinrichtungen, ‑dienste
- Apotheken und vergleichbare Einrichtungen
durch ihren Umgang mit besondere Kategorien personenbezogener Daten diese generell zu verschlüsseln haben — insbesondere bei mobilen Devices und Speichermedien.
Externen Dienstleistern zur Vernichtung von Patientenunterlagen sind mittels einer AVV „detaillierte Vorgaben zur beabsichtigten Datenverarbeitung“ aufzuerlegen und eine schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis mit Durchgriff auf den Auftragsverarbeiter der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB durchzuführen.
Videoüberwachung und Datenschutz
Videoüberwachung sollte nur in den Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit und auf der Grundlage einer angemessenen Sachkenntnis erfolgen. Die Datenschutzbeauftragten und Landesdatenschutzbehörden können hierzu beraten.
Die Videoüberwachung muss in Umkleidebereichen grundsätzlich ausbleiben. Auch für Bereiche, in denen das Verhalten von Personen über längere Zeit aufgezeichnet wird, wie in Trainingsbereichen, schloss das ULD eine Zulässigkeit aus.
Allerdings dürfte es aller Voraussicht nach auch für diese Fallgestaltungen Schranken geben, die eine Videoüberwachung im Rahmen einer strengen Rechtsgüterabwägung erlauben.
AV — Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
Die Weitergabe personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter ist dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung seiner personenbezogenen Daten mitzuteilen — siehe auch das Thema Informationspflichten.
Die Einhaltung der Meldepflichten obliegt regelmäßig dem Verantwortlichen. Dieser kann den Auftragsverarbeiter allerdings zu den entsprechenden Meldungen zulässigerweise autorisieren, sofern die Autorisierung aus der Meldung für Aufsichtsbehörde „klar und beweisbar“ nachvollziehbar ist.
Es empfiehlt sich, Dienstleister und deren TOM regelmäßig zu kontrollieren oder nachprüfen zu lassen.
Website des ULD
Diese und viele weitere sehr aufschlussreich gestaltete Themen zum Datenschutz, der IT-Sicherheit und Politik hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein mit dem vorliegenden Bericht veröffentlicht.
Für die weiterführende Lektüre des Originals bitte hier klicken.
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