Härteres Vorgehen der Datenschutzbehörden bei Wettbewerbsverstößen angekündigt
Gerade personalisierte Werbung ist nach wie vor ein bewährtes Mittel, um Kunden zu gewinnen. In den letzten Jahre wurden die Auflagen immer strenger. Zumeist als Reaktion auf ausufernde Mißachtung bestehender gesetzlicher Regelungen durch die Werbetreibenden.
Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Bestimmungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt es einiges zu beachten. Nicht nur, um sich nicht den Unmut der potentiellen Käufer zuzuziehen, weil deren Rechte nicht beachtet wurden. Die Aufmerksamkeit der Landesdatenschutzbehörden sollte man ebenfalls zukünftig nicht erregen. Von drohenden Abmahnrisiken mal ganz zu schweigen.
Da ist es auch wenig tröstlich, dass dies nur auf einige schwarze Schafe unter den Werbetreibenden zurückzuführen ist. Leiden müssen darunter alle, die auf Werbung angewiesen sind.
Zu allem Überfluss haben die Datenschutzbehörden das Thema nun auch für sich entdeckt!
Es bleibt nicht unbemerkt
Rechtliche Verstöße bleiben nicht unbemerkt. Denn selbst wenn sich der Betroffene nicht direkt bei dem Werbetreibenden meldet, so bleibt immer noch der Weg zur zuständigen Landesdatenschutzbehörde offen. Und dieser Weg wird auch beschritten.
In einer Pressemitteilung vom 25.11.2014 des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht heisst es:
“Im Jahr 2013 gingen beim BayLDA zum Thema unzulässige Werbung 162 und im Jahr 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden ein. Mehr als zwei Drittel dieser Beschwerden stellten sich nach Überprüfung durch das BayLDA als begründet, d.h. als Datenschutzverstoß heraus.”
Fehlende oder fehlerhafte Einwilligung
Im Telefonmarketing wurden das fehlende Vorliegen einer gültigen Einwilligung oder auch die Rufnummernunterdrückung als Grund für das Einschreiten der Schutzbehörde aufgeführt. Eine rechtskonforme Einwilligung ist jedoch ebenfalls Voraussetzung für Werbemaßnahmen per Email oder SMS.
Oft konnten die angeblich vorliegenden Einwilligungen durch das betroffene Unternehmen nicht schlüssig belegt werden. Postalische Werbung ist weniger großen Auflagen unterworden. Jedoch darf der Widerrufshinweis hier (auch) nicht fehlen.
Die unzuässige Nutzung von Email-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können. Und da hat das UWG sich noch gar nicht mit seinen Konsequenzen zu Wort gemeldet.
Früher oder später kriegen wir euch
So denkt es sich auch das BayLDA im Verbund mit den übrigen Landesdatenschutzbehörden. Es heißt in der Pressemitteilung weiter:
“Nachdem trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden […] und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgegangen ist, wird das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E‑Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren.”
Interessant ist der abschließende Aspekt dieses Statements, auf die üblicherweise vorgezogenen Auflagen zu Gunsten von Bußgeldern zu verzichten. Die Behörde wird bei dem Thema also keinen Spaß mehr verstehen, hat es den Anschein.
Hilfestellung zum rechtskonformen Einsatz personenbezogener Daten gibt das BayLDA in einem PDF Dokument schon seit geraumer Zeit (Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke).
Sie können aber auch einfach Ihren Datenschutzbeauftragten fragen. Dieser hilft Ihnen auch beim Erstellen rechtsgültiger Einwilligungen. Unangenehm ist nämlich, dass Sie alle Daten löschen müssen, die Sie über eine ungültige (also fehlerhaft formulierte und gestaltete) Einwilligung an sich genommen haben. Sie haben noch keinen Datenschutzbeauftragten? Sprechen Sie uns an